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ArbG Kassel, 08.09.2016 - 3 Ca 460/15 |
Verfahrensgang
- ArbG Kassel, 08.09.2016 - 3 Ca 460/15
- LAG Hessen, 17.07.2017 - 7 Sa 1352/16
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 17.07.2017 - 7 Sa 1352/16
Nach § 38 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber bei Einkünften des Arbeitnehmers aus …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08.09.2016 - 3 Ca 460/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Mit seinem am 08.09.2016 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Kassel - 3 Ca 460/15 - die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel - 3 Ca 460/15 - hat die Klägerin innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung am 17.07.2017 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08.09.2016 - 3 Ca 460/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.432,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen,.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 08.09.2016 - 3 Ca 460/15 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG).