Rechtsprechung
ArbG Kassel, 30.04.2015 - 3 Ca 470/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
Bei einer Stufenzuordnung bei der Einstellung gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-H sind bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren tariflich überschüssige Restzeiten einer längeren Berufserfahrung nicht zu berücksichtigen. Die Beschäftigten ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kassel, 30.04.2015 - 3 Ca 470/14
- LAG Hessen, 14.06.2016 - 13 Sa 676/15
- BAG - 6 AZR 588/16 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 23.09.2010 - 6 AZR 174/09
Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten im TV-L - Ermessen bei der …
Auszug aus ArbG Kassel, 30.04.2015 - 3 Ca 470/14
3 Jahren beinhalten (vgl. ArbG Stuttgart - Kammern Ludwigsburg Urteil v. 20.04.2007 - 26 Ca 170/07; BAG v. 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 -). - BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11
Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung
Auszug aus ArbG Kassel, 30.04.2015 - 3 Ca 470/14
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BAG (BAG v. 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 - JURIS). - ArbG Stuttgart, 20.04.2007 - 26 Ca 170/07
Auszug aus ArbG Kassel, 30.04.2015 - 3 Ca 470/14
3 Jahren beinhalten (vgl. ArbG Stuttgart - Kammern Ludwigsburg Urteil v. 20.04.2007 - 26 Ca 170/07; BAG v. 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 -).
- LAG Hessen, 14.06.2016 - 13 Sa 676/15
§ 16 Abs. 2 und 3 TV-H ist im Wissenschaftsbereich dahingehend auszulegen, dass …
Das Arbeitsgericht Kassel hat die Klage durch Urteil vom 30. April 2015 - 3 Ca 470/14 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass im Hinblick auf seine Stufenzuordnung überschießende Restzeiten vorangegangener einschlägiger Berufstätigkeiten zu berücksichtigen seien.das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. April 2015 - 3 Ca 470/14 - abzuändern und festzustellen, dass er, der Kläger, bereits zum 01. September 2011 (und nicht erst zum 01. September 2013) in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H eingruppiert war und bereits seit dem 01. September 2015 in Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 TV-H eingruppiert ist;.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. das Urteil des Arbeitsgericht Kassel vom 30. April 2015 - 3 Ca 470/14 - abzuändern und festzustellen, dass er, der Kläger, bereits zum 01. September 2011 (und nicht erst zum 01. September 2013) von dem beklagten Land in Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 TV-H einzugruppieren ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. April 2015 - 3 Ca 470/14 - ist zulässig.