Rechtsprechung
ArbG Mönchengladbach, 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Verfrühungsschaden bei Kündigung in der Insolvenz
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Verfrühungsschaden bei Kündigung in der Insolvenz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfall des Anspruchs auf Schadensersatz wegen eines sog. Verfrühungsschadens durch eine Ausschlussfrist im Insolvenzplan; Verkürzung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist bei einer Kündigung in der Insolvenz
Verfahrensgang
- ArbG Mönchengladbach, 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13
- LAG Düsseldorf, 03.07.2014 - 5 Sa 225/14
- BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten …
Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13
Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre es dem Kläger möglich, eine entsprechende Feststellungsklage (ohne Tabellenanmeldung) zu erheben (so wohl BAG Pressemitteilung Nr. 54/13 zu 6 AZR 907/11).Auf Grundlage der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 12.09.2013, Az.: 6 AZR 907/11, zitiert nach Juris) kann davon ausgegangen werden, dass für einen entsprechenden Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse grundsätzlich besteht.
- BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10
Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener …
Auszug aus ArbG Mönchengladbach, 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13
Wie die Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2010 (IX ZB 65/10, Juris) zu Recht anführt, ist eine solche Regelung im Insolvenzplan wirksam.
- LAG Düsseldorf, 03.07.2014 - 5 Sa 225/14
Wirksamkeit und Umfang der Vereinbarung einer Ausschlussfrist in einem …
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ARbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Mit Urteil vom 29.01.2014 hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 7 Ca 2069/13 - die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, Az.: 7 Ca 2069/13, vom 29.01.2014 abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 30.394,85 EUR brutto - hilfsweise 9.842,71 EUR brutto - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 133 S. 3 InsO in Höhe von 30.394,85 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat, h i l f s w e i s e.