Rechtsprechung
ArbG Herford, 03.05.2022 - 2 Ca 860/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- ArbG Herford, 03.05.2022 - 2 Ca 860/21
- LAG Hamm, 09.02.2023 - 5 Sa 568/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei …
Auszug aus ArbG Herford, 03.05.2022 - 2 Ca 860/21
Auch in diesem Fall ist von besonderen Umständen auszugehen, die den Verfall des Urlaubsanspruchs rechtfertigen (NZA 2020, 1541 Rn. 19, beck-online). - BAG, 16.04.1997 - 10 AZR 705/96
Betriebliche Übung - Betriebsrentner
Auszug aus ArbG Herford, 03.05.2022 - 2 Ca 860/21
Denn die Entstehung einer betrieblichen Übung ist erst nach dreimaliger jährlicher Zahlung an die Belegschaft anzunehmen (vgl. BAG 1, 4.2009 AP Nr. 84 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; 16.4.1997 AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = NZA 1998, 423). - BAG, 02.06.1954 - 1 ABR 1/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Anfechtung vor Inkrafttreten des ArbGG rgangener …
Auszug aus ArbG Herford, 03.05.2022 - 2 Ca 860/21
Denn die Entstehung einer betrieblichen Übung ist erst nach dreimaliger jährlicher Zahlung an die Belegschaft anzunehmen (vgl. BAG 1, 4.2009 AP Nr. 84 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; 16.4.1997 AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = NZA 1998, 423).
- LAG Hamm, 09.02.2023 - 5 Sa 568/22
Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Mitwirkungsobliegenheit …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 03.05.2022 - 2 Ca 860/21 - wird zurückgewiesen.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 03.05.2022 - 2 Ca 860/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 4.014,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herford vom 03.05.2022 Az.: 2 Ca 860/21 die Klage vollumfänglich abzuweisen.
in teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herford vom 03.05.2022 Az.: 2 Ca 860/21 die Beklagte über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 4.014,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen.