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ArbG Koblenz, 22.02.2017 - 7 Ca 1555/16 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 22.02.2017 - 7 Ca 1555/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 3 Sa 143/17
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 3 Sa 143/17
Schadenersatz - Schmerzensgeld - Persönlichkeitsrechtsverletzung
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2017 - 7 Ca 1555/16 - hinsichtlich der Ziffer 1 aufgehoben.Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 22.02.2017 - 7 Ca 1555/16 - verurteilt, an den Kläger 2.500,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen, es hat des Weiteren festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen weiteren immateriellen Schaden aus der detektivischen Beobachtung ab dem 10.09.2014 durch die Detektei W. zu ersetzen, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2017, Az.: 7 Ca 1555/16, wird im Tenor zu 1. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem 07.05.2015 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2017, Az.: 7 Ca 1555/16, wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2017, Az.: 7 Ca 1555/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.