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   ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19   

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ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19 (https://dejure.org/2020,5732)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19 (https://dejure.org/2020,5732)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 4 Ca 2630/19 (https://dejure.org/2020,5732)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 9 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 293 ZPO, § 134 BGB
    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei Differenzierung zwischen (regelmäßiger) Nachtschichtarbeit und (unregelmäßiger) Nachtarbeit - Manteltarifvertrag Groß- und Außenhandel Rheinland-Rheinhessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19
    Anschluss an und Abgrenzung zu BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - und BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -.

    Durch die Entscheidung des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) sei die beklagtenseits zitierte BAG-Rechtsprechung für Fälle der vorliegenden Art jedenfalls überholt.

    Wenn die Arbeitnehmer in regelmäßiger Nachtarbeit das nicht so empfänden, so sei diese Empfindung falsch (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 49).

    Sachliche Gründe für die Unterscheidung der Tarifvertragsparteien bestünden nicht, insbesondere sei die gesundheitliche Belastung für alle Nachtarbeiter gleich und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsbelastung zB infolge von vermehrtem Bereitschaftsdienst in der regelmäßigen Nachtarbeit geringer sei (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 53; ferner hierzu: Bayreuther NZA 2019, 1684; krit. Kleinebrink NZA 2019, 1458).

    c) Bemerkenswert an dieser Entwicklung der Senatsrechtsprechung ist zudem, dass der 10. Senat im Urteil vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) nicht etwa davon sprach, dass das von ihm gefundene, zur Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) völlig konträre Ergebnis eine Rechtsprechungsänderung sei.

    Das Gericht stellte vielmehr zur Begründung seiner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Entscheidung darauf ab, dass der Senat im Urteil vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) über die Vergütung von Nachtarbeit im Einzelhandel zu befinden hatte, nunmehr aber die Vergütung von Nachtarbeit in der Textilindustrie in Streit stehe (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54).

    Maßgebliches Unterscheidungskriterium beider Fallkonstellationen sei, dass im Einzelhandel als Branche typischerweise keine Nachtschichten geleistet werden, wohingegen das für die Branche der Textilindustrie anzunehmen sei (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 51).

    Anders als in der Entscheidung des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) geht es vorliegend jedoch nicht um die Textilindustrie, sondern um den Groß- und Außenhandel.

    Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 f.; im Grundsatz ebenso: BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43 f.).

    Die Entscheidung des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) steht dem nicht entgegen.

    Außer dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zur Düren-Jülich-Euskirchener Textilbranche (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und des LAG Bremen zur Metallindustrie im Unterwesergebiet (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425) hat die klägerische Partei keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, welche die Abwesenheit jeglicher sachlicher Gründe für die getroffene Tarifregelung in der Branche des Groß- und Außenhandels im Tarifgebiet Rheinland-Rheinhessen und die Missachtung tatsächlicher Umstände durch die Tarifvertragsparteien in derselben Branche belegen könnte.

    c) Der Prüfungssystematik des 10. Senats folgend war abschließend zu untersuchen, ob die Tarifvertragsparteien trotz der sachlichen Gründe tatsächliche Umstände innerhalb der Branche außer Acht gelassen haben, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 f.; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43 f., 54).

    aa) Das BAG hat das im Urteil vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) für die Textilbranche allerdings bejaht.

    Danach wirke sich die "Verteuerung" der Nachtarbeit zumindest mittelbar auf die Gesundheit der Nachtarbeiter aus und entschädige in gewissem Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 49 aE).

    (2) Sodann allerdings negiert das BAG die (beiden erkannten) sachlichen Gründe (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 50) und führt aus, dass die Teilhabe am sozialen Leben bei unregelmäßiger Nachtarbeit gegenüber der regelmäßigen Nachtschichtarbeit überhaupt nicht erschwert sei (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 52: "Für die Teilhabe am sozialen Leben gilt nichts anderes.").

    (3) Es stellt zudem fest, dass die Tarifvertragsparteien mit der Nachtschichtarbeit einen häufig auftretenden Fall geregelt haben und nicht lediglich einen Ausnahmefall (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 50).

    Nachtschichtarbeit "keine Anhaltspunkte" bestünden (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 53).

    Das BAG stützt sich in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) für seine Annahme, Nachtarbeit sei für alle Arbeitnehmer gleich belastend, lediglich auf Untersuchungen zur Problematik des Umfangs der Nachtarbeit.

    Insgesamt sei anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher sei, in umso größerem Umfang sie geleistet werde (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 19; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 48).

    In der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) geht das BAG nunmehr - ohne Vorliegen wissenschaftlicher Untersuchungen zu dieser Frage - allerdings davon aus, dass es keine Unterschiede in der sozialen Teilhabe für Arbeitnehmer in regelmäßiger Nachtschichtarbeit im Vergleich Arbeitnehmern in unregelmäßiger Nachtarbeit gebe (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 52).

    dd) Die jüngere Rechtsprechung des 10. Senats (Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil die Entscheidung des BAG zu einer anderen Branche erging (vgl. auch BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54) und weil vorliegend bereits die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast die Klageabweisung trägt.

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

    Auszug aus ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19
    Anschluss an und Abgrenzung zu BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - und BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -.

    Anders als im Fall des BAG vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) sei der Kläger vorliegend - insoweit unstreitig - nicht im Einzelhandel beschäftigt, sondern im Groß- und Außenhandel; er arbeite in einem Logistikzentrallager, welches die angeschlossenen Verbrauchermärkte mit Ware versorge und dessen etwa 200 Beschäftigte regelmäßig im Schichtbetrieb ohne Beschränkung durch die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten tätig würden (Bl. 56 d.A).

    Das BAG habe zum Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Berlin (Urteil vom 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 -) festgehalten, dass eine Auslegung des Tarifvertrags dahingehend, dass stets ein Nachtzuschlag von 50 % zu zahlen sei, weder mit dem Wortlaut noch der Systematik der Tarifnormen vereinbar sei, wenn der Tarifvertrag zwischen gelegentlicher Nachtarbeit und regelmäßiger Nachtschichtarbeit differenziere.

    Das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - [Rn. 21-22] auch ausgeführt, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die übergroße Mehrheit der im Einzelhandel beschäftigten (einschließlich der Logistikbereiche) keine reinen Nachtschichten leisteten, auch wenn sie im Schichtdienst arbeiten.

    Das ergibt sich bereits daraus, dass nur für die unregelmäßige "Nachtarbeit" iSd. § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) MTV Groß- und Außenhandel die vom Kläger begehrte Zuschlagshöhe gezahlt wird (vgl. auch BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 12 [MTV Einzelhandel Berlin]).

    Insbesondere hätten die Tarifvertragsparteien mit einer solchen Regelung nicht tatsächliche Lebensverhältnisse außer Acht gelassen, die bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 18 ff.).

    c) Bemerkenswert an dieser Entwicklung der Senatsrechtsprechung ist zudem, dass der 10. Senat im Urteil vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) nicht etwa davon sprach, dass das von ihm gefundene, zur Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) völlig konträre Ergebnis eine Rechtsprechungsänderung sei.

    Das Gericht stellte vielmehr zur Begründung seiner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Entscheidung darauf ab, dass der Senat im Urteil vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) über die Vergütung von Nachtarbeit im Einzelhandel zu befinden hatte, nunmehr aber die Vergütung von Nachtarbeit in der Textilindustrie in Streit stehe (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54).

    Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 f.; im Grundsatz ebenso: BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43 f.).

    Damit werden die sozialen Folgen ("soziale Desynchronisation"), die mit jeder Arbeit außerhalb des üblichen Tagesablaufs verbunden sind, zumindest gemindert (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 21 f. [Nachtzuschläge im Einzelhandel]).

    Nach der Rechtsprechung des BAG muss die getroffene Tarifregelung nicht die "gerechteste" Lösung für das jeweilige Einzelproblem darstellen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14).

    c) Der Prüfungssystematik des 10. Senats folgend war abschließend zu untersuchen, ob die Tarifvertragsparteien trotz der sachlichen Gründe tatsächliche Umstände innerhalb der Branche außer Acht gelassen haben, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 f.; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43 f., 54).

    Insgesamt sei anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher sei, in umso größerem Umfang sie geleistet werde (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 19; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 48).

    Hiervon gehe auch das ArbZG aus, das die Nachtzeit erst ab 23:00 Uhr und damit nach dem üblichen Ende der Arbeit in 2-Schicht-Systemen beginnen lasse (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 20).

    Das BAG geht im Urteil vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) aber wohl davon aus, dass letztere belastender ist als erstere, wenn es auf die "soziale Desynchronisation" als Unterscheidungskriterium zwischen Tag- und Nachtarbeit abstellt (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22 unter Hinweis auf die "Expertise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 24. Februar 2012").

  • LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18

    Zulässigkeit der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage

    Auszug aus ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19
    Ihm stehe vielmehr ein Nachtzuschlag von durchgängig 50 % nach Maßgabe seiner - hinsichtlich der tariflichen Nachtarbeit unstreitigen (Bl. 36 d.A) - Arbeitszeitaufstellung von Oktober 2017 bis Juni 2018 (Bl. 30 d.A) zu, weil das Landesarbeitsgericht Bremen in seiner Entscheidung vom 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - in einem absolut parallel gelagerten Fall einen solchen Anspruch aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG abgeleitet habe.

    hh) Für die Beweislast ergeben sich aus einer solchen Vermutungsregel keine weitergehenden Folgerungen als sie nicht ohnehin vorliegend bestanden: die klägerische Partei hat die fehlende Geltung der fraglichen Tarifnormen als einen ihr günstigen Umstand darzulegen und zu beweisen (vgl. Prütting in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl. § 284 Rn. 110 f.; anders wohl LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64, welches gesonderte Darlegungen für die Wirksamkeit der Tarifnorm und das Vorliegen von Sachgründen dem beklagten Unternehmen abverlangt, welches am Tarifvertragsschluss des dortigen Manteltarifvertrags für die Metallindustrie als Verbandstarifvertrag in keiner Weise beteiligt gewesen sein dürfte - dazu näher unten zu II 3 c bb 3 der Gründe).

    Außer dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zur Düren-Jülich-Euskirchener Textilbranche (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und des LAG Bremen zur Metallindustrie im Unterwesergebiet (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425) hat die klägerische Partei keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, welche die Abwesenheit jeglicher sachlicher Gründe für die getroffene Tarifregelung in der Branche des Groß- und Außenhandels im Tarifgebiet Rheinland-Rheinhessen und die Missachtung tatsächlicher Umstände durch die Tarifvertragsparteien in derselben Branche belegen könnte.

    Ähnlich ist das LAG Bremen vorgegangen, für welches sachliche Gründe von vornherein nicht ersichtlich waren (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64).

    bb) Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) verweist schließlich in Abgrenzung zum Urteil des LAG München (19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 [Auslegung der Tarifnormen für das Braugewerbe dahingehend, dass "Nachtarbeit" unplanbare und kurzfristige Ausnahmefälle meint]) darauf, dass der vom LAG Bremen zu prüfenden Norm des Manteltarifvertrags der Metallindustrie nicht entnommen werden könne, dass unregelmäßige Nachtarbeit stets kurzfristig und unplanbar abgerufen werde.

    Das LAG Bremen überspannt deshalb nach Ansicht der Kammer die Darlegungslast zum Nachteil des Arbeitgebers und kommt infolgedessen zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil es seine Entscheidung auf mangelnde Darlegungen der Arbeitgeberseite stützt (vgl. LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64).

  • BAG, 28.05.1996 - 3 AZR 752/95

    Gleichheitsverstoß durch Tarifvertragsparteien - Zuschuß zum Kurzarbeitergeld an

    Auszug aus ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19
    Besondere Zurückhaltung der Gerichte ist deshalb geboten, wenn die Anpassung nach oben eine nachhaltige Erweiterung des Dotierungs- und Kostenrahmens bewirkt, etwa wenn die benachteiligte Gruppe groß und der Kreis der gleichheitswidrig Begünstigten sehr klein ist (I. Schmidt in: ErfKo 20. Aufl. GG Art. 3 Rn. 58; vgl. auch BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - zu III 1 b der Gründe).

    Dieser Aspekt ist auch deshalb relevant, weil der Ausnahmecharakter einer Tarifnorm dagegen spricht, ihr durch den Gleichheitssatz eine flächendeckende Wirkung durch Anpassung nach oben zu vermitteln (vgl. I. Schmidt in: ErfKo 20. Aufl. GG Art. 3 Rn. 58; BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - zu III 1 b der Gründe).

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19
    Ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer komplexen Vertragsverhandlungen andere sachliche Erwägungen für die getroffene Unterscheidung angestellt hatten, die dem Senat möglicherweise verborgen geblieben waren, hat der Senat insbesondere durch Einholung einer Tarifauskunft durch das Berufungsgericht nicht untersuchen lassen (vgl. hierzu aber BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - AP ZPO § 293 Nr. 9; BAG 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - AP ZPO § 293 Nr. 7; BAG 25. August 1982 - 4 AZR 1064/79 - AP ZPO § 293 Nr. 5; BAG 18. Dezember 1958 - 2 AZR 24/56 - AP ZPO § 293 Nr. 4; AP ZPO § 293 Nr. 3 unter Hinweis auf BAG 21. März 1958 - 1 AZR 555/56 - AP BGB § 614 Nr. 1; AP ZPO § 293 Nr. 2 unter Hinweis auf BAG 29. November 1957 - 1 AZR 35/56 - AP TVG Ausschlußfristen Nr. 3).

    zur Richtigkeitsgewähr in bestimmten Teilbereichen: BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 3 b der Gründe [bezogen auf den isoliert betrachteten Teilkomplex "Kündigungsfristen"], AP BGB § 622 Nr. 42; BAG 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - zu II 2 c der Gründe [bezogen auf den isoliert betrachteten Teilkomplex "Staffelung der Wartezeit" - allerdings ohne vorherige Anhörung der Tarifvertragsparteien], AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 31; Waas in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching BeckOK Arbeitsrecht 54. Edition Stand: 01.09.2019 TVG § 1 Rn. 13).

  • BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95

    Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten nach AVR-Caritas

    Auszug aus ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19
    Damit erkennt das BAG an, dass Tarifverträge ein komplexes Geben und Nehmen sind, welches in seiner Gesamtheit ein der "Vertragsgerechtigkeit" entsprechendes, ausgewogenes Gesamtergebnis darstellt (vgl. auch BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - zu I 2 a aa der Gründe, AP AVR § 10a Caritasverband Nr. 1).

    Sie bieten eine materielle Richtigkeitsgewähr; sie haben die Vermutung für sich, dass ihre Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 3. Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 - zu IV 3 der Gründe, juris = BAGE 22, 144 = AP AZO § 15 Nr. 12 (Ls.) = BeckRS 9998, 148475 (Ls.); BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - zu A I 1 c der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 64; BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - zu I 2 a aa der Gründe, AP AVR § 10a Caritasverband Nr. 1; BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 49; Klumpp in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3: Kollektives Arbeitsrecht 1, 4. Auflage 2019, § 230 Rn. 9; abl.

  • LAG München, 19.06.2018 - 7 Sa 20/18

    Auslegung Tarifvertrag; Nachtarbeit

    Auszug aus ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19
    Diese Auslegung des Tarifvertrags ist auch sachlich zutreffend; von einer vertieften Begründung wird abgesehen, weil insoweit kein Streit herrscht (zur Auslegung vergleichbarer Tarifnormen: LAG München 19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - zu II der Gründe = BeckRS 2018, 32725 Rn. 22 ff.; ferner Treber in: Schaub ArbRHdb 18. Aufl. § 201 Rn. 1 ff.).

    bb) Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) verweist schließlich in Abgrenzung zum Urteil des LAG München (19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 [Auslegung der Tarifnormen für das Braugewerbe dahingehend, dass "Nachtarbeit" unplanbare und kurzfristige Ausnahmefälle meint]) darauf, dass der vom LAG Bremen zu prüfenden Norm des Manteltarifvertrags der Metallindustrie nicht entnommen werden könne, dass unregelmäßige Nachtarbeit stets kurzfristig und unplanbar abgerufen werde.

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 410/09

    TVöD - Weitergewährung einer Auswärtszulage

    Auszug aus ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19
    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22; BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15; BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24).
  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

    Auszug aus ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19
    So hat das BVerfG ausgeführt, dass im Zweifel zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit zu entscheiden ist, selbst wenn die Meinungsäußerung auf der anderen Seite zu einer Rechtsbeeinträchtigung der bezeichneten Personen führt (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 -, - 1 BvR 527/13 - Rn. 18 mwN [Vermutung zu Gunsten der freien Rede iSd. Art. 5 GG bei polemischer Behördenkritik]).
  • LAG Köln, 07.09.2016 - 11 Sa 1206/15

    Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19
    Das überrascht umso mehr, als die vorangegangenen Tatsacheninstanzen diese Frage und das Vorliegen sachlicher Gründe für die Tarifregelung offenbar nicht geprüft und keinerlei Feststellungen hierzu getroffen hatten (vgl. LAG Köln 7. September 2016 - 11 Sa 1206/15 - BeckRS 2016, 118430; ArbG Aachen 19. November 2015 - 8 Ca 2749/15 - BeckRS 2015, 118803).
  • BAG, 21.03.1958 - 1 AZR 555/56

    Abweichende Tarifübung - Feststellung durch Landesarbeitsgericht - Monatsgehalt

  • BAG, 18.12.1958 - 2 AZR 24/56

    Hilfsarbeiter - Bauten- und Eisenschutzgewerbe - Auslegung einer

  • ArbG Aachen, 19.11.2015 - 8 Ca 2749/15

    Zahlung tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit, Auslegung des Tarifvertrags,

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

  • BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 712/07

    TVöD - kinderbezogene Besitzstandszulage

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 522/17

    Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft

  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag -

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

  • BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1064/79

    Tarifklausel

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • BAG, 29.11.1957 - 1 AZR 35/56
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

  • BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 95/07

    Tarifauslegung - Bestimmung des Vergleichsentgelts

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

    153 (a) Der Akt der Normauslegung ist von der Frage nach den Differenzierungsgründen der Tarifvertragsparteien unabhängig und zu unterscheiden (dies verkennend: Münder jurisPR-ArbR 15/2020 Anm 2 zu ArbG Koblenz 29. Januar 2020 - 4 Ca 2630/19 -).

    (b) Und selbst wenn man dem nicht folgen wollte (wie bislang allein Münder ju- risPR-ArbR 15/2020 Anm 2 zu ArbG Koblenz 29. Januar 2020 - 4 Ca 2630/19 -), so entspricht es auch im Rahmen der Auslegung von Tarifverträgen der Rechtsprechung des BAG, dass insbesondere dann, wenn sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang kein eindeutiger Wille der Tarifvertragsparteien ableiten lässt, auf weitere Erkenntnismittel zurückzugreifen ist.

    192 cc) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Koblenz (29. Januar 2020 - 4 Ca 2630/19 - BeckRS 2020, 4136 Rn. 61) können jedoch wirtschaftliche Erwägungen aus Sicht der Tarifvertragsparteien mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberseite einen sachlichen Grund für die tariflich getroffene Differenzierung für sich betrachtet nicht darstellen.

    ff) Wiederum entgegen Arbeitsgericht Koblenz (29. Januar 2020- 4 Ca2630/19 - BeckRS 2020, 4136 Rn. 64) kann es nicht als sachlicher Grund für eine Differenzierung der Zuschläge angesehen werden, wenn die Tarifvertragsparteien bei der Verhandlung des Gesamttarifwerks als Ausgleich für die hohen Nachtarbeitszuschläge an anderer Stelle ein besonderes Entgegenkommen bzw. ein Zugeständnis an die Arbeitgeberseite ausgehandelt haben oder - wie das vorliegend beispielsweise durch die Gewährung von Freischichten an die Schichtarbeiter erfolgt ist - Kompensationsregeln vereinbart haben, die in ihrer Summe eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmergruppen nicht ausschließen, sondern nur vermindern.

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