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   ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18   

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ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18 (https://dejure.org/2018,16747)
ArbG Iserlohn, Entscheidung vom 20.06.2018 - 1 BV 1/18 (https://dejure.org/2018,16747)
ArbG Iserlohn, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 1 BV 1/18 (https://dejure.org/2018,16747)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
    Eine gerichtliche Entscheidung über die (Un-) Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG hat nämlich feststellende und keine rechtsgestaltende Wirkung (BAG vom 06.05.2003, 1 ABR 11/02, juris).

    Dies beurteilt sich nach den Anforderungen des § 17 Abs. 1 KSchG (BAG vom 06.05.2003, 1 ABR 11/02, aaO mit weiteren Nachweisen).

    Ohne Bedeutung ist indes, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind sowie eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG vom 06.05.2003, 1 ABR 11/02, aaO; BAG vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, juris).

    Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten (BAG vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09, aaO; BAG vom 06.05.2003, 1 ABR 11/02, aaO).

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11

    Sozialplan - Wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
    Ohne Bedeutung ist indes, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind sowie eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG vom 06.05.2003, 1 ABR 11/02, aaO; BAG vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, juris).

    Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt damit für sie eine Grenze der Ermessensausübung dar (BAG vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09, aaO; BAG vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, aaO).

    Erweist sich auch eine noch substanzielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es nach § 112 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 3 BetrVG zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen (BAG vom 24.08..2004, 1 ABR 23/03, juris; BAG vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, aaO).

    Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundesarbeitsgericht in einem am 22.01.2013 (1 ABR 85/11, juris) entschiedenen Fall das Volumen eines Sozialplans für vertretbar erachtet hat, das der durch die Betriebsänderung erwarteten Kostenersparnis von zwei Jahren entspricht.

  • BAG, 15.03.2011 - 1 ABR 97/09

    Sozialplanabfindung - Bemessungsdurchgriff im Konzern

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
    Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Kontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG vom 22.01.2013, 1 ABR v85/11, aaO; BAG vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09, juris).

    Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt damit für sie eine Grenze der Ermessensausübung dar (BAG vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09, aaO; BAG vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11, aaO).

    Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten (BAG vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09, aaO; BAG vom 06.05.2003, 1 ABR 11/02, aaO).

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
    Unabhängig davon, dass der mit der E1 GmbH im Jahre 1999 begründete Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum 31.03.2016 aufgehoben worden ist und die Beendigung am 07.04.2016 in das Handelsregister eingetragen worden ist, rechtfertigt das Bestehen eines Beherrschungsvertrages für sich genommen noch keinen Berechnungsdurchgriff (BAG, Urteil vom 10.03.2015, 3 AZR 739/13, juris (Anpassung Betriebsrente).

    Das Bundesarbeitsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des abhängigen Unternehmens zu den Risiken zählten, deren Verwirklichung einen Bemessungsdurchgriff rechtfertige (BAG, Urteil vom 10.03.2015, 3 AZR 739/13 aaO).

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
    So hat der BGH in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Vertragsfreiheit der Parteien eines Unternehmensvertrages auch dann überwiege, wenn diese im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbaren, die an Umstände anknüpft, die von den Parteien jederzeit herbeigeführt werden können und die die Anforderungen an eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht erfüllen (BGH vom 05.04.1993, II ZR 238/91, juris).
  • BAG, 12.03.1997 - 10 AZR 648/96

    Sozialpläne dürfen auch Praktikabilitätsgesichtspunkten Rechnung tragen

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
    Übernehmen die Betriebsparteien den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift ganz oder teilweise, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie deren Verständnis auch zum Inhalt der betrieblichen Regelung machen wollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. BAG 16. April 2002 - 1 AZR 368/01 - zu 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 111).
  • BAG, 16.04.2002 - 1 AZR 368/01

    Sozialplanabfindung nach Eigenkündigung

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
    Übernehmen die Betriebsparteien den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift ganz oder teilweise, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie deren Verständnis auch zum Inhalt der betrieblichen Regelung machen wollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. BAG 16. April 2002 - 1 AZR 368/01 - zu 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 111).
  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 953/06

    Änderung einer Gesamtzusage

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 20 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22).
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

    Auszug aus ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
    Danach müssen in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer und ab 601 Arbeitnehmer zudem mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein (BAG vom 28.03.2006, 1 ABR 5/05, juris).
  • LAG Hamm, 23.08.2019 - 13 TaBV 44/18

    Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Sozialplans

    Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.06.2018 - 1 BV 1/18 - abgeändert.

    Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.06.2018 - 1 BV 1/18 - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

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