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   ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06   

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https://dejure.org/2007,30434
ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06 (https://dejure.org/2007,30434)
ArbG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.2007 - 11 Ca 250/06 (https://dejure.org/2007,30434)
ArbG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Februar 2007 - 11 Ca 250/06 (https://dejure.org/2007,30434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Internationale und örtliche Zuständigkeit nach EGV 44/2001

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale und örtliche Zuständigkeit bei Klage eines an seinem Wohnsitz mit einem Homeoffice zur Außendiensttätigkeit arbeitenden Außendienstmitarbeiters gegen seinen Arbeitgeber; Prüfung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte nach ...

  • unalex.eu

    Art. 19, 5 Nr. 5 Brüssel I-VO
    Gerichtsstand der Niederlassung - Allgemeines - Art. 5 Nr. 5 Brüssel I-VO als Wahlgerichtsstand - Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung - Begriff der Niederlassung - Gerichtsstand für Klagen gegen den Arbeitgeber - Klagen des Arbeitnehmers gegen den ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
    Mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit mit dem abschließen können, dessen Außenstelle dort ist (EuGH vom 22.11.1978 - 33/78 - RIW 1979, 56; ähnlich Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 22 m.w.N.; Geimer in: Zöller ZPO, 26. Aufl., Anh I Art. 5 EG-VO Zivil und Handelssachen (EuGVVO) Rn. 44 m.w.N.).

    Indiz ist die Angabe der Adresse auf Briefbögen oder der Unterhalt eines Büros, welches dem Besucherverkehr geöffnet ist (EuGH vom 22.11.1978 aaO).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
    Auch der EuGH geht davon aus, dass der gewöhnliche Arbeitsort iSd. Art. 5 EuGVÜ der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls seine Tätigkeit schwerpunktmäßig verrichtet hat und von dem Arbeitgeber eingesetzt wurde (EuGH vom 10.04.2003 - C-437/00 - EuZW 2003, 413, zust. Hüßtege in: Thomas/ Putzo, ZPO, 26 Aufl., Art. 20 EuGVVO Rn. 5).
  • BAG, 12.06.1986 - 2 AZR 398/85

    Erfüllungsort der Arbeitsleistung von Reisenden

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 12.06.1986 - 2 AZR 398/85 - AP Nr. 1 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen) ging für die gegenüber Artikel 19 Nr. 2 lit. a) EuGVVO engere Fassung des Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ bereits davon aus, dass dieser Gerichtsstand regelmäßig bei einem Außendienstmitarbeiter dann am Wohnsitz des Außendienstmitarbeiters gegeben ist, wenn der Außendienstmitarbeiter dort ein Büro für seine gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringende Arbeitsleistung eingerichtet hat und von dort aus seine Arbeitstätigkeit organisiert.
  • BGH, 09.10.1986 - VII ZR 184/85

    Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch Mängelbeseitigungsverlangen

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
    Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Lehre liegt eine Repräsentanz im Sinne von § 53a KWG nur vor, wenn sich eine Stelle auf die Werbung für eine ausländische Bank und Kontaktpflege mit ihr beschränkt, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen jedoch nicht im Namen der Bank abgibt und nicht als Stellvertreter für sie entgegennimmt sowie Kundenanträge lediglich als Bote an die Bank weiterleitet (BGH vom 17. Juli 1987, NJW 1987, 381 (382); BGH, WM 1999, 2249; OLG Frankfurt am Main, WM 2002, 1219 (1222); Beck, KWG, § 53 a Rdnr. 5 f.; Panowitz/Jung, KWG, § 53 a Rdnr. 3; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 53 a Rdnr. 3; Schork, KWG, § 53 Rdnr. 4; Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, § 53 a Rdnr. 1; andere Auffassung Boos/Fischer/Schulte-Mattler Kreditwesengesetz, 2. Auflage 2004 § 53a Rn. 19 ff).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2001 - 23 U 97/99

    Zur Haftung der Repräsentanz einer ausländischen Bank für Anlagevorschläge ihrer

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
    Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Lehre liegt eine Repräsentanz im Sinne von § 53a KWG nur vor, wenn sich eine Stelle auf die Werbung für eine ausländische Bank und Kontaktpflege mit ihr beschränkt, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen jedoch nicht im Namen der Bank abgibt und nicht als Stellvertreter für sie entgegennimmt sowie Kundenanträge lediglich als Bote an die Bank weiterleitet (BGH vom 17. Juli 1987, NJW 1987, 381 (382); BGH, WM 1999, 2249; OLG Frankfurt am Main, WM 2002, 1219 (1222); Beck, KWG, § 53 a Rdnr. 5 f.; Panowitz/Jung, KWG, § 53 a Rdnr. 3; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 53 a Rdnr. 3; Schork, KWG, § 53 Rdnr. 4; Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, § 53 a Rdnr. 1; andere Auffassung Boos/Fischer/Schulte-Mattler Kreditwesengesetz, 2. Auflage 2004 § 53a Rn. 19 ff).
  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
    Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer über ein Büro verfügt, von dem aus er seine Arbeitstätigkeit organisiert, bildet dies den Mittelpunkt seiner Tätigkeit (EuGH vom 09.01.1997 - C-383/95 - NZA 1997, 225, vom 13.07.1993 - C-125/92 - IPrax 1997, 110; Geimer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., Anh I Art. 19 EG-VO Zivil und Handelssachen (EuGVVO) Rn. 6 m.w.N.; Junker NZA 2005, 199, (203)).
  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
    Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer über ein Büro verfügt, von dem aus er seine Arbeitstätigkeit organisiert, bildet dies den Mittelpunkt seiner Tätigkeit (EuGH vom 09.01.1997 - C-383/95 - NZA 1997, 225, vom 13.07.1993 - C-125/92 - IPrax 1997, 110; Geimer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., Anh I Art. 19 EG-VO Zivil und Handelssachen (EuGVVO) Rn. 6 m.w.N.; Junker NZA 2005, 199, (203)).
  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 214/98

    Anlageberatung durch den Repräsentanten einer ausländischen Bank im eigenen Namen

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
    Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Lehre liegt eine Repräsentanz im Sinne von § 53a KWG nur vor, wenn sich eine Stelle auf die Werbung für eine ausländische Bank und Kontaktpflege mit ihr beschränkt, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen jedoch nicht im Namen der Bank abgibt und nicht als Stellvertreter für sie entgegennimmt sowie Kundenanträge lediglich als Bote an die Bank weiterleitet (BGH vom 17. Juli 1987, NJW 1987, 381 (382); BGH, WM 1999, 2249; OLG Frankfurt am Main, WM 2002, 1219 (1222); Beck, KWG, § 53 a Rdnr. 5 f.; Panowitz/Jung, KWG, § 53 a Rdnr. 3; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 53 a Rdnr. 3; Schork, KWG, § 53 Rdnr. 4; Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, § 53 a Rdnr. 1; andere Auffassung Boos/Fischer/Schulte-Mattler Kreditwesengesetz, 2. Auflage 2004 § 53a Rn. 19 ff).
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