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ArbG Mainz, 27.07.2017 - 7 Ca 318/17 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 27.07.2017 - 7 Ca 318/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2018 - 3 Sa 436/17
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2018 - 3 Sa 436/17
Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist - Abänderung des Arbeitsvertrags
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 27.07.2017 - 7 Ca 318/17 - die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für 2014 restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 490, 00 EUR brutto, für 2015 restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 2.895,00 EUR sowie 2.494,80 EUR Fahrtkostenersatz und für 2016 restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 2.108,40 EUR brutto zuzüglich 158, 40 EUR Fahrtkostenersatz zu zahlen.unter Aufhebung des Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.07.2017, 7 Ca 318/17, zugestellt am 13.09.2017 die Klage abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.07.2017 - Az.: 7 Ca 318/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
auf den Einspruch das Versäumnisurteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Arbeitsgerichts Manz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.07.2017 - 7 Ca 318/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Denn die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.07.2017 - 7 Ca 318/17 - ist voll umfänglich unbegründet.