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   ArbG München, 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18   

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ArbG München, 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18 (https://dejure.org/2019,52317)
ArbG München, Entscheidung vom 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18 (https://dejure.org/2019,52317)
ArbG München, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - 12 Ca 13601/18 (https://dejure.org/2019,52317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; VTV § 4
    Mehrflugdienststundenvergütung - Ungleichbehandlung eines Teilzeitbeschäftigten genüber Vollzeitbeschäftigten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Auszug aus ArbG München, 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18
    Der Kläger beruft sich für seine Rechtsauffassung insbesondere auf die Urteile des BAG vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) und vom 23.03.2017 (6 AZR 161/16), durch die insbesondere die Entscheidung des BAG vom 05.11.2003 (5 AZR 8/03) überholt sei.

    Zum zweiten muss die Tarifnorm das Ziel haben, den Arbeitgeber von einer solchen übermäßigen Inanspruchnahme abzuhalten (BAG vom 23.03.2017, 6 AZR 161/16, Rz. 53 und 19.12.2018 - 10 AZR 231/18, Rz. 35 und 37ff.).

    Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (BAG vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18, Rz. 34 m.N.).

    Vielmehr ist in § 8 Abs. 5 MTV wie vom Kläger zutreffend unter Verwendung einer Formulierung des BAG (19.12.2018 - 10 AZR 231/18, Rz. 40 m.N.) anmerkt, die Zulässigkeit von (ganz erheblich) über den Auslösegrenzen liegenden Mehrflugdienststunden angelegt.

    Soweit dieses Urteil davon ausging, es bestehe keine Ungleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 S.1 TzBfG, wenn Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Anzahl geleisteter Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung wie Vollzeitbeschäftigte erhalten, wurde dies vom BAG unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache E.-L. ausdrücklich aufgegeben (vgl. insbesondere BAG 19.12.2018 - 10 AZR 231/18, Rz. 58 und BAG vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/16, Rz. 45; vgl. auch oben unter a).

    Dieses für die Auslegung entsprechender Tarifverträge grundlegende Regel-Ausnahme-Verhältnis hat das BAG in seinen jüngeren Entscheidungen zwar nicht ausdrücklich aufgegeben, es aber auch nicht mehr angewandt (vgl. insbesondere BAG vom 23.03.2017, 6 AZR 161/16, Rz. 53 und 19.12.2018 - 10 AZR 231/18, Rz. 35 und 37ff.).

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

    Auszug aus ArbG München, 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18
    Der Kläger beruft sich für seine Rechtsauffassung insbesondere auf die Urteile des BAG vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) und vom 23.03.2017 (6 AZR 161/16), durch die insbesondere die Entscheidung des BAG vom 05.11.2003 (5 AZR 8/03) überholt sei.

    Entgelte für die Regelarbeitszeit und Mehr- oder Überarbeitsvergütungen sind gesondert zu vergleichen (BAG, vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/16, Rz. 44f., m.N. unter anderem auf Rechtsprechung des EuGH).

    Zum zweiten muss die Tarifnorm das Ziel haben, den Arbeitgeber von einer solchen übermäßigen Inanspruchnahme abzuhalten (BAG vom 23.03.2017, 6 AZR 161/16, Rz. 53 und 19.12.2018 - 10 AZR 231/18, Rz. 35 und 37ff.).

    Soweit dieses Urteil davon ausging, es bestehe keine Ungleichbehandlung nach § 4 Abs. 1 S.1 TzBfG, wenn Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Anzahl geleisteter Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung wie Vollzeitbeschäftigte erhalten, wurde dies vom BAG unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache E.-L. ausdrücklich aufgegeben (vgl. insbesondere BAG 19.12.2018 - 10 AZR 231/18, Rz. 58 und BAG vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/16, Rz. 45; vgl. auch oben unter a).

    Dieses für die Auslegung entsprechender Tarifverträge grundlegende Regel-Ausnahme-Verhältnis hat das BAG in seinen jüngeren Entscheidungen zwar nicht ausdrücklich aufgegeben, es aber auch nicht mehr angewandt (vgl. insbesondere BAG vom 23.03.2017, 6 AZR 161/16, Rz. 53 und 19.12.2018 - 10 AZR 231/18, Rz. 35 und 37ff.).

  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 8/03

    Teilzeitarbeit - Überstunden - Mehrflugstundenvergütung

    Auszug aus ArbG München, 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18
    Der Kläger beruft sich für seine Rechtsauffassung insbesondere auf die Urteile des BAG vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) und vom 23.03.2017 (6 AZR 161/16), durch die insbesondere die Entscheidung des BAG vom 05.11.2003 (5 AZR 8/03) überholt sei.

    Hinsichtlich des Antrags Ziffer 1. bezieht sich die Beklagte insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.11.2003 (5 AZR 8/03) und eine Entscheidung der 13. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14.09.2017 (13 Ca 6673/16, vorgelegt als Anlage 1, Bl. 74ff. d.A.).

    c) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten und der 13. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Bl. 97ff. d.A.) herangezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.11.2003 (5 AZR 8/03, NZA 2005, 222).

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 141/15

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage - Auslegung

    Auszug aus ArbG München, 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18
    Hierzu führt die Beklagte insbesondere zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts an (13.11.2012 - 3 AZR 557/10; 19.07.2016 - 3 AZR 141/15).

    Nach der Rechtsprechung kann sogar in einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers die für die Berechnung einer Betriebsrente maßgebliche versorgungsfähige Vergütung auf einzelne Bestandteile des Tarifentgelts beschränkt werden (BAG vom 19.07.2016 - 3 AZR 141/15, Rz. 25).

  • BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter

    Auszug aus ArbG München, 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18
    Hierzu führt die Beklagte insbesondere zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts an (13.11.2012 - 3 AZR 557/10; 19.07.2016 - 3 AZR 141/15).

    Insbesondere ist es zulässig, wenn nur das jeweilige Grundentgelt, nicht aber zeitpunktabhängige, variable oder potentiell schwankende andere Entgeltbestandteile wie insbesondere auch Überstundenentgelte die Basis für die Ermittlung der Rentenbausteine bildet (vgl. BAG vom 13.11.2012 - 3 AZR 557/10).

  • LAG München, 19.11.2019 - 6 Sa 370/19

    Mehrflugdienststundenvergütung

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18 - in Ziff. I und III abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.05.2019, Az.: 12 Ca 13601/18 abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat und die Beklagte zu verurteilen,.

    unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 29. Mai 2019, AZ: 12 Ca 13601/18, die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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