Rechtsprechung
ArbG Mainz, 16.10.2019 - 4 Ca 901/19 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 16.10.2019 - 4 Ca 901/19
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 2 Sa 502/19
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2022 - 2 Sa 258/21
Wiedereinstellungsanspruch - Zusage - Gleichbehandlungsgrundsatz
In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess hat der Kläger mit seiner am 25. Juni 2019 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage - 4 Ca 901/19 - den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien geltend gemacht.In diesem Vorprozess der Parteien hat das Arbeitsgericht mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 Ca 901/19 - der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2019 hinaus unbefristet fortbesteht.
Im Erstprozess der Parteien hat das Arbeitsgericht mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 Ca 901/19 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2019 hinaus unbefristet fortbesteht.
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 2 Sa 502/19
Befristung - Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Zusage - …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.10.2019 - 4 Ca 901/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 Ca 901/19 - hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2019 hinaus unbefristet fortbesteht, und die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Vollzeitbeschäftigter gemäß Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2017 bis zum Abschluss dieses Rechtsstreits zu beschäftigen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Oktober 2019 - 4 Ca 901/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen.