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   ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19   

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https://dejure.org/2020,82161
ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19 (https://dejure.org/2020,82161)
ArbG München, Entscheidung vom 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19 (https://dejure.org/2020,82161)
ArbG München, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 22 Ca 10321/19 (https://dejure.org/2020,82161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    METV-IAV § 18; BetrVG § 38; AGG § 22
    Abgewiesene Klage im Streit um Entgeltansprüche eines Betriebsratsmitglieds

  • rewis.io

    Abgewiesene Klage im Streit um Entgeltansprüche eines Betriebsratsmitglieds

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 205/15

    Anpassung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19
    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Betrachtung der Vergleichbarkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Amtsübernahme (BAG 18.01.2017 - 7 AZR 205/15).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind "vergleichbar" i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG diejenigen Arbeitnehmer des Betriebs, die ähnliche Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausübten und dafür in ähnlicher Art und Weise fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 18.01.2017 - 7 AZR 205/15; BAG 03.11.1987 - 7 AZR 550/86).

    c) Eine "betriebsübliche berufliche Entwicklung" i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel, wobei maßgebend die Entwicklung ist, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben; Beförderungen müssen so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, also wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle, mit einem derartigen Aufstieg gerechnet werden kann, mithin nach den betrieblichen Gepflogenheiten auch das Betriebsratsmitglied zur Beförderung angestanden hätte oder wenigstens die überwiegende Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs einen derartigen Aufstieg erreicht (vgl. etwa LAG München 22.12.2005 - 4 Sa 736/05, m.w.N.) Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG 18.01.2017 - 7 AZR 205/15).

  • LAG München, 22.12.2005 - 4 Sa 736/05

    Gehaltsanpassung bei Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19
    c) Eine "betriebsübliche berufliche Entwicklung" i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel, wobei maßgebend die Entwicklung ist, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben; Beförderungen müssen so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, also wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle, mit einem derartigen Aufstieg gerechnet werden kann, mithin nach den betrieblichen Gepflogenheiten auch das Betriebsratsmitglied zur Beförderung angestanden hätte oder wenigstens die überwiegende Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs einen derartigen Aufstieg erreicht (vgl. etwa LAG München 22.12.2005 - 4 Sa 736/05, m.w.N.) Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG 18.01.2017 - 7 AZR 205/15).

    Es reicht nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG die aus seiner Sicht vergleichbaren Arbeitnehmer benennt und es anschließend dem Arbeitgeber überlässt, gegebenenfalls den Gegenbeweis zu führen (LAG München vom 22.12.2005, a.a.O.; Arbeitsgericht München vom 05.02.2015 - 20 Ca 9729/13, n.V.).

  • BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 528/04

    Betriebsratsmitglied - Entgeltsicherung - betriebsübliche berufliche Entwicklung

    Auszug aus ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19
    Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG 17.08.2005 - 7 AZR 528/04).

    Es bedarf daher der - wenn auch auf Hilfstatsachen beruhenden - Feststellung, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte (BAG 17.08.2005, a.a.O.).

  • BAG, 17.05.1977 - 1 AZR 458/74

    Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Durchschnittslohn

    Auszug aus ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19
    Damit stellt die Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG eine besondere Ausprägung und Konkretisierung des allgemeinen Benachteiligungsverbots des § 78 S. 2 BetrVG dar (BAG 17.05.1977 - 1 AZR 458/74).
  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 550/86

    Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der

    Auszug aus ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind "vergleichbar" i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG diejenigen Arbeitnehmer des Betriebs, die ähnliche Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausübten und dafür in ähnlicher Art und Weise fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 18.01.2017 - 7 AZR 205/15; BAG 03.11.1987 - 7 AZR 550/86).
  • BAG, 11.05.1988 - 5 AZR 334/87

    Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf außertarifliche Zulage -

    Auszug aus ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19
    Eine ähnlich lange Betriebszugehörigkeit in einem Produktbereich kann allenfalls mittelbar einen Faktor in der Vergleichbarkeit bilden (vgl. BAG vom 11.05.1988 - 5 AZR 334/87).
  • BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04

    Karenzentschädigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19
    Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrags kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 22.06.2005 - 10 AZR 459/04).
  • BAG, 08.09.2010 - 7 AZR 513/09

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist und Entgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19
    Derartige Vergütungsansprüche beruhen auf dem Arbeitsvertrag (BAG 19.01.2005 - 7 AZRR 708/04; BAG 08.09.2010 - 7 AZR 513/09).
  • LAG München, 10.09.2021 - 4 Sa 112/21

    Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - nachträgliche Übernahme

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.12.2020, Az.: 22 Ca 10321/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht München hat unter dem Aktenzeichen 22 Ca 10321/19 mit Endurteil vom 10.12.2020, auf das hinsichtlich der Sachdarstellung und rechtlichen Begründung ergänzend Bezug genommen wird, die Klage insgesamt abgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10.12.2020 (Az.: 22 Ca 10321/19) wird teilweise abgeändert.

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