Rechtsprechung
ArbG Limburg, 12.10.2006 - 2 Ca 70/06 |
Verfahrensgang
- ArbG Limburg, 12.10.2006 - 2 Ca 70/06
- LAG Hessen, 05.07.2007 - 19 Sa 69/07
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 05.07.2007 - 19 Sa 69/07
Kündigung, Schriftform, Treu und Glauben
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 12. Oktober 2006 - 2 Ca 70/06 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, ihr Abmahnungsschreiben an den Kläger vom 27. Januar 2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 12. Oktober 2006 - 2 Ca 70/06 - teilweise abgeändert.
Das Arbeitsgericht Limburg hat mit einem am 12. Oktober 2006 verkündeten, der Beklagten am 29. Dezember 2006 zugestellten Urteil - 2 Ca 70/06 (Bl. 53 - 56 d. A.) - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Eigenkündigung des Klägers vom 27. Januar 2006 noch durch Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2006 aufgelöst worden sei.
das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 12. Oktober 2006 - 2 Ca 70/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 12. Oktober 2006 - 2 Ca 70/06 - ist nur zum Teil zulässig.