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ArbG Mainz, 14.01.2017 - 1 Ca 1110/16 |
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Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 04.01.2017 - 1 Ca 1110/16
- ArbG Mainz, 14.01.2017 - 1 Ca 1110/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2017 - 3 Sa 256/17
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2017 - 3 Sa 256/17
Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Einzelhandel - Verdacht auf …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.01.2017, Az.: 1 Ca 1110/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 04.01.2017 - 1 Ca 1110/16 - festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2016 nicht aufgelöst worden ist und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Verkaufsberater in der Filiale I. weiter zu beschäftigen.
auf die Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.01.2017, Aktenzeichen: 1 Ca 1110/16, der Beklagten zugestellt am 20.04.2017, abzuändern.