Rechtsprechung
ArbG Mainz, 19.04.2018 - 11 Ca 204/18 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 19.04.2018 - 11 Ca 204/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2019 - 3 Sa 191/18
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2019 - 3 Sa 191/18
Verschaffung von Versorgungsleistungen
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.04.18, Az.: 11 Ca 204/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Beklagte darauf hin durch Urteil vom 19.04.2018 - 11 Ca 204/18 - verurteilt, rückwirkend ab dem 01.03.2010 einen Aufnahmeantrag für ein Beteiligungsverhältnis zur Pflichtversicherung zu stellen, nach erfolgter Annahme des Aufnahmeantrags eine Beteiligungsvereinbarung zur Pflichtversicherung rückwirkend ab dem 01.03.2010 abzuschließen, die Klägerin sodann rückwirkend ab dem 01.03.2010 bei der KZVK-R-W, D., als Versicherte nach zu melden und schließlich dazu, nach Nachmeldung der Klägerin für diese die vollständigen Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung rückwirkend ab dem 01.03.2010 an die KZVK R-W zu zahlen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 19. April 2018, Aktenzeichen: 11 Ca 204/18 wird geändert.