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   ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18   

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ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18 (https://dejure.org/2019,590)
ArbG Iserlohn, Entscheidung vom 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18 (https://dejure.org/2019,590)
ArbG Iserlohn, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - 4 Ca 1559/18 (https://dejure.org/2019,590)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (51)

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Trägt der gekündigte Arbeitnehmer beispielsweise Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine Stilllegungsentscheidung nicht ernsthaft getroffen war, weil es Veräußerungsverhandlungen gegeben habe, und kommt es zu einer alsbaldigen Wiedereröffnung bzw. nahtlosen Fortsetzung durch einen Betriebserwerber, so trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wiedereröffnung bzw. Veräußerung nicht bereits voraussehbar oder gar geplant war (BAG, Urteil vom 16.02.2012, 8 AZR 693/10, juris).

    Die greifbaren Formen eines gefassten Stilllegungsbeschlusses müssen nämlich erst im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen (BAG, Urteil vom 16.02.2012, aaO); BAG, Urteil vom 15.12.2011, 8 AZR 692/10, juris).

    Es hätte nunmehr der klagenden Partei oblegen, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen dass im Zeitpunkt der Kündigung eine Stilllegungsentscheidung nicht ernsthaft getroffen war (BAG, Urteil vom 16.02.2012, aaO).

    Die Kammer gesteht der klagenden Partei zu, dass in der Regel ein starkes Indiz für einen ernstlichen und endgültigen Stilllegungsplan vorliegt, wenn der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss gegenüber Lieferanten, Kunden, Banken usw. bekannt gibt, weil ein Arbeitgeber, der etwa eine Betriebsfortführung oder Veräußerung ernsthaft ins Auge fasst, die Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten, Kunden, Banken etc. in der Regel nicht durch die Bekanntgabe einer Stilllegungsentscheidung gefährden will (BAG, Urteil vom 16.02.2012, 8 AZR 693/10, juris).

    Konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung der klagenden Partei sind - anders als in dem von der klagenden Partei zitierten Verfahren des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 05.07.2018, 41 Ca 15846/17, juris bzw. zuvor zitierten Verfahrens des BAG vom 16.02.2012, 8 AZR 693/10, aaO) - hier nicht erkennbar.

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Die Pflicht zur Durchführung des Konsultationsverfahrens und zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, den Betrieb stillzulegen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 22).

    § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert zwischen der Unterrichtungspflicht und der Pflicht zur Erteilung zweckdienlicher Auskünfte (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. EG L 225 vom 12. August 1998 S. 16 und BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 40).

    Das setzt indes voraus, dass er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50).

    Dahingestellt bleiben kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Konsultationsanspruch des Betriebsrats durch Verhandlungen in der Einigungsstelle erfüllt werden kann (offenlassend BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 34).

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebes wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 273/08, juris).

    Den für das Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 273/08, juris).

    Im Übrigen sind geringfügige Abweichungen unschädlich (vgl. BAG vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - vom 28.06.2012 - 6 AZR 780/10).

    Eine Kündigung kann unmittelbar nach dem Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden (vgl. BAG vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 -).

  • ArbG Wesel, 28.11.2018 - 2 BV 18/18
    Auszug aus ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Im Rahmen einer vom Arbeitsgericht Iserlohn mit Beschluss vom 16.07.2018 (Az.: 2 BV 18/18) eingesetzten Einigungsstelle wurden die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs betreffend die Stilllegung des Betriebs in Q sodann am 13.09.2018 nach zwei Sitzungen mit einer Mehrheit von 4:0 Stimmen für gescheitert erklärt.

    Mit einem am 05.07.2018 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag habe die Beklagte sodann die Einleitung des oben bereits erwähnten Beschlussverfahrens zur Einsetzung einer Einigungsstelle beantragt (Az.: 2 BV 18/18).

    Nachdem innerbetriebliche Verhandlungen über einen Interessenausgleich - unabhängig von deren Umfang und Tiefe - von der Beklagten für gescheitert erklärt worden waren, hat das Arbeitsgericht Iserlohn mit Beschluss vom 16.07.2018 (2 BV 18/18 sowie bestätigender Beschluss des LAG Hamm vom 20.08.2018, 7 TaBV 43/18) eine Einigungsstelle eingesetzt.

    Gerichtsbekannt wurde mit Beschluss des Arbeitsgericht Iserlohn (16.07.2018, 2 BV 18/18) und bestätigendem Beschluss der LAG Hamm (20.08.2018, 7 TaBV 43/18) eine Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters M3 eingesetzt.

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Damit hat der Gesetzgeber der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Durchführung von Betriebsänderungen Rechnung getragen (BAG, Urteil vom 18.12.1984, aaO).

    Um einen Anspruch nach § 113 Abs. 3 BetrVG zu vermeiden, muss der Unternehmer daher vor der Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausgeschöpft haben (BAG, Urteil vom 18.12.1984,1 AZR 176/82, juris).

    Scheitern innerbetrieblichen Verhandlungen - aus wessen Sicht und aus welchem Grund auch immer - ist der Arbeitgeber daher gegenüber dem Betriebsrat zur Anrufung der Einigungsstelle und zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens verpflichtet (BAG, Urteil vom 18.12.1984, aaO; GK-BetrVG/ Oetker, 9. Auflage, § 113 Rz. 49; BAG, Urteil vom 20.11.2001, 26.10.2004).

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Zwar kann aus dem Umstand, dass zwischen den Betriebsparteien überhaupt verhandelt wurde, nicht geschlossen werden, dass es sich dabei zwangsläufig um Beratungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG gehandelt habe (vgl. BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 24).

    Fehlt einer dieser Punkte, so ist die Anzeige unwirksam mit der Folge, dass eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung ebenfalls unwirksam ist (st. Rspr., vgl. z.B. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - vom 20.01.2016 - 6 AZR 601/14 -).

    Dieses endet nicht automatisch mit der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrates sondern der Arbeitgeber muss ausdrücklich eine Reaktion des Betriebsrates erbitten und eine gegebenenfalls gesetzte Frist abwarten (vgl. BAG vom 6.20.2. 2015 - 2 AZR 955/13 -).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Konzern

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Die Weiterbeschäftigung durch ein anderes Unternehmen führt zwangsläufig zu einem Vertragspartnerwechsel (ständige Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2008, 2 AZR 1110/06, juris; BAG, Urteil vom 18.10.2012, aaO).

    Eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht kann ausnahmsweise bestehen, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat oder sich seine Übernahmeverpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder anderen vertraglichen Absprachen oder der in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt (BAG, Urteil vom 23.04.2008, aaO).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Möglichkeit der Einflussnahme des Vertragspartners des Arbeitnehmers aufgrund einer eindeutigen rechtlichen Regelung (Beherrschungsvertrag) oder eher aus faktischen Gründen besteht (BAG, Urteil vom 23.04.2008, aaO; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2013, 7 Sa 1522/13, juris; BAG; Urteil vom 23.11.2004, 2 AZR 24/04, juris).

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 41/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung von Betriebsübergang und

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Das ergibt sich schon daraus, dass Vertragspartner des Arbeitnehmers das vertragsschließende Unternehmen, der Arbeitgeber, ist (BAG, Urteil vom 18.10.2012, 6 AZR 41/11, juris).

    Die Weiterbeschäftigung durch ein anderes Unternehmen führt zwangsläufig zu einem Vertragspartnerwechsel (ständige Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2008, 2 AZR 1110/06, juris; BAG, Urteil vom 18.10.2012, aaO).

    Beruft sich der Arbeitnehmer auf einen konzernweiten Kündigungsschutz, muss er konkret aufzeigen, aus welchen vertraglichen Regelungen sich die konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht ableitet und bei welchem Unternehmen er sich auf welchem - freien - Arbeitsplatz seine anderweitige Beschäftigung vorstellt (BAG, Urteil vom 18.10.2012, 6 AZR 41/11, juris; BAG, Urteil vom 24.05.2012, 2 AZR 621/11).

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 696/99

    Kündigung wegen Betriebsstillegung: Notwendigkeit eines wirksamen

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Unabhängig davon, dass § 35 Abs. 3 GmbHG nicht die hier vorliegende Konstellation betrifft, vertritt das Bundesarbeitsgericht zudem in ständiger Rechtsprechung die Auffassung - der sich die Kammer anschließt -, dass eine Betriebsstilllegung bei einer juristischen Person keines wirksamen Beschlusses des für die Auflösung der Gesellschaft zuständigen Organs bedarf (BAG, Urteil vom 05.04.2001, 2 AZR 696/99, m.w.N., juris).

    Kündigungsrechtlich ist nicht entscheidend, ob der Geschäftsführer die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung gesellschaftsrechtlich ohne wirksamen Gesellschafterbeschluss treffen darf, sondern ob er diese Entscheidung getroffen hat und ob im Zeitpunkt der hierauf gestützten Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Prognose gerechtfertigt war, dass es gemäß dieser Entscheidung planmäßig zur Betriebsstillegung kommen wird (BAG, Urteil vom 05.04.2001, aaO).

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18
    Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstillegung kündigt (BAG, Urteil vom 30.05.2006, 1 AZR 25/05, juris).

    § 113 Abs. 3 BetrVG sichert kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei unternehmerischen Entscheidungen, sondern bei deren Umsetzung (BAG, Urteil vom 30.05.2006, 1 AZR 25/05, juris).

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 5/12

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Hamm, 20.08.2018 - 7 TaBV 43/18
  • LAG Hamm, 12.02.2014 - 3 Sa 724/13

    Betriebsbedingte Kündigung und Unternehmerentscheidung

  • ArbG Berlin, 05.07.2018 - 41 Ca 15846/17

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 24/04

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht?

  • BAG, 31.05.1990 - 2 AZR 78/89

    Beteiligung des Betriebsrates durch das vorherige Anhörungsrecht vor ordentlicher

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 195/14

    Beweisvorbringen im Zivilprozess: Nichtberücksichtigung wegen "ins Blaue hinein"

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 22.11.2005 - 1 AZR 407/04

    Verzugslohn bei anderweitigem Verdienst

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

  • EuGH, 22.11.2013 - C-188/13

    Kommission / Slowenien

  • BAG, 26.10.2017 - 2 AZR 298/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 420/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste

  • BAG, 23.09.2003 - 1 AZR 576/02

    Wirksamkeit eines Verzichts auf Nachteilsausgleich

  • BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 523/82

    Sozialplan - Abfindung

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit -

  • LAG Nürnberg, 10.12.2014 - 2 Sa 379/14

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren - Nachteilsausgleich -

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 596/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 601/14

    Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 12.02.2004 - 2 AZR 163/03

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Kündigungsschutz

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2013 - 7 Sa 1522/13

    Betriebsbedingte Kündigung - fehlende greifbare Formen der Betriebsstilllegung -

  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 268/08

    Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 493/09

    Betriebsbedingte Kündigung - ruhendes Arbeitsverhältnis

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 409/82
  • BAG, 17.10.1980 - 7 AZR 675/78

    Kündigungsschutz - Kurzarbeit - Betriebsbedingte Kündigung - Soziale

  • LAG Hamm, 16.08.2019 - 18 Sa 232/19

    Erste Berufungsverfahren zu den Massenentlassungen an Dura-Standorten entschieden

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.01.2019 - 4 Ca 1559/18 - abzuändern und.

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