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   ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 Ca 146/01   

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ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 Ca 146/01 (https://dejure.org/2005,22059)
ArbG Lörrach, Entscheidung vom 15.04.2005 - 5 Ca 146/01 (https://dejure.org/2005,22059)
ArbG Lörrach, Entscheidung vom 15. April 2005 - 5 Ca 146/01 (https://dejure.org/2005,22059)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Arbeitszeit: Verlängerung auf 48 Stunden wöchentlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Arbeitnehmers zu einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden; Vereinbarkeit des § 14 Abs. 2 Tarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände, Einrichtungen und Gesellschaften in der jeweils geltenden Fassung (DRK-TV) mit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 Ca 146/01
    Die Entscheidung des EuGH vom 5.10.2004 - C 397/01-findet sich in der Gerichtsakte des Parallelverfahrens Arbeitsgericht Lörrach 5 Ca 145/01, dort Abl. III/405 ff.

    Denn eine solche schriftliche Einwilligung kann nicht schon darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die Anwendung des Tarifrechts vereinbart hat (EuGH 5.10.2004 - C 397/01 - C 403/01 Tenor Nr. 2, auf Vorlage im vorliegenden Rechtsstreit ergangen - "Pfeiffer" -).

    Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung des § 25 ArbZG vorübergehend europarechtswidrige tarifliche Arbeitszeitregelungen dulden hätte wollen, so hat jedenfalls das Gericht die Aufgabe, nationale Gesetze soweit möglich europarechtskonform auszulegen (EuGH 5.10.2004 - C 397/01 bis C 403/01-Tenor Nr. 3).

  • BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 343/83

    Haushaltsrecht und Tarifrecht - Tarifkündigung

    Auszug aus ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 Ca 146/01
    Dabei ist das Gericht befugt, gegen Gesetz verstoßendes Tarifrecht bzw. arbeitsvertragliche Vereinbarungen für unanwendbar anzusehen (BAG 26.9.1984 - 4 AZR 343/83 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG; so auch Schliemann NZA 2004, 513, 518), auch wenn der Tarifvertrag bereits vor Änderung des Arbeitszeitgesetzes bestand (Schaub in ErfKomm, 5. Aufl. 2005, § 1 TVG Rn 163).
  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 528/03

    Betriebliche Übung - Einheitliche Vergütung in Berlin

    Auszug aus ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 Ca 146/01
    Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne Leistungspflichten sein, wie hier der Umfang der zu erbringenden Arbeitszeit (BAG 29.9.2004 - 5 AZR 528/03 - AP Nr. 67 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, unter I.1. der Gründe m.w.N.).
  • BAG, 19.06.2001 - 1 AZR 463/00

    Wirksamkeit eines Redaktionsstatuts und seiner Kündigung

    Auszug aus ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 Ca 146/01
    Das ist allenfalls dann anders, wenn aus der vergangenheitsbezogenen Feststellung konkrete Auswirkungen für die Gegenwart oder die Zukunft folgen (BAG 19.6.2001 - 1 AZR 463/00- AP Nr. 3 zu § 3 BetrVG 1972 unter I.1.a. der Gründe).
  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 Ca 146/01
    Die Höchstdauer der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit folgt nicht bereits aus einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 lit. b) DRK-TV (s. zur richtlinienkonformen Auslegung: BAG 18.2.2003 - 1 ABR 2/02 - AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft; Riesenhuber/Domröse RIW 2005, 47).
  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

    Auszug aus ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 Ca 146/01
    Die Auslegung darf jedoch den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht verändern (Alles aus BAG 18.9.2003 - 2 AZR 79/02-AP Nr. 14 zu § 17 KSchG 1979 - betreffend Massenentlassungsrichtlinie - unter B.III.4. der Gründe mit weiteren Nachweisen).
  • ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 BV 3/01

    Einigungsstelle: Mitbestimmung des Betriebsrats; Arbeitszeit; Umfang der

    Auszug aus ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 Ca 146/01
    Die Einigungsstelle hat einen Spruch gefällt, der vom Beklagten im Beschlussverfahren vor dem erkennenden Gericht (Arbeitsgericht Lörrach 5 BV 3/01) angegriffen worden ist, weil dort eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zu Grunde gelegt wurde.
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