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   ArbG Ludwigshafen, 01.03.2018 - 8 Ga 4/18   

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ArbG Ludwigshafen, 01.03.2018 - 8 Ga 4/18 (https://dejure.org/2018,39817)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 01.03.2018 - 8 Ga 4/18 (https://dejure.org/2018,39817)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 01. März 2018 - 8 Ga 4/18 (https://dejure.org/2018,39817)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2018 - 2 SaGa 2/18

    Dinglicher Arrest - Arrestgrund - Vermögensstraftat - Wiedereinsetzung in den

    Auf die Berufung des Arrestbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01. März 2018 - 8 Ga 4/18 - abgeändert:.

    Der Arrestbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.01.2018 - 8 Ga 4/18 - wird aufgehoben und der Arrestantrag zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein den dinglichen Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten antragsgemäß angeordnet.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - Bezug genommen.

    Mit Urteil vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - hat das Arbeitsgericht den Widerspruch gegen den Arrest des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - zurückgewiesen.

    Mit Schriftsatz vom 5. April 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 9. April 2018 eingegangen, hat der Arrestbeklagte für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das ihm am 9. März 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

    Mit Schriftsatz vom 27. April 2018 hat die Arrestklägerin unter Verweis darauf, dass sie mit Schriftsatz vom 16. April 2018 Hauptsacheklage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein lediglich in Höhe eines Betrages von 2.234.695,20 EUR erhoben habe, den Teilverzicht auf den dinglichen Arrest gemäß dem Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom Rhein vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - in Höhe von 8.912.632,98 EUR erklärt.

    In dem vom Arrestbeklagten eingeleiteten Aufhebungsverfahren hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Anerkenntnisurteil vom 7. Mai 2018 - 8 Ca 653/18 - den durch Endurteil bestätigten Arrest - 8 Ga 4/18 - in Höhe von 8.912.632,98 EUR aufgehoben und für gegenstandslos erklärt.

    Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4. Juni 2018 eingegangen, hat der Arrestbeklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - abzuändern und den Arrestbeschluss vom 25. Januar 2018 aufzuheben sowie den Arrestantrag zurückzuweisen.

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