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   ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16   

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ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16 (https://dejure.org/2017,1738)
ArbG Köln, Entscheidung vom 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16 (https://dejure.org/2017,1738)
ArbG Köln, Entscheidung vom 02. Februar 2017 - 6 Ca 2312/16 (https://dejure.org/2017,1738)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung - Kappungsgrenze

    Auszug aus ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16
    Dies verpflichtet die Gerichte, rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern, nicht hingegen, bessere Lösungen zu finden, als die Betriebsparteien (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 Rn. 11; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 Rn. 52 - jeweils zitiert nach juris).

    Bei der Ausgestaltung solcher Leistungen stehen den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume zu, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen (siehe statt vieler LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, AP Nr. 217 zu § 112 BetrVG 1972).

    Einer solchen Kappungsgrenze liegt die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert werden (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 1. c) der Gründe; ebenso LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass innerhalb der von der Kappungsgrenze betroffene ältere Arbeitnehmer bei gleicher Beschäftigungszeit einen kürzeren Zeitraum bis zum nächstmöglichen Rentenbezug zu überbrücken haben (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 2. a) der Gründe - zu einer mit der Höchstbetragsregelung eingeführten Kappungsgrenze von 85.000,00 EUR; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. b) der Gründe - zu einer mit der Höchstbetragsregelung eingeführten Kappungsgrenze von 100.000,00 EUR).

    Vielmehr dient die Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit in der Vergangenheit der Prognose der künftigen wirtschaftlichen Nachteile (LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. b) der Gründe, zitiert nach juris).

                  (bb)              Wenn das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 21.07.2009 (- 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972) eine auf die Dauer der Beschäftigungszeit und den Verdienst bezogene Höchstbetrags-regelung von 85.000,00 EUR sowie das LAG Nürnberg in der bereits zitierten Entscheidung vom 12.11.2014 (- 2 Sa 317/14, juris) eine ebenfalls auf die Dauer der Beschäftigungszeit und den Verdienst bezogene Höchstbetragsregelung von 100.000,00 EUR jeweils für wirksam erachtet haben, begegnet erst recht keinen Bedenken, wenn - wie hier - eine durchaus großzügig bemessene Höchstbetragsregelung von 150.000,00 EUR, die den Betrag von 100.000,00 EUR um 1/3 und den Betrag von 85.000,00 EUR sogar um nahezu die Hälfte übersteigt, im Hinblick auf ihre Berechnung die in § 2 Nr. 9 des Sozialplans im Einzelnen genannten Zusatzleistungen umfasst, zumal diese insoweit gegenüber den in § 2 Nr. 3 und 4 des Sozialplans geregelten Faktoren für die Berechnung des Sockel- und des Grundbetrags der Abfindung nicht wesentlich ins Gewicht fallen (weitergehend: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2012 - 3 Sa 473/11, zitiert nach juris, wonach ganz generell keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf Grund des Erreichens des im Sozialplan vorgegebenen Höchstbetrags einen ebenfalls vorgesehenen Abfindungs erhöhungs betrag nicht erhält).

    Die Vorschrift des § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet im Zusammenspiel mit § 7 Abs. 2 AGG Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 2. der Gründe, zitiert nach juris).

    Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigten, oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausschließen, weil diese, ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind (LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 2. a) der Gründe, zitiert nach juris).

    Auch bei einem bereits nach dem AGG zu beurteilenden Sozialplan hat das BAG eine Höchstbegrenzung nicht beanstandet (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972; ebenso LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 2. b) der Gründe m. zahlr.

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher

    Auszug aus ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16
    Dies verpflichtet die Gerichte, rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern, nicht hingegen, bessere Lösungen zu finden, als die Betriebsparteien (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 Rn. 11; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 Rn. 52 - jeweils zitiert nach juris).

    Berechnet sich die Abfindung nach der Dauer der Beschäftigungszeit und dem Verdienst, können die Betriebsparteien eine daraus resultierende überproportionale Begünstigung von Beschäftigten mit langjähriger Betriebszugehörigkeit durch eine Höchstbegrenzung zurückführen, um allen Betroffenen Arbeitnehmern eine mit dem Zweck einer Sozialplanabfindung in Einklang stehende verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung zukommen zu lassen (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 1. c) der Gründe m.w. Nachw.).

    Einer solchen Kappungsgrenze liegt die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert werden (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 1. c) der Gründe; ebenso LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass innerhalb der von der Kappungsgrenze betroffene ältere Arbeitnehmer bei gleicher Beschäftigungszeit einen kürzeren Zeitraum bis zum nächstmöglichen Rentenbezug zu überbrücken haben (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 2. a) der Gründe - zu einer mit der Höchstbetragsregelung eingeführten Kappungsgrenze von 85.000,00 EUR; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. b) der Gründe - zu einer mit der Höchstbetragsregelung eingeführten Kappungsgrenze von 100.000,00 EUR).

    Deshalb wird allein durch das Abstellen auf die Beschäftigungsdauer für die Bemessung der Abfindung eine solche Leistung nicht zu einer bloßen Entschädigung für den Verlust des Besitzstandes oder zu einer nachträglichen Vergütung der in der Vergangenheit geleisteten Dienste (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 2. b) der Gründe).

                  (bb)              Wenn das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 21.07.2009 (- 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972) eine auf die Dauer der Beschäftigungszeit und den Verdienst bezogene Höchstbetrags-regelung von 85.000,00 EUR sowie das LAG Nürnberg in der bereits zitierten Entscheidung vom 12.11.2014 (- 2 Sa 317/14, juris) eine ebenfalls auf die Dauer der Beschäftigungszeit und den Verdienst bezogene Höchstbetragsregelung von 100.000,00 EUR jeweils für wirksam erachtet haben, begegnet erst recht keinen Bedenken, wenn - wie hier - eine durchaus großzügig bemessene Höchstbetragsregelung von 150.000,00 EUR, die den Betrag von 100.000,00 EUR um 1/3 und den Betrag von 85.000,00 EUR sogar um nahezu die Hälfte übersteigt, im Hinblick auf ihre Berechnung die in § 2 Nr. 9 des Sozialplans im Einzelnen genannten Zusatzleistungen umfasst, zumal diese insoweit gegenüber den in § 2 Nr. 3 und 4 des Sozialplans geregelten Faktoren für die Berechnung des Sockel- und des Grundbetrags der Abfindung nicht wesentlich ins Gewicht fallen (weitergehend: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2012 - 3 Sa 473/11, zitiert nach juris, wonach ganz generell keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf Grund des Erreichens des im Sozialplan vorgegebenen Höchstbetrags einen ebenfalls vorgesehenen Abfindungs erhöhungs betrag nicht erhält).

    Die älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbegrenzungsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 3. c) der Gründe).

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Auszug aus ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16
    Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (siehe nur BAG, Urteil vom 21.05.2014 - 4 AZR 50/13 Rn. 19 m.w.N. - zitiert nach juris).

    Bloße Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers im Sinne einer Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen unterliegen demnach nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (st. Rspr., u.a. BAG, Urteil vom 21.05.2014 - 4 AZR 50/13 Rn. 21 m.w.N.; BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 4 AZR 372/10 - Rn. 20; BAG, Urteil vom 24.01.2012 - 9 AZR 131/11 - Rn. 25 - jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

    Auszug aus ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16
    Bei der Ausgestaltung solcher Leistungen stehen den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume zu, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen (siehe statt vieler LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, AP Nr. 217 zu § 112 BetrVG 1972).

    Auch bei einem bereits nach dem AGG zu beurteilenden Sozialplan hat das BAG eine Höchstbegrenzung nicht beanstandet (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972; ebenso LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 2. b) der Gründe m. zahlr.

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16
    Dies beurteilt sich maßgeblich nach ihrem Sinn und Zweck (BAG, Urteil vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 Rn. 18).

    Dabei hängen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen die Chancen der Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit eine gleichwertige neue Arbeitsstelle zu finden, von einer Vielzahl subjektiver oder objektiver Umstände ab und lassen sich nicht quantifizieren (BAG, Urteil vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 Rn. 21).

  • BAG, 24.01.2012 - 9 AZR 131/11

    AVR - Anspruch auf Altersteilzeit

    Auszug aus ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16
    Bloße Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers im Sinne einer Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen unterliegen demnach nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (st. Rspr., u.a. BAG, Urteil vom 21.05.2014 - 4 AZR 50/13 Rn. 21 m.w.N.; BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 4 AZR 372/10 - Rn. 20; BAG, Urteil vom 24.01.2012 - 9 AZR 131/11 - Rn. 25 - jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 372/10

    Eingruppierung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe III TV Ärzte/VKA

    Auszug aus ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16
    Bloße Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers im Sinne einer Besserstellung einzelner Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen unterliegen demnach nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (st. Rspr., u.a. BAG, Urteil vom 21.05.2014 - 4 AZR 50/13 Rn. 21 m.w.N.; BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 4 AZR 372/10 - Rn. 20; BAG, Urteil vom 24.01.2012 - 9 AZR 131/11 - Rn. 25 - jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.02.2012 - 3 Sa 473/11

    Betriebsvereinbarung, Sozialplan, Abfindung, Kappungsgrenze,

    Auszug aus ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16
                  (bb)              Wenn das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 21.07.2009 (- 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972) eine auf die Dauer der Beschäftigungszeit und den Verdienst bezogene Höchstbetrags-regelung von 85.000,00 EUR sowie das LAG Nürnberg in der bereits zitierten Entscheidung vom 12.11.2014 (- 2 Sa 317/14, juris) eine ebenfalls auf die Dauer der Beschäftigungszeit und den Verdienst bezogene Höchstbetragsregelung von 100.000,00 EUR jeweils für wirksam erachtet haben, begegnet erst recht keinen Bedenken, wenn - wie hier - eine durchaus großzügig bemessene Höchstbetragsregelung von 150.000,00 EUR, die den Betrag von 100.000,00 EUR um 1/3 und den Betrag von 85.000,00 EUR sogar um nahezu die Hälfte übersteigt, im Hinblick auf ihre Berechnung die in § 2 Nr. 9 des Sozialplans im Einzelnen genannten Zusatzleistungen umfasst, zumal diese insoweit gegenüber den in § 2 Nr. 3 und 4 des Sozialplans geregelten Faktoren für die Berechnung des Sockel- und des Grundbetrags der Abfindung nicht wesentlich ins Gewicht fallen (weitergehend: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2012 - 3 Sa 473/11, zitiert nach juris, wonach ganz generell keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf Grund des Erreichens des im Sozialplan vorgegebenen Höchstbetrags einen ebenfalls vorgesehenen Abfindungs erhöhungs betrag nicht erhält).
  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16
    Bei der Ausgestaltung solcher Leistungen stehen den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume zu, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen (siehe statt vieler LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, AP Nr. 217 zu § 112 BetrVG 1972).
  • LAG Köln, 12.10.2017 - 7 Sa 264/17

    Sozialplan; Interessenausgleich; Abfindung; Kappungsgrenze; Härtefall;

    Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 02.02.2017, 6 Ca 2312/16, zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von 82.500,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2016 zu zahlen.
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