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   ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18   

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ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18 (https://dejure.org/2020,8889)
ArbG Köln, Entscheidung vom 24.04.2020 - 19 Ha 6/18 (https://dejure.org/2020,8889)
ArbG Köln, Entscheidung vom 24. April 2020 - 19 Ha 6/18 (https://dejure.org/2020,8889)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

    Auszug aus ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18
    Insbesondere sei das "Bühnenrecht" mit europäischem Recht vereinbar, wie das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16 betont habe, auch wenn § 61 Absatz 3 Unterabsatz 3 NV-Bühne nicht Gegenstand der dortigen Entscheidung gewesen sei.

    Jedenfalls habe sich auch der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.12.2017 zum Az. 7 AZR 369/16 nicht mit der Europarechtskonformität gerade dieser tarifvertraglichen Regelung befasst.

    So hat das Bundesarbeitsgericht schon bislang die Ansicht vertreten, dass, wenn die widerstreitenden Interessen der Parteien bereits in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag zum Ausgleich gebracht sind und das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer dabei angemessen berücksichtigt wird, die (Arbeits-)Gerichte an diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Abwägung gebunden sind (BAG vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16, juris).

    Allerdings steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Regelungsfolgen geht (BAG vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16, juris).

    (BAG vom 13.12.2017, 7 AZR 369/16, juris).

    In seiner Entscheidung vom 13.12.2017 (7 AZR 369/16) hat das Bundesarbeitsgericht herausgestellt, dass es davon ausgehe, dass der gebotene europarechtliche Mindestbestandsschutz im Rahmen des NV Bühne jedenfalls dadurch gewährleistet sei, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 15 Jahren nicht mehr durch Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung beendet werden könne (Rdn. 42, zit. nach juris).

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

    Auszug aus ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18
    Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage i.S.v. § 17 Satz 1 TzBfG (BAG vom 15.05.2013, 7 AZR 665/11; vom 15.05.2012, 7 AZR 6/11, juris).

    § 6 KSchG will demgegenüber den - häufig rechtsunkundigen - Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus rein formalen Gründen schützen (BAG vom 15.05.2012, 7 AZR 6/11, juris).

    Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (BAG vom 15.05.2012, 7 AZR 6/11 m.w.N., juris).

    Die Vorschrift erfasst zwar seitdem in ihrer unmittelbaren Anwendung nicht länger einen Antragswechsel vom allgemeinen Feststellungsantrag i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO zum punktuellen Antrag oder - in Analogie zu § 6 Satz 1 KSchG - den umgekehrten Wechsel (BAG vom 15.05.2012, 7 AZR 6/11 m.w.N., juris).

    Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6 Satz 1 KSchG n.F. zurücktreten (BAG vom 15.05.2012, 7 AZR 6/11 m.w.N., juris).

    Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG n.F. im Befristungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht (BAG vom 15.05.2012, 7 AZR 6/11, juris; zu § 6 KSchG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ebenso: BAG vom 16.04.2003, 7 AZR 119/02, juris).

    § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG schreiben im Wesentlichen wortgleich die Vorgängerregelungen von § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BeschFG 1996 fort; Sinn und Zweck der nunmehr geltenden Bestimmungen zur rechtzeitigen Erhebung einer Befristungskontrollklage sind damit nicht anders zu verstehen (BAG vom 15.05.2012, 7 AZR 6/11, juris).

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18
    (1) Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 26.01.2012, C- 586/10 [...], juris) ergibt, dürfen sich die nationalen Gerichte bei der Befristungskontrolle nicht nur auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken.

    Vielmehr obliegt es den Gerichten, "stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch augenscheinlich zur Deckung [bspw.] eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein" (EuGH vom 26.01.2012, C- 586/10 [...], unter Verweis auf EuGH vom 12.06.2008, C- 364/07 [... u.a.] und auf EuGH vom 23.04.2009, C- 378/07 [... u.a.], juris).

    Zwar "schließt das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge einen Missbrauch" nach Auffassung des Gerichtshofs "grundsätzlich aus" (EuGH vom 26.01.2012, C- 586/10, [...], juris).

    Dennoch ist es nach dem Urteil des EuGH "in Anbetracht des Ziels, das mit allen nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge ergriffenen Maßnahmen verfolgt wird, notwendig, dass die zuständigen Stellen auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, der grundsätzlich den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigt, erforderlichenfalls alle mit der Verlängerung dieser Arbeitsverträge oder -verhältnisse verbundenen Umstände berücksichtigen, da sie Hinweise auf einen Missbrauch geben können, den diese Bestimmung verhindern soll" (EuGH vom 26.01.2012, C- 586/10, [...], juris).

    (4) Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (so EuGH vom 26.01.2012, C- 586/10 [...], juris).

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 665/11

    Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung

    Auszug aus ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18
    Mit der Regelung in § 61 Abs. 8 NV Bühne haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (BAG vom 28.09.2016, 7 AZR 128/14; vom 15.05.2013, 7 AZR 665/11, juris).

    a) Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen Lebenssachverhalts und damit welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht unterbreitet hat, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen Grundsätze anzuwenden (BAG vom 15.05.2013, 7 AZR 665/11, juris).

    Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient (BAG vom 15.05.2013, 7 AZR 665/11; vom 22.12.2009, 3 AZN 753/09, juris).

    Zur Auslegung der entsprechenden Prozesserklärung ist auch das Revisionsgericht befugt (BAG vom 15.05.2013, 7 AZR 665/11; vom 15.09.2009, 9 AZR 757/08, juris).

    Wegen des revisionsähnlichen Charakters des Aufhebungsverfahrens gilt Gleiches auch im Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zur Bühnenschiedsgerichtsbarkeit (BAG vom 15.05.2013, 7 AZR 665/11, juris).

    Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage i.S.v. § 17 Satz 1 TzBfG (BAG vom 15.05.2013, 7 AZR 665/11; vom 15.05.2012, 7 AZR 6/11, juris).

  • BGH, 28.09.1994 - XII ZR 250/93

    Zeitpunkt der Zustellung eines Schriftstücks an einen Rechtsanwalt; Beweis der

    Auszug aus ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18
    Sie schließt zwar nicht den Beweis aus, dass diese Erklärung inhaltlich unzutreffend ist (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. vom 28.09.1994, XII ZR 250/93, vom 28.10.1981, IVb ZB 687/81; vom 04.12.1985, IVb ZB 68/85; vom 18.09.1990, XI ZB 8/90, juris).

    Für den Beweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe in dem von einem Anwalt ausgestellten Empfangsbekenntnis reicht dabei jedoch nicht aus, dass Zweifel geweckt werden, ob die angegebene Datierung zutrifft (BGH vom 28.09.1994, XII ZR 250/93, juris).

    Der Gegenbeweis ist vielmehr erst dann geführt und die Beweiswirkung des § 174 ZPO bezüglich der Datumsangabe entkräftet, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der angegebene Zeitpunkt richtig ist (BGH vom 28.09.1994, XII ZR 250/93; vom 07.06.1990, III ZR 216/89, juris).

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 864/15

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

    Auszug aus ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18
    Aus diesem Grund kommt es auf eine Rechtsmissbrauchskontrolle (siehe dazu BAG vom 30.08.2017, 7 AZR 864/15, juris) nicht mehr an.

    Anders als im zitierten Fall des BAG (Urteil vom 30.08.2017, 7 AZR 864/15, juris) zu einem Schauspieler in einer Krimiserie, der eine der Hauptrollen durchgängig für 18 Jahre gespielt hat, konnte und hat die Beklagte den Kläger stets wechselnd entsprechend ihren jeweiligen Inszenierungsplänen eingeplant und auch eingesetzt.

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 145/06

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18
    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nur abschließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. zum Beschäftigungsförderungsgesetz: BAG vom 25.04.2001, 7 AZR 376/00; zur sachgrundlosen Befristung bereits BAG vom 18.10.2006, 7 AZR 145/06 und vom 09.03.2011, 7 AZR 657/09 , juris).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-364/07

    Vassilakis u.a.

    Auszug aus ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18
    Vielmehr obliegt es den Gerichten, "stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch augenscheinlich zur Deckung [bspw.] eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein" (EuGH vom 26.01.2012, C- 586/10 [...], unter Verweis auf EuGH vom 12.06.2008, C- 364/07 [... u.a.] und auf EuGH vom 23.04.2009, C- 378/07 [... u.a.], juris).
  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 657/09

    Sachgrundlose Befristung - derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Auszug aus ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18
    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nur abschließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. zum Beschäftigungsförderungsgesetz: BAG vom 25.04.2001, 7 AZR 376/00; zur sachgrundlosen Befristung bereits BAG vom 18.10.2006, 7 AZR 145/06 und vom 09.03.2011, 7 AZR 657/09 , juris).
  • BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09

    Befristungskontrolle - Unionsrecht

    Auszug aus ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18
    Der Gerichtshof hat damit ausdrücklich an die im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens gestellte Frage angeknüpft, ob und in welcher Weise die nationalen Gerichte bei der ihnen obliegenden Missbrauchskontrolle in Fällen der mit dem Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Befristung die Anzahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen haben (BAG vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A), juris).
  • BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00

    Befristung nach dem BeschFG

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08

    Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die

  • BAG, 14.10.1992 - 5 AZR 59/92

    Zulässigkeit einer Aufhebungsklage - Aufhebung eines Schiedsspruchs - Klage auf

  • BGH, 18.09.1990 - XI ZB 8/90

    Zustellung eines Urteils an den Rechtsanwalt

  • BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 68/85

    Verwerfung der Berufung wegen verspäteter Einlegung - Rechtsunwirksamkeit einer

  • BAG, 31.10.1963 - 5 AZR 283/62

    Vereinbarung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Sonstige Arbeitsbedingungen -

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 216/89

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

  • BGH, 28.10.1981 - IVb ZB 687/81

    Wirkungen und Beweiskraft aus ausgestellten Empfangsbekenntnisses - Bewertung

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 128/14

    Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung

  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZN 753/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung von Prozesserklärung

  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 119/02

    Klagefrist für Befristungskontrolle

  • LAG Köln, 10.12.2020 - 3 Sa 420/20
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2020 - 19 Ha 6/18 - abgeändert und die Aufhebungsklage wird abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2020 - 19 Ha 6/18 - die Klage abzuweisen.

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