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   ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16   

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ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16 (https://dejure.org/2017,27427)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 08.06.2017 - 8 BV 6/16 (https://dejure.org/2017,27427)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - 8 BV 6/16 (https://dejure.org/2017,27427)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • JurPC

    Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion

  • aufrecht.de

    Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben einer Smartphone-App durch den Arbeitgeber; Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer; Bewirkung der Überwachung durch die technische Einrichtung ...

  • online-und-recht.de

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Verwendung einer Smartphone-App mit Kundenfeedback

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 50 Abs. 1 ; BetrVG § 87
    Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben einer Smartphone-App durch den Arbeitgeber; Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer; Bewirkung der Überwachung durch die technische Einrichtung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einführung einer App mit Kundenfeedbackfunktion bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrecht: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betrieb einer App?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion - und die Mitbestimmung des Betriebsrat

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion ist u.U. keine durch den Betriebsrat mitbestimmungspflichtige technische Überwachungseinrichtung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Smartphone-App ist nicht mitbestimmungspflichtig

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    BetrVG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nutzung einer Smartphone-App mit Kundenfeedback-Möglichkeit nicht mitbestimmungspflichtig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich des Betriebs einer App mit Kundenfeedbackfunktion - Kein Vorliegen einer technischen Überwachungseinrichtung

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    App mit Kundenfeedbackfunktion: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 784
  • BB 2017, 2548
  • K&R 2017, 669
  • NZA-RR 2017, 476
  • NZG 2017, 1232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einführung einer Überwachungseinrichtung

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16
    Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt daher voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet, wobei es jedoch ausreicht, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 32; BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 Rn. 20).

    Ausreichend für das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechtes ist es, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 32).

    Dies ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Technikerberichtssystem (BAG 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 Rn. 52) sowie den Folgeentscheidungen (z. B. BAG 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 Rn. 38 zum TÜV-Berichtssystem) und vom 11. März 1986 (BAG 11. März 1986 - 1 ABR 12/84 Rn. 21) sowie vom 15. Dezember 1992 (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 30) Gegenstand ständiger Rechtsprechung zu dieser Frage; das Schrifttum ist dem großteils beigetreten (GK-BetrVG/ Wiese , § 87 Rn. 527 f.; Fitting, 28. Aufl., § 87 Rn. 238 ff.; aA HSWGNR/ Worzalla , 8. Aufl. § 87 Rn. 370).

  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 43/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16
    Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 Rn. 27; BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 Rn. 20).

    Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt daher voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet, wobei es jedoch ausreicht, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 32; BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 Rn. 20).

  • BAG, 14.09.1984 - 1 ABR 23/82

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16
    Dies ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Technikerberichtssystem (BAG 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 Rn. 52) sowie den Folgeentscheidungen (z. B. BAG 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 Rn. 38 zum TÜV-Berichtssystem) und vom 11. März 1986 (BAG 11. März 1986 - 1 ABR 12/84 Rn. 21) sowie vom 15. Dezember 1992 (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 30) Gegenstand ständiger Rechtsprechung zu dieser Frage; das Schrifttum ist dem großteils beigetreten (GK-BetrVG/ Wiese , § 87 Rn. 527 f.; Fitting, 28. Aufl., § 87 Rn. 238 ff.; aA HSWGNR/ Worzalla , 8. Aufl. § 87 Rn. 370).

    Jedenfalls die notwendige Selektion der Daten und der damit verbundene Kontextverlust sowie die unbegrenzt mögliche Erstreckung der Verarbeitung auf alle Daten einschließlich solcher, die weit zurückliegen und einen gegenwärtigen Aussagewert möglicherweise nicht mehr haben, können Einsichten in Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern möglich machen, die einmal bei herkömmlicher Überwachung nicht gegeben waren und zum anderen einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehren, was den Arbeitnehmer zu einem bloßen Beurteilungsobjekt machen kann (BAG 14. September 1984 - 1 ABR 23/82).

  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 7/15

    Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16
    Auch in der aktuellen Rechtsprechung des BAG (z. B. vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 Rn. 22) stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, ob die manuell gewonnenen Daten von der technischen Einrichtung selbst weiterverwertet werden.
  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 39/81

    Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats des technischen Überwachungsvereins -

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16
    Dies ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Technikerberichtssystem (BAG 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 Rn. 52) sowie den Folgeentscheidungen (z. B. BAG 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 Rn. 38 zum TÜV-Berichtssystem) und vom 11. März 1986 (BAG 11. März 1986 - 1 ABR 12/84 Rn. 21) sowie vom 15. Dezember 1992 (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 30) Gegenstand ständiger Rechtsprechung zu dieser Frage; das Schrifttum ist dem großteils beigetreten (GK-BetrVG/ Wiese , § 87 Rn. 527 f.; Fitting, 28. Aufl., § 87 Rn. 238 ff.; aA HSWGNR/ Worzalla , 8. Aufl. § 87 Rn. 370).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16
    Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93).
  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 7/03

    Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16
    Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 Rn. 27; BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 Rn. 20).
  • BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 12/84

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16
    Dies ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Technikerberichtssystem (BAG 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 Rn. 52) sowie den Folgeentscheidungen (z. B. BAG 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 Rn. 38 zum TÜV-Berichtssystem) und vom 11. März 1986 (BAG 11. März 1986 - 1 ABR 12/84 Rn. 21) sowie vom 15. Dezember 1992 (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 30) Gegenstand ständiger Rechtsprechung zu dieser Frage; das Schrifttum ist dem großteils beigetreten (GK-BetrVG/ Wiese , § 87 Rn. 527 f.; Fitting, 28. Aufl., § 87 Rn. 238 ff.; aA HSWGNR/ Worzalla , 8. Aufl. § 87 Rn. 370).
  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16
    Sie kann vielmehr auch beinhalten, dass der Verpflichtete innerhalb seines Organisationsbereiches aktiv auf Dritte einwirken muss, um den Eintritt eines bestimmten Erfolgs zu verhindern (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 Rn. 112).
  • LAG Hamburg, 13.09.2018 - 2 TaBV 5/18

    Twitter-Account der Arbeitgeberin - Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs

    (a) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Arbeitsgerichts Heilbronn zugrunde liegt (ArbG Heilbronn, Urteil vom 08. Juni 2017 - 8 BV 6/16 -, juris).
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