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   ArbG Mainz, 29.11.2018 - 11 Ca 515/18   

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https://dejure.org/2018,63544
ArbG Mainz, 29.11.2018 - 11 Ca 515/18 (https://dejure.org/2018,63544)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 29.11.2018 - 11 Ca 515/18 (https://dejure.org/2018,63544)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 29. November 2018 - 11 Ca 515/18 (https://dejure.org/2018,63544)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 333/19

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen wahrheitswidrigen Vortrags im

    Der Rechtsstreit wurde vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach unter dem Az. 11 Ca 515/18 geführt.

    Im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach unter dem Az. 11 Ca 515/18 trug der Kläger in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 20. November 2018 unter " A. Zum Sachverhalt, ergänzende Darstellung " wörtlich vor:.

    Wegen des Inhalts des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 20. November 2018 im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach mit dem Az. 11 Ca 515/18 im Übrigen wird auf die Anlage NM 5, Bl. 88 ff. d. A. Bezug genommen.

    Er habe ihre Interessen in grobem Maß verletzt, um seine Rechtspositionen zu verbessern, indem er bewusst in dem Prozess vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, Az. 11 Ca 515/18 Falschvortrag zu seinen Gunsten und zu Lasten der Beklagten geführt habe mit der Absicht, seine Erfolgschancen im Prozess zu maximieren, ihre Erfolgschancen hingegen zu minimieren.

    Unabhängig davon, dass die Kammer bereits erhebliche Bedenken daran habe, ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Falschangaben zur Information der Personalabteilung im Verfahren 11 Ca 515/18 gemacht, eine Kündigung rechtfertigen könne, sei es der Beklagten auch nicht gelungen, die Behauptung des Klägers zu widerlegen, er habe tatsächlich der Personalleiterin M. eine E-Mail unmittelbar nach dem 9. November 2017 versandt, um sie über die Verzögerung der Löschung zu informieren.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Verschwiegenheitspflicht - Veröffentlichung von

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 29. November 2018, Az.: 11 Ca 515/18 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29. November 2018, Az. 11 Ca 515/18, Bl. 172 ff. d. A.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 11 Ca 515/18, vom 29. November 2018, zugestellt am 18. Januar 2019, abzuändern,.

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