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   ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21   

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ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21 (https://dejure.org/2021,35135)
ArbG Kiel, Entscheidung vom 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21 (https://dejure.org/2021,35135)
ArbG Kiel, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 3 Ca 149 öD e/21 (https://dejure.org/2021,35135)
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  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    Auszug aus ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21
    Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 14) - auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (vgl. zuletzt BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 14 mwN) zulässig.

    Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (ausführlich zum Ganzen zuletzt insb. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Wahrnehmung der Aufgaben einer Kostenbeamtin kein eigenständiger Arbeitsvorgang, sondern dient gleichfalls der vollständigen Bearbeitung der Aktenvorgänge (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 60; offen gelassen zuvor in BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 35, BAGE 162, 81).

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10

    Eingruppierung einer Architektin

    Auszug aus ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21
    Für die Beurteilung des Gerichts nicht ausreichend ist auf dieser Grundlage die schlichte Behauptung, die Klägerin verfüge über gleichwertige Fähigkeiten, weil sie eine Tätigkeit ausübt, die dem Berufsbild der Justizfachangestellten entspricht (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 42).

    Ebenso wenig verfängt der pauschale Vortrag, die Ausbildung einer Justizfachangestellten sei ähnlich der Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin, weil sie sich auf den juristischen Bereich erstrecke und auf die Zusammenarbeit mit Volljuristen gerichtet sei (vgl. zum pauschalen Vortrag von gleichartigen Lehrinhalten zweier Studiengänge BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 42).

  • BAG, 18.12.1996 - 4 AZR 319/95

    Eingruppierung: Kfz-Prüfer bei der Staatlichen Technischen Überwachung

    Auszug aus ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21
    Erforderlich ist hierzu die Darlegung, dass sie zumindest ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen (vgl. hierzu auch BAG 18. Dezember 1996 - 4 AZR 319/95 - zu II 4 c der Gründe).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, der sich die Kammer insoweit anschließt, zeigt die Lebenserfahrung vielmehr häufig, dass "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als Angestellte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (BAG 18. Dezember 1996 - 4 AZR 319/95 - zu II 4 c der Gründe).

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Auszug aus ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21
    Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel dieser Regelungen (so bereits zur parallelen Bestimmung von § 26 TVÜ-Bund BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 19).

    Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Wahrnehmung der Aufgaben einer Kostenbeamtin kein eigenständiger Arbeitsvorgang, sondern dient gleichfalls der vollständigen Bearbeitung der Aktenvorgänge (BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 60; offen gelassen zuvor in BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 35, BAGE 162, 81).

  • BAG, 17.01.1996 - 4 AZR 602/94

    Eingruppierung: Kinderpflegerin in der Tätigkeit als Erzieherin

    Auszug aus ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21
    Im Regelfall und ohne nähere Darlegungen lässt die Tätigkeit für sich den Rückschluss auf Fähigkeiten und Erfahrungen lediglich bezogen auf ein Teilgebiet der Tätigkeit einer Justizfachangestellten zu (BAG 17. Januar 1996 - 4 AZR 602/94).
  • BAG, 27.02.2019 - 4 AZR 562/17

    Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

    Auszug aus ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21
    Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 14) - auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (vgl. zuletzt BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 14 mwN) zulässig.
  • BAG, 10.06.2020 - 4 AZR 142/19

    Eingruppierung eines Leitstellendisponenten - Stellenbeschreibung und Bestimmung

    Auszug aus ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21
    Das beklagte Land hat das hinreichende (vgl. hierzu auch BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15) Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert bestritten.
  • LAG Düsseldorf, 18.07.2008 - 9 Sa 546/08

    Eingruppierung von Oberärzten

    Auszug aus ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21
    Die Tätigkeiten wie auch der hierfür erforderliche Zeitaufwand selbst unterliegen der unmittelbaren Wahrnehmung des beklagten Landes und können deswegen nicht lediglich mit Nichtwissen bestritten werden (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2020 - 14 Sa 68/19 - zu II. 2. b) hh) der Gründe; LAG Düsseldorf - 18. Juli 2008 - 9 Sa 546/08 - zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 18.09.2019 - 4 AZR 42/19

    Eingruppierung - Schiffsführer - Peilschiff - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21
    Eine Aussage über die zutreffende Eingruppierung innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung oder gar über konkrete Zahlungsansprüche wird dadurch nicht getroffen (BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn. 30, BAGE 168, 13).
  • BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 336/02

    Eingruppierung: Assistentin im Forschungsinstitut

    Auszug aus ArbG Kiel, 24.06.2021 - 3 Ca 149 öD e/21
    Der Arbeitgeber kann regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit - und zu welchen Zeitanteilen - besteht (BAG 19. März 2003 - 4 AZR 336/02 - zu I 6 der Gründe).
  • BAG, 10.03.2004 - 4 AZR 212/03

    Korrigierende Rückgruppierung Schlossbereichsleiter

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