Rechtsprechung
ArbG Mainz, 25.04.2019 - 11 Ca 559/18 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 25.04.2019 - 11 Ca 559/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 2 Sa 309/19
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 2 Sa 309/19
Anspruch auf Schmerzensgeld - Mobbing - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2019 - 11 Ca 559/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2019 - 11 Ca 559/18 - Bezug genommen.
Mit Urteil vom 25. April 2019 - 11 Ca 559/18 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klage abgewiesen.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. April 2019 - 11 Ca 559/18 - den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.