Rechtsprechung
   ArbG Köln, 25.10.2018 - 14 Ca 2289/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,52635
ArbG Köln, 25.10.2018 - 14 Ca 2289/18 (https://dejure.org/2018,52635)
ArbG Köln, Entscheidung vom 25.10.2018 - 14 Ca 2289/18 (https://dejure.org/2018,52635)
ArbG Köln, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 14 Ca 2289/18 (https://dejure.org/2018,52635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,52635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 251/11

    Ende des Annahmeverzugs - Gesamtberechnung - zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Köln, 25.10.2018 - 14 Ca 2289/18
    Danach bleibt von der Ausschlussfristregelung bestehen: "Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.[...]" Hierin liegt keine eigenständige sachliche Regelung, die fortbestehen könnte (vgl. hierzu: BAG, 12.3.2008, 10 AZR 152/07, Rn. 28 ff.; BAG, 16.5.2012, 5 AZR 251/11, Rn. 37 f.).

    Wegen der Unwirksamkeit der ersten Stufe in § 20 Abs. 1 gibt es keinen Zeitpunkt mehr, an den der Fristlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte (vgl. BAG zu vergleichbarer Ausschlussfrist in zwei getrennten Absätzen: BAG, 16.5.2012, 5 AZR 251/11, Rn. 37 f.).

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 152/07

    Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle

    Auszug aus ArbG Köln, 25.10.2018 - 14 Ca 2289/18
    Die Anwendung der Grundsätze des sog. Blue-Pencil-Tests (vgl. BAG, 12.3.2008, 10 AZR 152/07, Rn. 28 ff.; LAG Köln, 13.6.2013, 7 Sa 101/13) führt nicht dazu, dass § 20 Abs. 1 des Arbeitsvertrages unter Herausstreichen der Formulierung "schriftlich" aufrechterhalten bleibt.

    Danach bleibt von der Ausschlussfristregelung bestehen: "Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.[...]" Hierin liegt keine eigenständige sachliche Regelung, die fortbestehen könnte (vgl. hierzu: BAG, 12.3.2008, 10 AZR 152/07, Rn. 28 ff.; BAG, 16.5.2012, 5 AZR 251/11, Rn. 37 f.).

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

    Auszug aus ArbG Köln, 25.10.2018 - 14 Ca 2289/18
    Allerdings schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus (vgl. BAG, 25.9.2018, 8 AZR 26/18, Pressemitteilung).
  • LAG Köln, 13.06.2013 - 7 Sa 101/13

    Erhebung einer Widerklage im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht

    Auszug aus ArbG Köln, 25.10.2018 - 14 Ca 2289/18
    Die Anwendung der Grundsätze des sog. Blue-Pencil-Tests (vgl. BAG, 12.3.2008, 10 AZR 152/07, Rn. 28 ff.; LAG Köln, 13.6.2013, 7 Sa 101/13) führt nicht dazu, dass § 20 Abs. 1 des Arbeitsvertrages unter Herausstreichen der Formulierung "schriftlich" aufrechterhalten bleibt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2022 - 2 Sa 353/19

    Annahmeverzugslohn - Urlaubsabgeltung - Anspruchsübergang wegen Bezugs von

    Die Verfallklausel lässt sich auch nicht durch das Streichen der Formulierung "schriftlich" aufrechterhalten, weil darin eine geltungserhaltene Reduktion liegen würde, die im Hinblick auf § 306 Abs. 1 und 2 BGB sowie nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB ausscheidet ( vgl. ebenso ArbG Köln 25. Oktober 2018 - 14 Ca 2289/18 - Rn. 43 ).
  • ArbG Siegburg, 19.01.2023 - 3 Ca 1578/22
    Wegen der Unwirksamkeit der ersten Stufe gibt es keinen Zeitpunkt mehr, an den der Fristlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte (vgl. BAG zu vergleichbarer Ausschlussfrist in zwei getrennten Absätzen: BAG, Urteil vom 16.05.2012, 5 AZR 251/11, Rn. 37 f.; ArbG Köln, Urteil vom 25.10.2018 - 14 Ca 2289/18, BeckRS 2018, 47534 Rn. 30-33, beck-online).
  • ArbG Gelsenkirchen, 18.01.2022 - 4 Ca 931/21
    Angesichts des Umstandes, dass ein Anspruch nach dieser Ziff. "schriftlich" geltend gemacht werden muss, liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13b) BGB vor ("schriftlich oder in Textform"), da die Regelung strengere Vorgaben als gesetzlich gefordert macht, die Klausel ist somit insgesamt unwirksam (vgl. ArbG Köln, Urteil vom 25.10.2018 - 14 Ca 2289/18 -, juris, Rn 40 ff m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht