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   ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21   

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https://dejure.org/2021,37861
ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21 (https://dejure.org/2021,37861)
ArbG München, Entscheidung vom 08.04.2021 - 32 Ga 33/21 (https://dejure.org/2021,37861)
ArbG München, Entscheidung vom 08. April 2021 - 32 Ga 33/21 (https://dejure.org/2021,37861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 932; ArbSchG § 1; BGB § 241 Abs. 2, § 618 Abs. 1
    Kein allgemeiner Anspruch eines Arbeitnehmers auf Tätigkeit aus dem Home Office

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Arbeitgeber, Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer, Altersdiskriminierung, Anspruch, Dienstleistungen, Anordnung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Ermessen, Arbeitsplatz, Dienstleistung, Verkehrsmittel, Ehefrau, home office, kein Anspruch, Art und ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kein Arbeitnehmeranspruch auf Tätigkeit im Home Office

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 - 5 Sa 378/14

    Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers - Anspruch auf Versetzung an einen anderen

    Auszug aus ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21
    c) Wenn der Arbeitsort nicht vertraglich festgelegt ist, kann ihn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen bestimmen (vgl. LAG Köln v. 06.07.2015, 5 SaGa 6/15, Rn. 5 f.; LAG Rheinland-Pfalz v. 18.12.14, 5 Sa 378/14, Rn. 30).

    Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht des Arbeitgebers, aus dem sich unmittelbar keine Pflicht des Arbeitgebers zur Ausübung des Direktionsrechts in gewünschter Weise herleiten lässt, da die Konkretisierung der Arbeitspflicht nach § 106 Satz 1 GewO Sache des Arbeitgebers ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 18.12.14, 5 Sa 378/14, Rn. 30).

    Diese Rücksichtnahmepflicht kann im Arbeitsverhältnis dazu führen, dass die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens derart konkretisiert wird, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen (vgl. BAG 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26-27 mwN; LAG Rheinland-Pfalz v. 18.12.14, 5 Sa 378/14,Rn. 31).

  • ArbG Augsburg, 07.05.2020 - 3 Ga 9/20

    Kein Anspruch auf Erbringung der Tätigkeit in Homeoffice oder Einzelbüro

    Auszug aus ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21
    b) Es besteht auch kein allgemeiner Anspruch eines Arbeitnehmers auf Tätigkeit aus dem Home Office (vgl. auch ArbG Augsburg v. 07.05.2020, 3 Ga 9/20).

    Insbesondere reicht die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken, nicht alleine aus, um das Arbeiten am Arbeitsort zu verweigern (vgl. auch Schäfer, ArbRB 2020, 370).

  • LAG Köln, 06.07.2015 - 5 SaGa 6/15

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Heimarbeit

    Auszug aus ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21
    c) Wenn der Arbeitsort nicht vertraglich festgelegt ist, kann ihn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen bestimmen (vgl. LAG Köln v. 06.07.2015, 5 SaGa 6/15, Rn. 5 f.; LAG Rheinland-Pfalz v. 18.12.14, 5 Sa 378/14, Rn. 30).
  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

    Auszug aus ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21
    Diese Rücksichtnahmepflicht kann im Arbeitsverhältnis dazu führen, dass die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens derart konkretisiert wird, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen (vgl. BAG 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26-27 mwN; LAG Rheinland-Pfalz v. 18.12.14, 5 Sa 378/14,Rn. 31).
  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

    Auszug aus ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21
    Diese verpflichtet im arbeitsrechtlichen Dauerschuldverhältnis zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners, um insbesondere dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks zu dienen (vgl. BAG v. 10.09.2009- 2 AZR 257/08 - Rn. 20).
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21
    Der Grund für die Nichtanwendbarkeit des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB liegt darin, dass eine gerichtliche Ersetzung des Direktionsrechts unzulässigerweise in die Organisationshoheit des Arbeitgebers eingreifen würde (BAG v. 18.10.2017, 10 AZR 330/16, Rn. 72, 75 - zitiert nach juris).
  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZN 646/08

    Rechtliches Gehör bei nachgereichtem Schriftsatz

    Auszug aus ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21
    Die Verhandlung war nach Beratung mit der Kammer (vgl. BAG Beschluss vom 18.12.2008 - 6 AZN 646/08, BeckRS 2009, 52090, Rn. 6 ff.) auch nicht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen, da der neue Vortrag für den geltend gemachten Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nicht entscheidungserheblich war.
  • LAG München, 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21

    Homeoffice, Weisungsrecht, Abänderung, billiges Ermessen, Anspruch auf

    Das Arbeitsgericht München hat durch Urteil vom 08.04.2021 - 32 Ga 33/21 - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 08.04.2021 - 32 Ga 33/21 - abzuändern und.

  • ArbG Heilbronn, 23.03.2022 - 2 Ca 14/22

    Abmahnung - außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - einmaliges

    Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden § 28b Abs. 4 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 24.11.2021 (siehe auch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, Seite 4906 ff.), da aus diesem bereits schon kein subjektives Recht des Arbeitnehmers auf Home-Office entspringt (LAG München, Urteil vom 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21, COVuR 2021, 620; ArbG München, Urteil vom 08.04.2021 - 32 Ga 33/21; Oltmanns / Harländer , DB 2021, 3093).
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