Rechtsprechung
ArbG Mainz, 18.06.2019 - 6 Ca 187/19 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 18.05.2019 - 6 Ca 187/19
- ArbG Mainz, 18.06.2019 - 6 Ca 187/19
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung …
Die Berufung der klägerischen Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18. Mai 2019 - 6 Ca 187/19 - wird zurückgewiesen.Auf die Berufung der beklagten Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18. Mai 2019 - 6 Ca 187/19 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit Urteil vom 18. Juni 2019 - 6 Ca 187/19 - (Bl. 198 ff. d.A) hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klageanträge zu 2. und 3. abgewiesen, nach dem Hauptantrag zu 1. erkannt und schließlich die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Juni 2019, Az. 6 Ca 187/19 abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 538, 91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. März 2019 zu zahlen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18. Juni 2019, Az.: 6 Ca 187/19, wird zurückgewiesen.