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   ArbG München, 05.08.2015 - 9 Ca 14247/14   

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https://dejure.org/2015,23222
ArbG München, 05.08.2015 - 9 Ca 14247/14 (https://dejure.org/2015,23222)
ArbG München, Entscheidung vom 05.08.2015 - 9 Ca 14247/14 (https://dejure.org/2015,23222)
ArbG München, Entscheidung vom 05. August 2015 - 9 Ca 14247/14 (https://dejure.org/2015,23222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Reinigungskraft auf Zahlung von Lohn/Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall für Tage der bayerischen Schulferien; Wirksamkeit einer Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen bzgl. des Ruhens des Arbeitsverhältnisses "in den übrigen ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2; EFZG § 2 Abs. 1, § 12; BUrlG §§ 1, 7 Abs. 3 S. 1
    Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Schulferien - Mustervereinbarung des Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger-Handwerks

  • rewis.io

    Arbeitsverhältnis, AGB/Arbeitszeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Intransparente AGB-Regelung über Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 799
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 84/06

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - AGB-Kontrolle

    Auszug aus ArbG München, 05.08.2015 - 9 Ca 14247/14
    Das BAG habe ein derartiges Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Urt. v. 10.1.2007, 5 AZR 84/06, für wirksam gehalten.

    ee) Soweit die Beklagte meint, das BAG hätte Regelungen, wie die streitgegenständlichen im Urt. v. 10.1.2007, 5 AZR 84/06, gebilligt, irrt sie.

    In diesem vom BAG entschiedenen Fall war eine "Zusatzvereinbarung zur Reinigung in besonderen Einrichtungen" streitgegenständlich, durch welcher der anteilige Jahresurlaub der Arbeitnehmer auf bestimmte Tage innerhalb der Schulferien festgelegt wurde und für die übrigen Zeit der Schulferien ein Ruhen bestimmt worden war (BAG, Urt. v. 10.1.2007, 5 AZR 84/06, juris Rn. 4).

    Dies hat das BAG unter der Voraussetzung gebilligt, dass jedenfalls "aufgrund der mündlichen Erläuterung bei Vertragsschluss" der "Inhalt der Vereinbarung für die Klägerin ausreichend transparent" war (BAG, Urt. v. 10.1.2007, 5 AZR 84/06, juris Rn. 19).

  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 1/08

    Anspruch auf Weihnachtsgeld - Freiwilligkeitsvorbehalt - AGB-Kontrolle - sog.

    Auszug aus ArbG München, 05.08.2015 - 9 Ca 14247/14
    Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG, Urt. v. 10.12.2008, 10 AZR 1/08, juris Rn. 14).

    Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB (BAG, Urt. v. 10.12.2008, 10 AZR 1/08, juris Rn. 15).

  • BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11

    Verfall des Urlaubs - Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

    Auszug aus ArbG München, 05.08.2015 - 9 Ca 14247/14
    aa) § 286 Abs. 1 S. 1 BGB ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordert, den Urlaub festzulegen (BAG, Urt. v. 10.7.2012, 9 AZR 11/11, BeckRS 2012, 75796, Rn. 27).

    Aus einer (nicht einmal geäußerten, sondern allenfalls angedeuteten) Rechtsaufassung des Arbeitgebers kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber die Erfüllung des Urlaubsanspruchs endgültig und ernsthaft verweigert hat (siehe insoweit für eine vom Arbeitgeber geäußerte Rechtsauffassung über das rechtliche Schicksal eines Urlaubsanspruchs BAG, Urt. v. 10.7.2012, 9 AZR 11/11, BeckRS 2012, 75796, Rn. 31).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus ArbG München, 05.08.2015 - 9 Ca 14247/14
    Nachdem die Auslegungsvariante dahingehend, dass ein "aktives Arbeitsverhältnis" nur an Tagen bestehen soll, an denen eine Pflicht für schulpflichtige Schüler besteht, zur Schule zu gehen, zur Unwirksamkeit der Regelung wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und wegen Verstoßes gegen § 12 EFZG führt, ist sie die für die Beklagte nachteilige und damit nach § 305c Abs. 2 BGB zu wählende Auslegungsvariante (BGH, Teilurt. v. 29.4.2008, KZR 2/07, NJW 2008, 2172, Leitsatz 3).
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