Rechtsprechung
ArbG Mainz, 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 13.12.2018 - 11 Ca 523/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
- BAG, 04.09.2020 - 10 AZN 425/20
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2019 - 3 Sa 156/19
Verzugslohn - Aufrechnung - Darlegungslast
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.12.2018 - Az.: 11 Ca 523/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 - die Beklagte verurteilt, 48.873,65 EUR brutto abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 26.040,-- EUR netto nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, es hat die Beklagte weiterhin verurteilt, den Gruppen- bzw. Sammelversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0/000000/00 bei der Allianz Lebensversicherungs-AG rückwirkend zum 01.11.2016 unter Zahlung des Arbeitgeberanteils von 161, 85 EUR monatlich fortzusetzen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Aktenzeichen: 11 Ca 523/18 vom 13.12.2018, zugestellt per beA am 27.03.2019, wird die Klage abgewiesen.
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.12.2019 - 11 Ca 523/18 - zurückzuweisen.