Rechtsprechung
ArbG Mönchengladbach, 25.08.2016 - 6 Ca 626/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Werkdienstwohnung, Schadensersatz, Verschulden, Darlegungs- und Beweislast
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Analoge Anwendung des § 536a Abs. 1 BGB bei Schadensersatzansprüchen für Werkdienstwohnungen mangels vorhandener arbeitsrechtlicher Spezialvorschriften; Umfang der Darlegungs- und Beweisbelastung des Mieters einer Werkdienstwohnung
- ra.de
- rewis.io
- arbeitsrechtsiegen.de
Werkswohnung: Vorrang von Arbeitsrecht über Mietrecht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Für Werkswohnung gilt vorrangig Arbeitsrecht, nicht Mietrecht!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 223/04
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des …
Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 25.08.2016 - 6 Ca 626/16
2) Im Fall des § 536 a Abs. 1 Var. 2 BGB ist der Mieter für das Verschulden darlegungs- und beweisbelastet, wenn nicht der Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Vermieters stammt (vgl. BGH vom 25.01.2006, VIII ZR 223/04).Etwas anderes gilt nur, soweit feststeht, dass es sich um einen Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Vermieters handelt (vgl. BGH vom 25.01.2006, VIII ZR 223/04).
- BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 822/06
Werkdienstwohnung - Rechtsnatur - Minderung
Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 25.08.2016 - 6 Ca 626/16
Liegen spezielle arbeitsrechtliche Regelungen jedoch nicht vor, kann auf die mietrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer entsprechenden Anwendung zurückgegriffen werden (vgl. BAG vom 18.09.2007, 9 AZR 822/06). - BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66
Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung
Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 25.08.2016 - 6 Ca 626/16
Gerade diese Feststellung ist allerdings auch im Rahmen einer deliktischen Haftung Voraussetzung für eine Beweiserleichterung des Geschädigten, da grundsätzlich im Rahmen der §§ 823 ff. BGB der Anspruchsberechtigte für das Verschulden darlegungs- und beweisbelastet ist und jegliche Beweislasterleichterungen - ebenso wie im Mietrecht - nur dann geboten sind, wenn feststeht, dass die Pflichtverletzung aus dem Herrschafts- und Verantwortungsbereich der anderen Partei stammt, mit der Folge, dass nähere Darlegungen, insbesondere zum Verschulden, mangels Einblicksmöglichkeit in die fremde Sphäre nicht möglich sind (vgl. hierzu grundlegend: BGH vom 26.11.1968, VI ZR 212/66 mwN).