Rechtsprechung
ArbG München, 14.07.2011 - 6 Ca 540/11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,41297) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften - Prognose des Arbeitgebers
- arbeitsrechtsiegen.de
Arbeitsvertragsbefristung - vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften - Prognose Arbeitgeber
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TzBfG § 14 Abs. 1
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Arbeitsvertragsbefristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 437/01
Befristeter Arbeitsvertrag; Krankenbezüge
Auszug aus ArbG München, 14.07.2011 - 6 Ca 540/11
Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 04.12.2002 - 7 AZR 437/01).Die Unsicherheit über den zukünftigen Arbeitskräftebedarf gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das dieser nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG 04.12.2002 - 7 AZR 437/01).
- BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06
Projektbefristung
Auszug aus ArbG München, 14.07.2011 - 6 Ca 540/11
Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG 07.11.2007 - 7 AZR 484/06). - BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG München, 14.07.2011 - 6 Ca 540/11
Da die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag hinsichtlich der Unwirksamkeit der Befristung obsiegt hat, steht ihr nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG (Beschluss vom 27.02.1985, DB 1985, 2197) der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch zu.