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   ArbG Mainz, 07.03.2019 - 6 Ca 551/18   

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https://dejure.org/2019,43240
ArbG Mainz, 07.03.2019 - 6 Ca 551/18 (https://dejure.org/2019,43240)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 07.03.2019 - 6 Ca 551/18 (https://dejure.org/2019,43240)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 07. März 2019 - 6 Ca 551/18 (https://dejure.org/2019,43240)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Kindergartenleiter - Negativprognose -

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.03.2019 - 6 Ca 551/18 - abgeändert, soweit es dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben und den Auflösungsantrag zurückgewiesen hat:.

    Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 7. März 2019 - 6 Ca 551/18 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Mit Urteil vom 7. März 2019 - 6 Ca 551/18 - hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 7. März 2019 - 6 Ca 551/18 - teilweise abzuändern und.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 2 SaGa 4/19

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung - Weiterbeschäftigungstitel im

    Mit Urteil vom 07. März 2019 - 6 Ca 551/18 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den von der Verfügungsbeklagten gestellten Auflösungsantrag zurückgewiesen.

    Mit ihrer Berufungsbegründung vom 20. Mai 2019 hat die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07. März 2019 - 6 Ca 551/18 - teilweise abzuändern und den Weiterbeschäftigungsantrag abzuweisen sowie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. September 2018 gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

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