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   ArbG Lübeck, 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19   

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ArbG Lübeck, 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 (https://dejure.org/2020,16845)
ArbG Lübeck, Entscheidung vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 (https://dejure.org/2020,16845)
ArbG Lübeck, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 3 Ca 2203/19 (https://dejure.org/2020,16845)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Elektronischer Rechtsverkehr und ordnungsgemäße Klageerhebung im Kündigungsschutzprozess - Anforderungen und Nachholmöglichkeit

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Heilung von Mängeln im elektronischen Rechtsverkehr

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwaltlicher Formfehler im elektronischen Rechtsverkehr: Gerichtlicher Hinweis und Heilung

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 970
  • MMR 2021, 188
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus ArbG Lübeck, 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19
    Dagegen muss das Gericht allerdings prüfen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für den einzelnen Arbeitnehmer entfallen ist (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, juris).

    Daran fehlt es, wenn die Kündigung zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führte oder die zu Grunde liegende unternehmerische Entscheidung lediglich Vorwand dafür wäre, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrages als zu belastend angesehen wird (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 22, juris).

    im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 23, juris).

  • BAG, 12.03.2020 - 6 AZM 1/20

    Formatfehler bei elektronischem Dokument - einmalige gerichtliche Hinweispflicht

    Auszug aus ArbG Lübeck, 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19
    § 46c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ArbGG sind einheitlich zu verstehen (wie hier ohne weitere Begründung: BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2 ff., juris; aA. Müller NZA 2019, 1120, 1122).

    (cc) Maßgeblich ist, dass der Gesetzgeber die Belastung für die elektronisch Einreichenden abmildert, in dem er in § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG ein effektives - in Bezug auf die fehlerhafte Ersteinreichung verschuldensunabhängiges - Instrument zur Heilung von Formverstößen bereitstellt (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37, vgl. auch BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 5, juris), Die Vorschrift gewährt dem Einreichenden unter Berücksichtigung der Spezifik und Neuartigkeit der Thematik eine effektive und zumutbare Möglichkeit der Korrektur.

    Im Übrigen wird auf BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - (juris) verwiesen.

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus ArbG Lübeck, 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19
    Das muss auch der Richter bei der Auslegung dieser Norm beachten; er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfG 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - unter C I der Gründe, juris).
  • ArbG Kiel, 11.03.2021 - 6 Ca 1912c/20

    Außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Quarantäne

    Ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit des Eingangs (wie hier: BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2 ff., juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 ARZ 730/19 - 28 f., juris; LAG Hessen 7. September 2020 -18 Sa 485/20 - 31 ff., juris; Arbeitsgericht Lübeck 9. Juni 2020 - 3 Ca 2203/19 - 22 ff., juris), unter A.I.2.a) der Gründe.(Rn.30).

    Ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit des Eingangs (wie hier: BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2 ff., juris; BAG 3. Juni 2020 - 3 ARZ 37/19 - 28 f., juris; LAG Hessen 7. September 2020 -18 SA 485/20 - 31 ff., juris; Arbeitsgericht Lübeck 9. Juni 2020 - 3 Ca 2203/19 - 22 ff., juris).

    (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - unter II.2.a) der Gründe, juris; vgl. auch: BVerfG 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 - unter C I der Gründe, juris, LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - Rn. 29, juris, Arbeitsgericht Lübeck 9. Juni 2020 - 3 Ca 2203/19 - 29, juris).

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 14 Sa 190/21

    Elektronisches Dokument; Einbettung von Schriftarten

    bb.Die ERVB 2019 ist von den Regelungen des §§ 2, 5 ERVV nicht gedeckt und daher nicht anzuwenden (vgl. OLG Koblenz v. 23.11.2020 - 3 U 1442/20, Rn. 5; OLG Koblenz v. 09.11.2020 - 3 U 844/20, Rn. 23 ff.; Mardorf, jM 2020, 266, 269, a.A.: LAG Schleswig-Holstein v. 15.07.2021 - 5 Sa 8/21; LAG Schleswig-Holstein v. 25.05.2021 - 2 Sa 39/21; ArbG Lübeck v. 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19, Rn. 27 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ERVB 2018 entgegen der ERVB 2019 keine Vorgaben zu den zulässigen Formaten enthalten soll, die ursprünglichen PDF Formate also weiter zulässig blieben, so dass die auf die Datei-Versionen bezogene Mindestgültigkeitsdauer nicht betroffen sei (so LAG Schleswig-Holstein v. 15.07.2021 - 5 Sa 8/21, Rn. 53; LAG Schleswig-Holstein v. 25.05.2021 - 2 Sa 39/21, Rn. 73; ArbG Lübeck v. 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19, Rn. 32).

    Denn auch bei diesen PDF-Formaten sei die Einbettung nicht ausgeschlossen (ausführlich ArbG Lübeck v. 01.10.2020 - 1 Ca 572/20; ArbG Lübeck v. 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19, Rn. 27).

    (3)Schließlich ist die ERVB 2019 auch deshalb nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 2, 5 der ERVV gedeckt, da sie weitergehende Anforderungen an die einzureichenden Dateiversionen aufstellt, als ihr von der Ermächtigung zugestanden werden (vgl. OLG Koblenz v. 09.11.2020 - 3 U 844/20, Rn. 23 ff.; Mardorf, jM 2020, 266, 269, a.A.: PDF/A-1, LAG Schleswig-Holstein v. 15.07.2021 - 5 Sa 8/21, Rn. 54; ArbG Lübeck v. 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19, Rn. 27 ff.).

    Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass die Frage der Eignung des elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht grds. nicht von der subjektiven Kriterien abhängig gemacht werden sollte, die technischen Rahmenbedingungen daher grds. einheitlich zu bestimmen sind (so LAG Schleswig Holstein v. 25.05.2021 - 2 Sa 39/21, Rn. 72; LAG Schleswig Holstein v. 15.07.2021 - 5 Sa 8/21, Rn. 48 ff; ArbG Kiel v. v. 11.03.2021 - 6 Ca 1912 c/20, Rn. 32 ff.; ArbG Lübeck v. 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 zu § 46c ArbGG).

    Das Dokument gelte dann gemäß § 130a Abs. 6 ZPO ArbGG als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreiche und glaubhaft mache, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (vgl. zu diesem Absatz LAG Schleswig-Holstein v. 15.07.2021 - 5 Sa 8/21, Rn. 58 ff.; ArbG Lübeck v. 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19).

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.05.2021 - 2 Sa 39/21

    Ausschluss nicht ordnungsgemäß eingereichter Schriftsätze - Berufungsinstanz -

    Damit ist das elektronische Dokument nicht i. S. v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und stellt damit keinen wirksamen Eingang bei Gericht dar (ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 22, juris).

    (ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 38, juris) Der Schriftsatz gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, wenn der Kläger den Schriftsatz unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und zudem glaubhaft gemacht hat, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

    Bereits das Arbeitsgericht Lübeck hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 - Rn. 25 - 37, juris) darauf hingewiesen, dassdie ERVB 2019 wirksam ist.

    Sie setzt einen objektiven einheitlichen Maßstab für alle Gerichte und verstößt hinsichtlich des Einbettungserfordernisses nicht gegen die ERVB 2018 (ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 25, juris).

    Diese würde darauf hinauslaufen, dass die technischen Rahmenbedingungen der ERVV und der ERVB 2019 überflüssig wären, da es ohnehin nur auf die jeweils subjektive Eignung für das Gericht ankäme (ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 26, juris).

    Die Einbettung ist bei diesen Formaten nicht ausgeschlossen (ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19 -, Rn. 27, juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht

    Das hat bereits die dritte Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck in einem überzeugend begründeten Urteil vom 9.6.2020 (3 Ca 2203/19) entschieden.
  • ArbG Lübeck, 01.10.2020 - 1 Ca 572/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Elektronische Dokumente, Übermittlung,

    Bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, dürfen die Instanzgerichte keine überspannten Anforderungen stellen (ArbG Lübeck, Urt. v. 9.6.2019 - Az. 3 Ca 2203/19 - Rn. 29, juris, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/90).

    Elektronische Einreichung einerseits und die damit einhergehenden technischen Probleme sind daher "sowohl für die Einreichenden als auch für die Richter mangels einschlägiger EDV-Ausbildung zwar neu und ungewohnt, aber gut lösbar [...]" Angesichts der relativ unproblematischen Lösung ist die anfängliche Erschwernis hinzunehmen, um einen auf lange Jahre ausgelegten Standard zu erreichen ( ArbG Lübeck v. 9.6.2019 - 3 Ca 2203/19 - Rn. 31, juris) ".

    Durch die Möglichkeit der Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 und 4 ArbGG einerseits und die Heilungsmöglichkeit nach § 46c Abs. 6 ArbGG andererseits werden die Belastung für die elektronisch Einreichenden abgemildert (ArbG Lübeck, Urt. v. 9.6.2020 - 3 Ca 2203/19, Rn. 35, juris, mit Verweis auf BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37, BAG, Beschl. v. 12.3.2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 5, juris).

    Es kann insoweit auf die übersichtlichen und nachvollziehbaren Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Bundesrechtsanwaltskammer verwiesen werden (ArbG Lübeck, Urt. v. 9.6.2020 - 3 Ca 2203/19, Rn. 36, juris).

  • OLG Koblenz, 09.11.2020 - 3 U 844/20

    beA: Schriftarten müssen nicht in PDF-Datei eingebettet sein

    Entspricht ein bestimmter Schriftsatz mangels Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten nicht den Vorgaben in Nr. 1 ERVB 2019 führt dies unabhängig von § 130a Abs. 6 ZPO jedenfalls dann nicht zur Formunwirksamkeit, wenn dieser Schriftsatz im Übrigen den formellen Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. der ERVV entspricht und auf einem nach § 130a Abs. 3 ZPO zugelassenen Weg ordnungsgemäß übermittelt wurde (entgegen LAG Hessen, Beschluss vom 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 und  ArbG Lübeck, Urteil vom 9 Juni 2020, 3 Ca 2203/19).

    Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass ein Verstoß gegen das Gebot sämtliche verwendeten Schriftarten in die PDF-Datei einzubinden, das Verfahren nach § 130a Abs. 6 ZPO auslöse und mithin ggf. zur Formunwirksamkeit der elektronischen Einreichung führen könne (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 07.09.2020, 18 Sa 485/20, juris Rn. 30 ff.; ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020, 3 Ca 2203/19, juris Rn. 22 ff.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.07.2021 - 5 Sa 8/21

    Elektronischer Rechtsverkehr, ERV-Nutzungspflicht, Elektronische Einreichung,

    Dies hat bereits das Arbeitsgericht Lübeck in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 3 Ca 2203/19, zutreffend und in jeder Hinsicht überzeugend entschieden.
  • OLG Koblenz, 23.11.2020 - 3 U 1442/20

    Berufungsverfahren auf Rückgewähr von Zahlungen nach Insolvenzanfechtung:

    Diese Auffassung wird, soweit es sich - wie hier - um eingescannte Schriftsätze handelt, auch vom Arbeitsgericht Lübeck geteilt (vgl. NZA 2020, 970 Rn. 35).
  • LAG Hessen, 07.09.2020 - 18 Sa 485/20

    PDF-Dokument ohne eingebettete Schriften: Keine fristwahrende Berufung!

    Insbesondere wird dadurch auch sichergestellt, dass der Schriftsatz noch nach Jahren in gleicher Weise vorhanden und lesbar ist (vgl. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 9. Juni 2020 - 3 Ca 2203/19 - NZA 2020, 970, Rz. 29).
  • LG Mannheim, 04.09.2020 - 1 S 29/20

    Geeignetheit einer elektronisch eingereichten Berufungsbegründung bei Verstoß

    Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass ein Dokument nur dann zur Bearbeitung geeignet ist, wenn es die in § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. der ERVV bestimmten technischen Rahmenbedingungen erfüllt, unabhängig davon, ob das Gericht oder die Kammer im konkreten Fall mit dem elektronischen Dokument arbeiten konnte (ArbG Lübeck, Urteil vom 9.6.2020 - 3 Ca 2203/19).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 - L 6 BA 7/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - elektronischer Rechtsverkehr -

  • LAG Hamm, 12.01.2023 - 18 Sa 909/22

    Zurückweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • LAG Hessen, 18.05.2021 - 8 Sa 1393/19

    Anforderungen an die Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr Tarifliche

  • LAG Hessen, 30.12.2021 - 6 Sa 684/21
  • LAG Hessen, 09.03.2022 - 6 Sa 1448/21

    Anforderungen an die elektronisch eingereichte Berufungsbegründung Heilung eines

  • AG Berlin-Mitte, 31.05.2023 - 23 C 36/23

    Wirksamkeit einer Einreichung einer Klageschrift mit einer enveloped Signatur

  • LAG Hessen, 31.12.2021 - 6 Sa 1370/20

    Anforderungen an das Dateiformat in elektronischer Form eingereichter

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