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   ArbG Marburg, 04.12.2009 - 2 Ca 404/09   

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https://dejure.org/2009,35316
ArbG Marburg, 04.12.2009 - 2 Ca 404/09 (https://dejure.org/2009,35316)
ArbG Marburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - 2 Ca 404/09 (https://dejure.org/2009,35316)
ArbG Marburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - 2 Ca 404/09 (https://dejure.org/2009,35316)
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  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 486/08

    Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung

    Auszug aus ArbG Marburg, 04.12.2009 - 2 Ca 404/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht es dem Gerechtigkeitsgedanken voll und ganz, wenn der Arbeitgeber eine solche Differenzierung der Arbeitnehmer durch Lohnabsenkung bzw. unentgeltlicher Zusatzarbeit im Falle einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse teilweise rückgängig macht, in dem er durch eine Lohnanpassung die Zusatzleistung der Arbeitnehmer ganz oder teilweise vergütet (BAG v. 15.07.2009 DB 2009, Seite 2496; zu I 2 b, cc der Gründe).

    Der tragende Grund für die Zahlung der Sonderprämie ist nur der Ausgleich der unentgeltlichen Zusatzarbeit, nicht aber eine Maßregelung des Klägers für sein vertragsgemäßes Verhalten (vgl. auch BAG v. 15.07.2009, DB 2009, Seite 2496, 2497, zu II 1 bis 3 der Gründe).

  • BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 353/08

    Sonderzahlung - Gleichbehandlung

    Auszug aus ArbG Marburg, 04.12.2009 - 2 Ca 404/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es möglich und zulässig, wenn die Arbeitgeberin den Mitarbeitern mit längerer Arbeitszeit eine Einmalzahlung oder sonstige Leistung gewährt, die nichts anderes beinhaltet, als die Einkommenseinbuße ganz oder teilweise auszugleichen (so schon BAG v. 01.04.2009 DB 2009, Seite 2494; zu 3 b, aa der Gründe).
  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 666/08

    Sonderzahlung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus ArbG Marburg, 04.12.2009 - 2 Ca 404/09
    Erschöpft sich aber der Zweck der Sonderzahlung nicht nur in einer Kompensation geringerer Arbeitsvergütung oder zusätzlicher Arbeitsleistung, sondern verfolgt der Arbeitgeber mit dieser Leistung noch andere von ihm festgesetzte Zwecke, so ist eine Differenzierung der Arbeitnehmer nicht mehr sachlich gerechtfertigt (vgl. auch BAG v. 05.08.2009, DB 2009, Seite 2495).
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