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ArbG Mainz, 20.04.2018 - 1 Ca 857/17 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 20.04.2018 - 1 Ca 857/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2019 - 2 Sa 285/18
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2019 - 2 Sa 285/18
Kameramann; Arbeitnehmereigenschaft
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2018 - 1 Ca 857/17 - wird zurückgewiesen.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.04.2018 - 1 Ca 857/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. April 2018 - 1 Ca 857/17 - Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 20. April 2018 verkündeten Urteil - 1 Ca 857/17 - festgestellt, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht, und die Beklagte verurteilt, den Kläger als Kameramann mit einem Volumen von 46, 82 % einer Vollzeitkraft zu beschäftigen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. April 2018 - 1 Ca 857/17 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, und.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. April 2018 - 1 Ca 857/17 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.