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   ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20   

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ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20 (https://dejure.org/2021,14182)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 18.03.2021 - 7 BV 2/20 (https://dejure.org/2021,14182)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 18. März 2021 - 7 BV 2/20 (https://dejure.org/2021,14182)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 179 Abs 8 S 2 SGB 9 2018, § 179 Abs 8 S 1 SGB 9 2018, § 179 Abs 4 S 3 SGB 9 2018
    Kostenübernahme - Fortbildungsveranstaltung - Schwerbehindertenvertretung - Zeitgutschrift - Erstattung von Anwaltskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 08.06.2016 - 7 ABR 39/14

    Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
    Bedenkt man zudem, dass eine Geltendmachung der Schulungskosten durch die Schwerbehindertenvertretung - über die Erforderlichkeit der Schulung hinaus - voraussetzt, dass die Schwerbehindertenvertretung auch tatsächlich vom Schulungsveranstalter (noch) auf Zahlung in Anspruch genommen wird (vgl. dazu BAG, 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 35), geht es der Schwerbehindertenvertretung mit ihrem Antrag Ziffer 1 erkennbar nicht darum, dass der Arbeitgeber die Schulungskosten dadurch "übernimmt", dass er diese an die Schwerbehindertenvertretung selbst entrichtet.

    Dies ergibt sich zudem aus der oben dargestellten Antragsbegründung, welche zur Auslegung der Anträge ebenfalls heranzuziehen ist (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 13).

    Da der Beteiligte zu 3) als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen insoweit selbst Zahlungsverpflichtungen für den Besuch von Schulungsveranstaltungen iSv. § 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX eingegangen ist bzw. die entsprechenden Kosten verauslagt hat, ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung der Vertrauensperson von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 14 iVm. Rn. 13).

    b) Am Verfahren war neben der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber auch der Beteiligte zu 3) als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 15 ff.).

    Die Beteiligung war von Amts wegen - wie mit Verfügung vom 24. Februar 2021 (Blatt 269 der Akte) geschehen - nachzuholen (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 17), nachdem der Beteiligte zu 3) in der Antragsschrift nicht erwähnt worden war.

    Da § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX der für die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern geltenden Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG entspricht, richtet sich die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach denselben Grundsätzen wie bei Betriebsratsmitgliedern (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 19 zu § 96 SGB IX aF.).

    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 20; zu § 37 Abs. 6 BetrVG vgl. auch BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25).

    Da es nach dem Einladungsschreiben insoweit gerade auch um die Vermittlung von unabdingbaren aufgabenbezogenen Grundkenntnissen ging, war seitens der Schwerbehindertenvertretung auch keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig (vgl. dazu BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 20).

    Die Veranstaltung war damit nach ihrem Programm nicht vorrangig auf einen bloßen Erfahrungsaustausch, sondern überwiegend auf die Schulung der Teilnehmer ausgerichtet (vgl. hierzu BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 26).

    Selbst wenn damit nur ein Teil der vermittelten Kenntnisse wirklich für die Aufgabenerfüllung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich gewesen wäre, hätte es sich bei den insoweit benötigten Kenntnissen immer noch um deutlich mehr als 50 % der Veranstaltungsinhalte gehandelt, womit die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der Veranstaltung insgesamt noch für erforderlich halten durfte (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 34; ArbG Berlin 28. August 2019 - 51 BV 6433/19 -, Rn. 30), zumal die relativ geringen Schulungskosten in Höhe von nur 372, 50 EUR auch insgesamt in einem mehr als angemessenen Verhältnis zu den für den Schulungszweck vom Arbeitgeber aufzuwendenden Kosten standen.

    (a) Allerdings geht der Arbeitgeber im Ansatz zutreffend davon aus, dass von der Erforderlichkeit einer sogenannten Wiederholungsveranstaltung nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Schwerbehindertenvertretung hierfür besondere Umstände darlegt (wie etwa eine wesentliche Änderung der betrieblichen Verhältnisse, der Gesetze, der Rechtsprechung oder die sonstige Fortentwicklung von Erkenntnissen, vgl. dazu BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 29).

  • ArbG Berlin, 28.08.2019 - 51 BV 6433/19

    Besuch einer Fachmesse als 'erforderliche' Teilnahme an einer Schulungs- oder

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
    Allerdings muss ein konkreter Bezug zur Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung gegeben sein (ArbG Berlin 28. August 2019 - 51 BV 6433/19 -, Rn. 30).

    Selbst wenn man insoweit zu Gunsten der Arbeitgeberin davon ausgeht, dass die Zeiten am ersten Schulungstag von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie die Zeiten am letzten Schulungstag von 10:00 bis 12:00 Uhr lediglich dem Erfahrungsaustausch bzw. einer Art Gedankenaustausch (vgl. hierzu ArbG Berlin 28. August 2019 - 51 BV 6433/19 -, Rn. 30) gedient haben sollten, stehen diesen 7 Zeitstunden dennoch die vollen 9 Zeitstunden des zweiten Schulungstags mit ihren konkreten aufgabenbezogenen fachlichen und rechtlichen Themen sowie auch die 1, 5 Stunden Fallbesprechungen und eine offene Diskussion am letzten Schulungstag gegenüber.

    Selbst wenn damit nur ein Teil der vermittelten Kenntnisse wirklich für die Aufgabenerfüllung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich gewesen wäre, hätte es sich bei den insoweit benötigten Kenntnissen immer noch um deutlich mehr als 50 % der Veranstaltungsinhalte gehandelt, womit die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der Veranstaltung insgesamt noch für erforderlich halten durfte (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 34; ArbG Berlin 28. August 2019 - 51 BV 6433/19 -, Rn. 30), zumal die relativ geringen Schulungskosten in Höhe von nur 372, 50 EUR auch insgesamt in einem mehr als angemessenen Verhältnis zu den für den Schulungszweck vom Arbeitgeber aufzuwendenden Kosten standen.

  • LAG Baden-Württemberg, 11.05.2004 - 3 Ta 83/04

    Streitwert bei Freistellungsanspruch des Betriebsrats wegen Schulungskosten

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
    Denn bei einem Streit zwischen Interessenvertretung und Arbeitgeber über die Tragung von Schulungskosten handelt es sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Schwerbehindertenvertretung um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (so bereits Ziffer II.15.2 des Streitwertkatalogs 2018; LAG Baden-Württemberg, 11. Mai 2004 - 3 Ta 83/04 - Rn. 7).

    Auch der Umstand, dass die grundlegende rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Interessenvertretung nicht-vermögensrechtlicher Natur ist, schließt es gleichwohl nicht aus, dass aus diesem Verhältnis auch vermögensrechtliche Ansprüche resultieren (LAG Baden-Württemberg, 11. Mai 2004 aaO.).

  • BAG, 25.08.2004 - 7 ABR 60/03

    Anwaltsgebühren - Vertretung widerstreitender Interessen

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
    Keine Kostentragungspflicht besteht deshalb, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist (zu § 40 BetrVG BAG 25. August 2004 - 7 ABR 60/03 -, Rn. 12).

    Für einen solchen Antrag hat der Arbeitgeber keine Anwaltskosten zu erstatten (zu § 40 BetrVG BAG 25. August 2004 - 7 ABR 60/03 -, Rn. 12).

  • BAG, 03.12.2020 - 7 AZB 57/20

    Verfahrensart - Schwerbehindertenvertretung - Entfernung von Unterlagen aus der

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
    Der Streit über den Antrag Ziffer 2 dreht sich vielmehr um eine Angelegenheit nach § 179 SGB IX. Für diesen Streit trifft § 2a ArbGG keine Regelung (BAG 3. Dezember 2020 - 7 AZB 57/20 -, Rn. 15).

    Dementsprechend ist eine Erstreckung der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG auf diese Angelegenheiten konsequenterweise unterblieben, zumal eine Eröffnung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens für derartige individualrechtliche Streitigkeiten systemwidrig wäre (BAG 3. Dezember 2020 - 7 AZB 57/20 -, Rn. 21).

  • BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 2/18

    Zulässigkeit von Feststellungsanträgen

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
    Nur bei einer derart hinreichend konkreten Umschreibung kann die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden und geklärt werden (BAG 19. November 2019 - 1 ABR 2/18 -, Rn. 25).

    Damit ist der Verfahrensgegenstand unklar und der Antrag Ziffer 4 erweist sich als evident unbestimmt und damit als unzulässig (BAG 19. November 2019 - 1 ABR 2/18 -, Rn. 26).

  • BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich -

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
    Es steht dem Beteiligten zu 3) frei, mögliche Ansprüche auf Gutschrift der Arbeitszeit auf der Grundlage des § 179 SGB IX mittels einer entsprechenden Leistungsklage im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber geltend zu machen (siehe dazu BAG, Urteil vom 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 -, Rn. 15 hinsichtlich eines Streits über eine Zeitgutschrift eines Betriebsratsmitglieds; vgl. auch LAG Hamburg 14. März 2012 - H 6 Sa 116/11 - hinsichtlich eines Anspruchs auf Gutschrift von Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto nach einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes).
  • LAG Hamburg, 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11

    Wahlvorstandsschulung - zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung - Entfernung

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
    Es steht dem Beteiligten zu 3) frei, mögliche Ansprüche auf Gutschrift der Arbeitszeit auf der Grundlage des § 179 SGB IX mittels einer entsprechenden Leistungsklage im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber geltend zu machen (siehe dazu BAG, Urteil vom 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 -, Rn. 15 hinsichtlich eines Streits über eine Zeitgutschrift eines Betriebsratsmitglieds; vgl. auch LAG Hamburg 14. März 2012 - H 6 Sa 116/11 - hinsichtlich eines Anspruchs auf Gutschrift von Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto nach einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes).
  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 64/12

    Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
    Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG 8. Juni 2016 - 7 ABR 39/14 -, Rn. 20; zu § 37 Abs. 6 BetrVG vgl. auch BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25).
  • BAG, 20.06.2018 - 7 ABR 48/16

    Betriebsrat - Freistellungswahl - Postnachfolgeunternehmen

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 18.03.2021 - 7 BV 2/20
    Vielmehr will die Schwerbehindertenvertretung unter Berücksichtigung ihrer wohlverstandenen Interessenlage (vgl. zu deren Berücksichtigung bei der Auslegung der gestellten Anträge BAG 20. Juni 2018 - 7 ABR 48/16 -, Rn. 19) erreichen, dass der Beteiligte zu 3) von der Kostentragungslast freigestellt wird.
  • BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12

    Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar

  • LAG Köln, 09.06.2000 - 11 TaBV 28/00

    Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 73/10

    Schulung für Betriebsratsmitglieder

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