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   ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21   

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ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21 (https://dejure.org/2022,21228)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 25.01.2022 - 4 Ca 488/21 (https://dejure.org/2022,21228)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 4 Ca 488/21 (https://dejure.org/2022,21228)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 61/96

    Unterlassung ehrverletzender Äußerungen

    Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21
    Grundlage des Unterlassungsanspruchs ist der allgemein zivilrechtliche Anspruch nach § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, wonach die Unterlassung der Wiederholung von Äußerungen verlangt werden kann, wenn die ursprünglichen Äußerungen unzulässig waren und die Wiederholungsgefahr nicht, etwa durch Abgabe einer Unterlassungserklärung, beseitigt wurde (s. grundlegend nur BAG v. 08.02.1984 - 5 AZR 501/81, NZA 1984, 225; BAG v. 26.08.1997 - 9 AZR 61/96, NZA 1998, 712).

    Der Unterlassungsanspruch ist zwar als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nicht erwähnt, in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB jedoch anerkannt (s. nur BAG v. 26.08.1997 - 9 AZR 61/96, NZA 1998, 712 m.w.N.).

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21
    Tätigt ein Geschäftsführer einer GmbH für diese Äußerungen, richtet sich der Unterlassungsanspruch zumindest auch (wenn nicht sogar vorrangig oder ausschließlich) gegen die Gesellschaft (vgl. zum Fall einer Zwangsvollstreckung aus einem gegen Gesellschaft und Geschäftsführer erwirkten Unterlassungstitels: BGH v. 12.01.2021 - I ZB 43/11, ZIP 2012, 1431, wonach nur die juristische Person in Anspruch zu nehmen ist).
  • BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 501/81

    Korrekte Verwendung des akademischen Grades eines Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21
    Grundlage des Unterlassungsanspruchs ist der allgemein zivilrechtliche Anspruch nach § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, wonach die Unterlassung der Wiederholung von Äußerungen verlangt werden kann, wenn die ursprünglichen Äußerungen unzulässig waren und die Wiederholungsgefahr nicht, etwa durch Abgabe einer Unterlassungserklärung, beseitigt wurde (s. grundlegend nur BAG v. 08.02.1984 - 5 AZR 501/81, NZA 1984, 225; BAG v. 26.08.1997 - 9 AZR 61/96, NZA 1998, 712).
  • BAG, 04.04.1990 - 5 AZR 299/89

    Personalakteneinsicht durch Sparkassenrevision

    Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21
    Insoweit bedarf es im Einzelfall einer Güter- und Interessenabwägung um zu klären, ob dem Persönlichkeitsrecht des einen gleichwertige und schutzwürdige Interessen anderer gegenüberstehen (BAG v. 04.04.1990 - 5 AZR 299/89, NZA 1990, 933; BAG v. 16.11.2010 - 9 AZR 573/09, NZA 2011, 453).
  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

    Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21
    Insoweit bedarf es im Einzelfall einer Güter- und Interessenabwägung um zu klären, ob dem Persönlichkeitsrecht des einen gleichwertige und schutzwürdige Interessen anderer gegenüberstehen (BAG v. 04.04.1990 - 5 AZR 299/89, NZA 1990, 933; BAG v. 16.11.2010 - 9 AZR 573/09, NZA 2011, 453).
  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 389/83

    Schadenersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21
    Die Auskünfte, zu denen der Arbeitgeber berechtigt ist, betreffen nur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 18.12.1984 - 3 AZR 389/83, NJW 1986, 341).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22

    Unterlassung - Offenlegung personenbezogener Daten durch den früheren Arbeitgeber

    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 4 Ca 488/21 - vom 25. Januar 2022 werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25. Januar 2022 - 4 Ca 488/21 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25. Januar 2022 - 4 Ca 488/21 insofern abzuändern, als die Klage hinsichtlich des zu Ziffer 1, Spiegelstrich 4 gestellten Klageantrags als unbegründet abgewiesen worden ist und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aktiv auf potentielle künftige Arbeitgeber der Klägerin zuzugehen und zu behaupten, dass die Klägerin mehrfach ohne sachlichen Grund Termine mit Neu-Interessenten an den Dienstleistungen der Beklagten verschoben habe, was zu einem Absprung der Interessenten und insofern auch zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der Beklagten geführt habe.

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