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   ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15   

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https://dejure.org/2015,36449
ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15 (https://dejure.org/2015,36449)
ArbG München, Entscheidung vom 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15 (https://dejure.org/2015,36449)
ArbG München, Entscheidung vom 18. November 2015 - 9 BVGa 52/15 (https://dejure.org/2015,36449)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungspflichtigkeit des generellen Verbots der Benutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
    Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit - Mitbestimmung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit - Mitbestimmungsrecht Betriebsrat

  • rewis.io

    Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit - Mitbestimmung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ist ein generelles Verbot der Handynutzung am Arbeitsplatz mitbestimmungspflichtig?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Generelles Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Generelles Handyverbot ist mitbestimmungspflichtig

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Verbot privater Handynutzung am Arbeitsplatz nicht ohne Betriebsrat

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Handyverbot ohne Zustimmung des Betriebsrats

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein generelles HANDYverbot am Arbeitsplatz ohne Zustimmung des Betriebsrats

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber kein generelles Handyverbot erlassen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Handyverbot ist mitbestimmungspflichtig

Besprechungen u.ä. (3)

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Mitbestimmung bei Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mitbestimmungsrecht beim Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot der Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 14.01.1986 - 1 ABR 75/83

    Mitbestimmung beim Radiohören im Betrieb

    Auszug aus ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
    Lediglich das Verhalten als Arbeitnehmer wird bestimmt, wenn der Arbeitgeber in Ausübung seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten in welcher Weise auszuführen sind (BAG, Beschl. v. 14.1.1986, 1 ABR 75/83, juris Rn. 25) und in Ausübung seines Direktionsrechts die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers näher konkretisiert (BAG, Beschl. v. 14.1.1986, 1 ABR 75/83, juris Rn. 25 - unter Hinweis darauf, dass sich in diesen Fällen ggf. ein Mitbestimmungsrecht aus anderen Vorschriften ergeben kann, wie z. B. aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 BetrVG bei Festlegung der täglichen Arbeitszeit und des Urlaubs).

    Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, der/die seine/ihre Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, erfüllt seine/ihre Arbeitspflicht, auch dann, wenn er oder sie daneben einen Blick auf sein/ihr Mobiltelefon wirft um zu überprüfen, ob es verpasste Anrufe oder eingegangene Textnachrichten anzeigt (in diesem Sinn für die Radionutzung BAG, Beschl. v. 14.1.1986, 1 ABR 75/83, juris Rn. 27).

    Da heutige Mobiltelefone das Abspielen von Musik und Radio ermöglichen, bedeutet ein generelles Verbot der privaten Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit in jedem Fall, dass auch Nutzungen untersagt werden, die das BAG ausdrücklich als Fragen der betrieblichen Ordnung angesehen hat (für die Radionutzung vgl. BAG, Beschl. v. 14.1.1986, 1 ABR 75/83, juris).

    So wird z. B. zur Kundenberatung oder -bedienung gehören, dass dabei kein privaten Textnachrichten gelesen werden, weil dies unmittelbar die zu erbringende Dienstleistung, deren Form und Inhalt der Arbeitgeber zu bestimmen hat, berührt (so für das Radiohören, BAG, Beschl. v. 14.1.1986, 1 ABR 75/83, juris Rn. 30).

  • BAG, 24.03.1981 - 1 ABR 32/78

    Umfang der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG -

    Auszug aus ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
    Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung dieses betrieblichen Zusammenlebens zu gewähren (BAG, Beschl. v. 23.10.1984, 1 ABR 2/83, juris Rn. 26; Beschl. v. 24.3.1981, 1 ABR 32/78, juris Rn. 49).

    Nicht der Mitbestimmungspflicht unterfallen demgegenüber alle Maßnahmen des Arbeitgebers aus, die das Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das einen solchen Bezug zur betrieblichen Ordnung nicht hat, sei es, dass es sich auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder das es in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber betrifft (BAG, Beschl. v. 24.3.1981, 1 ABR 32/78, juris Rn. 49).

  • BAG, 28.02.2006 - 1 ABR 4/05

    Änderung von Entlohnungsgrundsätzen

    Auszug aus ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
    Dem Betriebsrat steht wegen Verletzung des § 87 Abs. 1 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu, der nicht von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG abhängig ist (BAG, Beschl. v. 28.02.2006, 1 ABR 4/05, juris Rn. 13).

    c) Der allgemeine Unterlassungsanspruch verlangt eine bevorstehende (wiederholte) Verletzungsgefahr (vgl. BAG, Beschl. v. 28.02.2006, 1 ABR 4/05, juris Rn. 23).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 6 TaBV 33/09

    Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einem Verbot der Handynutzung

    Auszug aus ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
    Insoweit verweist die Beteiligte zu 2) auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz vom 30.10.2009, 6 TaBV 33/09.

    Es lässt sich auch eine Vielzahl weiterer Situationen vorstellen, in denen die Nutzung des Mobiltelefons und die Erbringung der Arbeitsleistung vereinbar sind (ebenso Weinbrenner, in: Anmerkung zu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2009, 6 TaBV 33/09, AiB 2010, 691, 694).

  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 63/85

    Rechtsmittelbeschwer des Haftpflichtversicherers bei fehlendem Ausspruch der

    Auszug aus ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
    Zum Verständnis des Beschlusstenors in seiner Reichweite ist es stets geboten, den Inhalt der Beschlussgründe ergänzend heranzuziehen (BGH, Urt. v. 21.1.1986, VI ZR 63/85, juris Rn. 13).
  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 18/12

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes ohne vorherige rechtmäßige

    Auszug aus ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
    Erfolgt die Androhung, wie vorliegend, bereits im Beschluss müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen (BGH, Beschl. v. 22.11.2012, I ZB 18/12, BeckRS 2013, 07698).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
    Bei den Anforderungen, die an den Verfügungsgrund zu stellen sind, sind das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG, Beschl. v. 3.5.1994, 1 ABR 24/93, juris Rn. 44).
  • BAG, 23.10.1984 - 1 ABR 2/83

    Mitbestimmung bei Einführung von Führungsrichtlinien

    Auszug aus ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
    Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung dieses betrieblichen Zusammenlebens zu gewähren (BAG, Beschl. v. 23.10.1984, 1 ABR 2/83, juris Rn. 26; Beschl. v. 24.3.1981, 1 ABR 32/78, juris Rn. 49).
  • LAG Düsseldorf, 12.12.2007 - 12 TaBVGa 8/07

    Unterlassungsverfügung - "Koppelungsgeschäft" - Wegfall des Verfügungsgrundes

    Auszug aus ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
    Dieser aus § 87 Abs. 1 BetrVG abgeleitete Unterlassungsanspruch kann auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2007, 12 TaBVGa 8/07, juris Rn. 26).
  • BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 54/07

    Auskunftsanspruch bei unzureichender Gehaltsliste

    Auszug aus ArbG München, 18.11.2015 - 9 BVGa 52/15
    Davon, dass tatsächlich 11 Mitglieder (einschl. des Vorsitzenden) bei der Sitzung am 23.10.2015 anwesend waren und sämtliche der Beschlussfassung zugestimmt haben, durfte die Kammer - unabhängig davon, dass der Betriebsratsvorsitzende auch dies eidesstattlich versichert hat - bereits deswegen ausgehen, weil insoweit das pauschale Bestreiten der Beteiligten zu 2) nicht ausreichte (vgl. zur Unzulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissens bei detailliert geschilderten Umständen der Beschlussfassung, BAG, Beschl. v. 30.9.2008, 1 ABR 54/07, , Rn. 13).
  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.11.1984 - 2 TaBV 26/84

    Umstellung von teilmechanische IBM-Kassen auf computergesteuerte Kassen;

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