Rechtsprechung
ArbG Mainz, 08.02.2017 - 4 Ca 1560/16 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 08.02.2017 - 4 Ca 1560/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 73/17
- BAG, 26.04.2018 - 8 AZN 974/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2018 - 2 Sa 197/18
- BAG, 26.06.2019 - 8 AZN 163/19
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2018 - 2 Sa 197/18
Betriebsübergang - Kooperationsvereinbarung - Weinlabor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.02.2017 - 4 Ca 1560/16 abgeändert und die Klage abgewiesen.Mit Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - hat das Arbeitsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1) mit der Begründung stattgegeben, dass es zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) gekommen sei und diese daher zur Weiterbeschäftigung der Klägerin sowie zur Zahlung des geltend gemachten Annahmeverzugslohns für die Monate Oktober bis Dezember 2016 verpflichtet sei.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - abzuändern und die Klage gegen sie abzuweisen.
Mit Urteil vom 31. August 2017 - 2 Sa 73/17 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auf die Berufung der Beklagten zu 1) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - abzuändern und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 - 2 Sa 73/17
Betriebsübergang - Weinlabor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.02.2017 - 4 Ca 1560/16 - abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.Mit Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - hat das Arbeitsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1) mit der Begründung stattgegeben, dass es zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) gekommen sei und diese daher zur Weiterbeschäftigung der Klägerin sowie zur Zahlung des geltend gemachten Annahmeverzugslohns für die Monate Oktober bis Dezember 2016 verpflichtet sei.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - abzuändern und die Klage gegen sie abzuweisen.