Rechtsprechung
ArbG Heilbronn, 08.05.2012 - 5 Ca 307/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 18 Monaten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichen Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende; Arbeitsvertragliche Vereinbarung von Kündigungsfristen für den Einkaufsleiter Einkauf International einer europaweit ...
- hensche.de
Kündigungsfrist, AGB-Kontrolle
Kurzfassungen/Presse (8)
- beck-blog (Kurzinformation)
Führungskraft muss 18monatige Kündigungsfrist hinnehmen
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Kündigungsfrist von 18 Monaten zulässig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Beiderseitige Kündigungsfrist von 18 Monaten kann zulässig sein
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kündigungsfrist von 18 Monaten zulässig
- ra-braune.de (Kurzinformation)
18 Monate Kündigungsfrist?
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Eine beiderseitige Kündigungsfrist von 18 Monaten darf im Arbeitsvertrag vereinbart werden
- wordpress.com (Kurzinformation und Auszüge)
Vereinbarung einer 18 -monatigen Kündigungsfrist kann rechtmäßig sein!
Besprechungen u.ä. (2)
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Zumutbarkeit einer 18-monatigen Kündigungsfrist für eine Führungskraft
- taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)
Drum prüfe, wer sich ewig bindet - zur Zulässigkeit verlängerter Kündigungsfristen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 363/91
Kündigungsfrist
Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.05.2012 - 5 Ca 307/11
Das BAG hat im Urteil vom 19.12.1991 (2 AZR 363/91, NZA 1992, 534) keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 624 BGB geäußert und eine Vereinbarung akzeptiert, nach der sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ablauf des Fünf-Jahres-Vertrags lösen konnte. - BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08
Rückzahlung von Schulungskosten
Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.05.2012 - 5 Ca 307/11
Die Vereinbarung zur Kündigungsfrist ist daher als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB zu betrachten (vgl. zum Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen BAG Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 173/08).