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ArbG Karlsruhe, 28.08.2017 - 6 BV 4/17 |
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Verfahrensgang
- ArbG Karlsruhe, 28.08.2017 - 6 BV 4/17
- ArbG Karlsruhe, 28.08.2017 - 4 BV 4/17
- LAG Baden-Württemberg, 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17
Wird zitiert von ...
- LAG Baden-Württemberg, 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17
Vorsitzender der Einigungsstelle
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2017 (6 BV 4/17) wird zurückgewiesen.der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe zu Az 6 BV 4/17 abzuändern und eine nach Erkenntnis des angerufenen Beschwerdegerichts geeignete Person als Vorsitzende/der in Rede stehenden Einigungsstelle einzusetzen und die Anzahl der Beisitzer/innen je Seite auf fünf festzusetzen.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2017 (6 BV 4/17) ist unbegründet.