Rechtsprechung
ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 677/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
1. Ein Akkordzuschlag ist nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anrechenbar. 2. Ein vereinbarter Mindestlohn von unter 8,50 EUR/Stunde ist nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes auf 8,50 EUR zu korrigieren.
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
1. Ein Akkordzuschlag ist nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anrechenbar.; 2. Ein vereinbarter Mindestlohn von unter 8,50 EUR/Stunde ist nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes auf 8,50 EUR zu korrigieren.
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anrechenbarkeit eines Akkordzuschlags auf den Mindestlohn nach dem MiLoG; Korrigieren eines vereinbarten Mindestlohns von unter 8,50 EUR/Stunde auf 8,50 EUR
- ra.de
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Kurzinformation)
Keine Anrechnung eines Akkordzuschlags auf den Mindestlohn
Wird zitiert von ...
- ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 551/15
Zahlung von Mindestlohn i.R.e. Vereinbarung der Zahlung eines Grundlohns für …
Die Klägerin erhält mit ihrer Entgeltabrechnung ein Blatt "Akkord Montage Detail - Auswertung", das für jeden Tag des Monats die Tätigkeit, die Stunden, die Menge, den Faktor, den Betrag, den Stundenlohn und weitere Daten ausweist (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Ablichtungen dieser "Akkord Montage Detail - Auswertungen" Anlage K2 bis K4 Bl. 12-15 dA und Anlage K7 Bl 44 dA im Verfahren 1 Ca 677/15 verwiesen).