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   ArbG Kaiserslautern, 13.09.2016 - 8 Ca 434/16   

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https://dejure.org/2016,69098
ArbG Kaiserslautern, 13.09.2016 - 8 Ca 434/16 (https://dejure.org/2016,69098)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 13.09.2016 - 8 Ca 434/16 (https://dejure.org/2016,69098)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 13. September 2016 - 8 Ca 434/16 (https://dejure.org/2016,69098)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2017 - 2 Sa 486/16

    Versetzungsvereinbarung: Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.09.2016 - 8 Ca 434/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. September 2016 - 8 Ca 434/16 - Bezug genommen.

    unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.09.2016 - 8 Ca 434/16 - die Beklagte zu verurteilen, ihn in der Dienststelle "...st T. S. C., T. L. S. C. - Europe (TLSC-E)" im Bereich M. Activity K-Stadt (MAK) zu den bis zum 31.05.2015 gültigen Arbeitsvertragsbedingungen in der Gehaltsgruppe A3-7 TV AL II zu beschäftigen und entsprechend zu vergüten,.

    unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.09.2016 - 8 Ca 434/16 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den 07.01.2016 hinaus bis zu dem Tag, an dem sein Arbeitsverhältnis bei einer auf Grundlage der Entscheidung des Hauptquartiers vom 13.06.2014 zur Reorganisation innerhalb der Dienststellen des ...st T. S. C., T. L. S. C..-E. (M. Activity K-Stadt & S. A. E., sowie ...th Transportation Truck Terminal und nach ordnungsgemäßer Anhörung der Betriebsvertretungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geendet hätte, längstens für die Dauer der befristeten Änderung des Dienstortes von K-Stadt nach Z-Stadt gemäß den Bestimmungen der Dienstvorschrift AER Reg 000-00 G Reisekosten (Mehraufwendungen für Fahrtkosten, Tagegeld gemäß TVAL II Anhang R) zu erstatten sowie die zusätzlich aufgewendeten Fahrtzeiten zum Erreichen der Dienststelle Z-Stadt anstelle der Dienststelle K-Stadt als Arbeitszeit zu zählen.

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