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   ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20   

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ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20 (https://dejure.org/2021,8334)
ArbG München, Entscheidung vom 03.03.2021 - 28 BV 216/20 (https://dejure.org/2021,8334)
ArbG München, Entscheidung vom 03. März 2021 - 28 BV 216/20 (https://dejure.org/2021,8334)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    MitbestG § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; 3. WO MitbestG § 49, § 74 Abs. 1 S. 1, § 79 Abs. 1; AktG § 104
    Erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in Briefform

  • rewis.io

    Arbeitnehmer, Nichtigkeit, Aufsichtsrat, Feststellung, Anfechtung, Wahl, Wahlvorstand, Betriebsratswahl, Ermessen, Antragstellung, Auslegung, Anlage, Anordnung, Antragsteller, berechtigtes Interesse, leitender Angestellter, nicht ausreichend

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Mitbestimmungsrecht: Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anfechtungsklage gegen die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in ...

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Auszug aus ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20
    Gerade wegen der hiermit verbundenen Gefahren hat der Gesetzgeber die Briefwahl nur eingeschränkt zugelassen (vgl. umfassend zur Urwahl BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -, BAGE 72, 161-176, Rn. 51 - 53; zustimmend Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 9 TaBV 11/13 -, Rn. 154 - 155, juris).

    Diese Richtlinienkompetenz führt jedoch nicht dazu, dass dem Wahlvorstand das Recht zusteht, außerhalb der vom Gesetz und der Wahlordnung vorgegebenen, enumerativ aufgezählten Tatbestände, eine Briefwahl generell zuzulassen (vgl. auch BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -, BAGE 72, 161-176, Rn. 53).

    Zudem ist vorliegend mit der Anordnung der Briefwahl gerade der Grundsatz der geheimen Wahl betroffen, da bei der Briefwahl dem Wählenden selbst aufgegeben ist, für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen (vgl. BAG Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 - 2 BvC 2/66 -, BVerfGE 21, 200-207, Rn. 20).

    Zwar stellt sich die Anordnung der generellen Briefwahl als Verstoß gegen den in § 74 Abs. 1 Satz1 3. WO MitbestG vorgesehene Verpflichtung der Durchführung einer Delegiertenversammlung und letztlich auch gegen den Grundsatz der geheimen Wahl dar, jedoch muss dies nicht als Verstoß in so hohem Maße angesehen werden, dass er zur Nichtigkeit der Wahl führt (auch das BAG hat in der Anordnung einer generellen Briefwahl zwar einen Anfechtungsgrund, jedoch keinen Nichtigkeitsgrund gesehen: vgl. BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -, BAGE 72, 161-176, Rn. 45).

    Da zwischen der Stimmabgabe und dem eigentlichen Wahltag unter Umständen mehrere Tage liegen können, ist nicht auszuschließen, dass einige Delegierte anders gewählt hätten, wenn sie persönlich ihre Stimme abgegeben hätten (vgl. auch BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -, BAGE 72, 161-176, Rn. 52).

    2.4 Die Wahl war bereits aus diesen Gründen für unwirksam zu erklären, daher kommt es auf das Vorliegen weiterer Anfechtungsgründe nicht an (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -, BAGE 72, 161-176, Rn. 57).

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 22/15

    Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - Arbeitnehmervertreter

    Auszug aus ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20
    Dem Zweck des Grundsatzes der öffentlichen Stimmauszählung, jedem Verdacht einer Manipulation des Wahlergebnisses "hinter verschlossenen Türen" zu begegnen, wird bei der Delegiertenwahl dadurch entsprochen, dass die Delegierten den Vorgang der Stimmauszählung verfolgen können (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 -, BAGE 159, 111124, Rn. 40).

    Ein "Mitlesenkönnen" ist daher nicht erforderlich (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 -, BAGE 159, 111-124, Rn. 43).

    Wie dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2017 (7 ABR 22/15 -, BAGE 159, 111-124, Rn. 40) entnommen werden kann, sind mit der Öffentlichkeit im Sinne des § 79 3. WO MitbestG bei der Delegiertenwahl in erster Linie die Delegierten gemeint.

    Der Zweck des Grundsatzes der öffentlichen Stimmauszählung, jedem Verdacht einer Manipulation des Wahlergebnisses "hinter verschlossenen Türen" zu begegnen, dem dadurch entsprochen werden soll, dass die Delegierten den Vorgang der Stimmauszählung verfolgen können (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 -, BAGE 159, 111124, Rn. 40), wird damit gerade nicht erreicht.

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

    Auszug aus ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20
    Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Aufsichtsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (vgl. zur Betriebsratswahl BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 -, BAGE 108, 375-382, Rn. 34).

    Da die Unterbrechung der Beobachtung über MS-Teams auch nur maximal wenige Minuten dauerte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Stimmauszählung jedem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar war (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 -, BAGE 108, 375-382, Rn. 34) und der Wahl damit "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn" trägt (vgl. zu diesem vom BAG häufig verwendeten Duktus BAG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 7 ABR 2/16 -, Rn. 15 m.w.N., juris).

    Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erscheinen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 -, BAGE 108, 375-382, Rn. 34).

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 83/11

    Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - rechtzeitige Bekanntgabe von

    Auszug aus ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20
    Zur Herstellung dieser Beobachtungsmöglichkeit ist es erforderlich, dass Ort, Tag und Zeit sämtlicher öffentlicher Kontrolle unterliegender Vorgänge im Wahlverfahren rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11 - Rn. 18; 15. November 2000 - 7 ABR 53/99 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 96, 233).

    Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 10. Juli 2013- 7 ABR 83/11; WKS/Wißmann, 5. Aufl. 2017, § 22 MitbestG Rn. 33).

  • BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 53/99

    Öffentlichkeit der Stimmauszählung

    Auszug aus ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20
    Zur Herstellung dieser Beobachtungsmöglichkeit ist es erforderlich, dass Ort, Tag und Zeit sämtlicher öffentlicher Kontrolle unterliegender Vorgänge im Wahlverfahren rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11 - Rn. 18; 15. November 2000 - 7 ABR 53/99 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 96, 233).

    Bei einem Verstoß gegen das Erfordernis der öffentlichen Stimmauszählung ist die Kausalität regelmäßig gegeben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahl bei ordnungsgemäßer Durchführung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 15. November 2000 - 7 ABR 53/99 -, BAGE 96, 233-237, Rn. 18; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 5 TaBV 5/19 -, Rn. 69, juris).

  • OLG München, 22.12.2020 - 31 Wx 436/20

    Gerichtliche Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates in analoger Anwendung

    Auszug aus ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde OLG München abgewiesen (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 31 Wx 436/20 -, juris).

    Da bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren keiner der Fälle des § 104 AktG vorlag (vgl. zutreffend OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 31 Wx 436/20 -, Rn. 4, juris), konnte der Antrag der Beteiligten zu 12) nur dahingehend verstanden werden, dass sie den Antrag gestellt hat, um den weitreichenden Folgen einer Nichtigkeitsfeststellung bereits im Vorfeld entgegenzuwirken.

  • BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 85/89

    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20
    Dem Wahlvorstand steht zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine gewisse Richtlinienkompetenz zu (vgl. BAG, Beschluss vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 85/89 -, BAGE 67, 254-264, Rn. 29).

    Diese berechtigt ihn aber nur, ggf. die Tatbestandmerkmale des vom MitbestG und der 3. WO MitbestG vorgegebenen rechtlichen Rahmens dort auszufüllen, wo der Wortlaut eine Auslegung zulässt (vgl. BAG, Beschluss vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 85/89 -, BAGE 67, 254-264, Rn. 29 wo sich das BAG ausdrücklich nur auf die von den Tatbestandsmerkmalen vorgegebene Spannbreite bezieht).

  • BAG, 25.10.2017 - 7 ABR 2/16

    Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen -

    Auszug aus ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20
    Da die Unterbrechung der Beobachtung über MS-Teams auch nur maximal wenige Minuten dauerte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Stimmauszählung jedem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar war (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 -, BAGE 108, 375-382, Rn. 34) und der Wahl damit "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn" trägt (vgl. zu diesem vom BAG häufig verwendeten Duktus BAG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 7 ABR 2/16 -, Rn. 15 m.w.N., juris).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

    Auszug aus ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20
    Zudem ist vorliegend mit der Anordnung der Briefwahl gerade der Grundsatz der geheimen Wahl betroffen, da bei der Briefwahl dem Wählenden selbst aufgegeben ist, für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen (vgl. BAG Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 - 2 BvC 2/66 -, BVerfGE 21, 200-207, Rn. 20).
  • LAG Köln, 09.10.2019 - 5 TaBV 5/19

    Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - Arbeitnehmervertreter - öffentliche

    Auszug aus ArbG München, 03.03.2021 - 28 BV 216/20
    Bei einem Verstoß gegen das Erfordernis der öffentlichen Stimmauszählung ist die Kausalität regelmäßig gegeben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahl bei ordnungsgemäßer Durchführung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 15. November 2000 - 7 ABR 53/99 -, BAGE 96, 233-237, Rn. 18; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 5 TaBV 5/19 -, Rn. 69, juris).
  • BAG, 11.06.1997 - 7 ABR 24/96

    Teilanfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem

  • LAG München, 25.06.2013 - 9 TaBV 11/13

    Betriebsratswahl; Anfechtung; Nichtigkeit; Zuordnungstarifvertrag;

  • BAG, 24.02.2021 - 7 ABR 38/19

    Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Stimmauszählung

  • BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17

    Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit

  • BAG, 23.07.2014 - 7 ABR 23/12

    Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur

  • LAG München, 13.10.2021 - 11 TaBV 20/21

    Anfechtung der Wahl zum Aufsichtsrat nach dem MitbestG (TÜV Süd AG)

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) - 8) und des Beteiligten zu 11) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes A-Stadt (Az: 28 BV 216/20) vom 03.03.2021 wird zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichtes A-Stadt vom 03.03.2021 - Az.: 28 BV 216/20, zugestellt am 16.03.2021, wird aufgehoben.

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 - 8 und des Beteiligten zu 11 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes A-Stadt 03.03.2021 - Az.: 28 BV 216/20 wird zurückgewiesen.

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