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   ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17   

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ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17 (https://dejure.org/2018,51800)
ArbG Herne, Entscheidung vom 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17 (https://dejure.org/2018,51800)
ArbG Herne, Entscheidung vom 18. April 2018 - 1 Ca 2682/17 (https://dejure.org/2018,51800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Steinkohlebergbau, vorübergehender Beschäftigungsbedarf, verlängerte Befristung ohne Sachprüfung nach TV, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG § 2 Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlebergbau

  • rewis.io
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17
    Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.2016, AZ 7 AZR 140/15, gehe hervor, dass sachgrundlos befristete Arbeitsverträge maximal sechs Jahre unter höchstens neunmaliger Verlängerung durch Tarifvertrag geregelt werden könnten.

    Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien völlig unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG v. 26.10.2016, 7 AZR 140/15 Rz.19 mwN).

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist, sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie das Festlegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG v.26.10.2016, 7 AZR 140/15, Rz.21 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/4374, S.12).

    Eine solche entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1990/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, deren Umsetzung der Befristungsregelung Teil des TzBfG dient (BAG v.26.10.2016, 7 AZR 140/15, Rz.22 ff).

    Sie erlaubt daher keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderlaufen (BAG v.26.10.2016, 7 AZR 140/15, Rz.26).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.10.2016 die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis bei der Festlegung der Dauer einer sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages sodann auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer des Arbeitsvertrages als erreicht angesehen (so ausdrücklich die Ausführungen in Rz.26 der Entscheidung vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15).

    Letztere wird zudem damit eingeleitet, dass der Senat bislang keine Obergrenzen für die tarifvertraglichen Abweichungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 S.3 TzBfG festgelegt hat (BAG v.26.10.2016, 7 AZR 140/15, Rz.28 ff).

    Hinzu kommt, dass das Bundesarbeitsgericht diese im Weiteren als Gestaltungsgrenze bezeichnet, sodann ausführt, dass diese den Anforderungen der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten Rahmenvereinbarung Rechnung trage und sich an den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei der Sachgrundbefristung, die ihrerseits aus den für die sachgrundlose Befristung maßgeblichen gesetzlichen Wertungen des § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG abgeleitet seien, orientiere (BAG v.26.10.2016, 7 AZR 140/15, Rz.32).

    Vielmehr führt er in seiner Entscheidung vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15, in Rz.32 doch gerade aus, dass eine sachgrundlose Befristung nicht mehr in Betracht kommen könne, wenn die in § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG genannten Werte mehr als das Dreifache betrügen und unterstreicht er damit die zuvor erfolgte Grenzziehung auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer.

    Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung zur sachgrundlosen Befristung vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15, zudem unter Bezugnahme auf die an diesem Tage zur Sachgrundbefristung getroffenen Entscheidung, 7 AZR 135/15, auch ausgeführt, dass in der Regel eine Rechtsmissbrauchsklausel bei der Sachgrundbefristung veranlasst sei, wenn die für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen um ein Mehrfaches überschritten seien, hiervon in der Regel auszugehen sei, wenn die in § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG genannten Werte mehr als das Dreifache betrügen und damit gerade nicht vollumfänglich auf die zur Rechtsmissbrauchskontrolle entwickelten Werte Bezug genommen.

    Wie ausgeführt, reichen bereits die Ausführungen der Beklagten nicht zur Darlegung branchenspezifischer Besonderheiten, die eine Überschreitung der seitens des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15, für sachgrundlose Befristungen durch Tarifvertragsparteien festgelegten Höchstgrenze von sechs Jahren, selbst man dies insoweit für möglich hielte, ausreichend darzutun.

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17
    Vielmehr habe er dort ein dreistufiges System der Missbrauchskontrolle entwickelt, fortwährend konkretisiert und zuletzt in einer weiteren Entscheidung vom 26.10.2016, AZ 7 AZR 135/15, auch quantifiziert.

    Ihr Einwand, nach dem der Senat eine absolute Höchstgrenze selbst im Bereich sachgrundbefristeter Kettenarbeitsverträge nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht definiere, er vielmehr dort ein dreistufiges System der Missbrauchskontrolle entwickelt, fortwährend konkretisiert und zuletzt in einer weiteren Entscheidung vom 26.10.2016, AZ 7 AZR 135/15, auch quantifiziert habe, führt ebenfalls nicht dazu, dass damit eine solche zugleich auch nicht für die sachgrundlose Befristung anzunehmen ist.

    Dabei ist ihr zwar zunächst zuzugeben, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.10.2016 (AZ 7 AZR 135/15, juris) bereits im Leitsatz festgelegt hat, dass bei Bestehen eines Sachgrundes für die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 TzBfG eine umfassende Kontrolle nach den Grundsätzen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) geboten sei, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses acht Jahre überschreite oder mehr als zwölf Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags vereinbart worden seien oder wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreite und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart worden seien.

    Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung zur sachgrundlosen Befristung vom 26.10.2016, 7 AZR 140/15, zudem unter Bezugnahme auf die an diesem Tage zur Sachgrundbefristung getroffenen Entscheidung, 7 AZR 135/15, auch ausgeführt, dass in der Regel eine Rechtsmissbrauchsklausel bei der Sachgrundbefristung veranlasst sei, wenn die für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen um ein Mehrfaches überschritten seien, hiervon in der Regel auszugehen sei, wenn die in § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG genannten Werte mehr als das Dreifache betrügen und damit gerade nicht vollumfänglich auf die zur Rechtsmissbrauchskontrolle entwickelten Werte Bezug genommen.

  • LAG Hamm, 22.05.2017 - 11 Sa 66/16

    Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung mit einer Gesamtdauer von 7 Jahren auf

    Auszug aus ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17
    dd) Die erkennende Kammer schließt sich außerdem den in der Sache nachvollziehbar und zudem überzeugenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts nicht zuletzt aus Rechtssicherheitsgründen an (ebenso LAG Hamm v. 22.05.2017, 11 Sa 66/16, Rz.55 ff, juris).
  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung -

    Auszug aus ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17
    (BAG 12.03.2010, 7 AZR 907/07, 640/08, juris; LAG Hamm v. 09.08.2012, 17 Sa 428/12, juris).
  • LAG Hessen, 03.12.2010 - 10 Sa 659/10

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Anzahl der Verlängerungen - Höchstdauer -

    Auszug aus ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17
    Anhand des "sowie" in der Gesetzesbegründung wird klar, dass das Gesetz den Tarifvertragsparteien verschlechternde Regelungen sowohl hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Verlängerungen als auch hinsichtlich der Höchstbefristungsdauer kumulativ zugestehen will (Hessisches Landesarbeitsgericht v.03.12.2010, 10 Sa 659/10, juris mwN).
  • LAG Hamm, 09.08.2012 - 17 Sa 428/12
    Auszug aus ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17
    (BAG 12.03.2010, 7 AZR 907/07, 640/08, juris; LAG Hamm v. 09.08.2012, 17 Sa 428/12, juris).
  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 21/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt- Drittmittel

    Auszug aus ArbG Herne, 18.04.2018 - 1 Ca 2682/17
    Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG v.16.01.2018, 7 AZR 21/16, Rz.16, juris).
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