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   ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09   

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https://dejure.org/2010,76501
ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09 (https://dejure.org/2010,76501)
ArbG München, Entscheidung vom 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09 (https://dejure.org/2010,76501)
ArbG München, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - 14 Ca 17608/09 (https://dejure.org/2010,76501)
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Volltextveröffentlichung

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    Art. 1, 2, 5 GG; §§ 242, 611, 626 Abs. 1, Abs. 2, 985 BGB; § 102 Abs. 5 BetrVG; §§ 1 Abs. 2, 9, 10 KSchG; §§ 33, 301 ZPO
    Feststellung der Unwirksamkeit zweier außerordentlicher fristloser Kündigungen und einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen Schlechtleistung sowie einer außerordentlichen fristlosen Tat- bzw. Verdachtskündigung wegen Arbeitszeitbetrugs; Auflösung eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09
    Eine Auflösung kommt vor allem in Betracht, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien auftreten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen (vgl. BAG 12.01.2006 - 2 AZR 21/05, NZA 2006, 917, m.w.N.).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (vgl. BAG 12.01.2006, a.a.O.).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer zukünftig gefährdet ist (vgl. BAG 12.01.2006, a.a.O.).

  • BAG, 20.03.1969 - 2 AZR 283/68

    Prämienberechnung - Zurückhaltung der Arbeitskraft

    Auszug aus ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09
    Entsteht infolge der Fehlleistungen erheblicher Schaden und sind bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ähnliche Fehlleistungen des Arbeitnehmers zu befürchten, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht, 14 Ca 17608/09 - 31 wenn der Arbeitgeber seine Arbeitskraft bewusst (vorsätzlich) zurückhält, also nicht unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten arbeitet (vgl. BAG 20.03.1969 - 2 AZR 283/68, AP Nr. 27 zu § 123 GewO).

    Eine unberechtigte Arbeitsverweigerung ist auch anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer ihm mögliche Arbeitsleistungen zurückhält und nicht unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten die ihm übertragenen Arbeiten verrichtet (vgl. BAG 20.03.1969, a.a.O.).

    Ein objektiver Maßstab ist nicht anzusetzen (vgl. BAG 20.03.1969, a.a.O.).

  • BAG, 06.03.2003 - 2 AZR 232/02

    Außerordentliche Kündigung eines angestellten Lehramtsreferendars wegen

    Auszug aus ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09
    Ist die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen, wird es dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar sein, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. BAG 06.03.2003 - 2 AZR 232/02, zitiert nach juris).

    Grundsätzlich sind Schlechtleistungen nur ausnahmsweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen, weil stets zu prüfen ist, ob nicht unter anderem mit der Wiederherstellung der Eignung gerechnet werden kann oder ob nicht andere mildere Mittel möglich sind (vgl. BAG 06.03.2003, a.a.O.).

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08

    Auflösungsantrag und spätere Kündigung

    Auszug aus ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09
    Denn es ist regelmäßig ausgeschlossen, über einen Kündigungsschutzantrag, der eine spätere Kündigung betrifft, eher zu entscheiden, als über einen zeitlich vorhergehenden Auflösungsantrag (vgl. BAG 28.05.2009 - 2 AZR 282/08, NZA 2009, 966).
  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 246/04

    Betriebsübergang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09
    Gründe, die die Auflösung tragen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen (vgl. BAG 24.05.2005 - 8 AZR 246/04, NZA 2005, 1178).
  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09
    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (vgl. BAG 31.05.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922, m.w.N.).
  • BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99

    Weiterbeschäftigung - Annahmeverzug

    Auszug aus ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09
    Dieser Antrag muss grundsätzlich noch innerhalb der Kündigungsfrist gestellt werden (vgl. Fitting, 24. Aufl., § 102 BetrVG, Rn. 106, m.w.N.), spätestens jedoch am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist (vgl. BAG 11.05.2000 - 2 AZR 54/99, NZA 2000, 1055).
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09
    Danach darf der Arbeitnehmer öffentlich, z.B. in Flugblättern an alle Mitarbeiter des Betriebs, keine bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen über den Arbeitgeber aufstellen und durch seine Aktionen nicht den Betriebsfrieden stören (vgl. BAG 26.05.1977 - 2 AZR 632/76, zitiert nach Juris).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05

    Stempeluhrmissbrauch

    Auszug aus ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09
    Das gilt für die fehlerhafte Angabe von Arbeitszeit durch Manipulation einer Stempeluhr oder durch fehlerhafte Selbsterfassung der Arbeitszeit gleichermaßen (vgl. BAG 24.11.2005 - 2 AZR 39/05, AP Nr. 197 zu § 626 BGB).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09
    § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, diese Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erfor- 14 Ca 17608/09 - 35 derliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BAG vom 26.09.2002, 2 AZR 424/01, AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, m.w.N.).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

    Auf die Revision des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. Juli 2011 - 9 Sa 1174/10 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 13. Juli 2010 - 14 Ca 17608/09 - als unbegründet zurückgewiesen hat.
  • LAG München, 05.07.2011 - 9 Sa 1174/10

    Schlechtleistung; Kündigung; Auflösungsantrag, Sonderkündigungsschutz

    Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.07.2010, Az.: 14 Ca 17608/09 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe in Ziffer 5 des Teilurteils des Arbeitsgerichts richtet.

    Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 13.07.2010, Az.: 14 Ca 17608/09 zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.07.2010, Az.: 14 Ca 17608/09 wird zurückgewiesen.

    Soweit der Betriebsrat vor den einzelnen Kündigungen ordnungsgemäß angehört wurde, hat der Betriebsrat widersprochen, weshalb die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Antragsteller für die Dauer der gegen die Kündigungen vor dem ArbG München eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren, Az. 14 Ca 17608/09, gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.".

    Unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts München vom13.07.2010, Az.: 14 Ca 17608/09 wird die Klage abgewiesen.

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