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   ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20   

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ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20 (https://dejure.org/2021,18976)
ArbG Minden, Entscheidung vom 23.06.2021 - 2 Ca 917/20 (https://dejure.org/2021,18976)
ArbG Minden, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 2 Ca 917/20 (https://dejure.org/2021,18976)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris; Urt. vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, juris; Urt. vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11, juris).

    Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung durch den Arbeitnehmer vermag eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris).

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer in einem Gerichtsverfahren mit dem Arbeitgeber leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris; LAG Hamm, Urt. vom 29.05.2015 - 18 Sa 1663/14, juris).

    Das ist der Fall, wenn der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt (BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris).

    Der an Eides Statt Erklärende muss die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkennen und deren Unwahrheit in seinem Erklärungswillen aufnehmen; er muss die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris; Urt. vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, juris).

    Zu berücksichtigen ist auch der Stellenwert, den dieses Detail der hier in Rede stehenden Äußerung in der eidesstattlichen Versicherung aus Sicht der Erklärenden für den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte (vgl. BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris).

    Zu berücksichtigen ist auch der Stellenwert, den die hier in Rede stehenden Äußerungen in der eidesstattlichen Versicherung aus Sicht der Erklärenden für den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte (vgl. BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris; Urt. vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, juris; Urt. vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11, juris).

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

    Auszug aus ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris; Urt. vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, juris; Urt. vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11, juris).

    Der an Eides Statt Erklärende muss die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkennen und deren Unwahrheit in seinem Erklärungswillen aufnehmen; er muss die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris; Urt. vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, juris).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris; Urt. vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, juris; Urt. vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11, juris).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris; Urt. vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, juris; Urt. vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11, juris).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. vom 31.07.2014 - 2 AZR 434/13, juris; Urt. vom 11.07.2013 - 2 AZR 994/12, juris; Urt. vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11, juris).

  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

    Auszug aus ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20
    Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; eine Zuweisung geringer wertiger Tätigkeiten ist auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urt. vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, juris).

    Solange dieser nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht erneut Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa BAG, Urt. vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, juris).

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

    Auszug aus ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20
    Der Vortrag des Arbeitgebers muss so beschaffen sein, dass sich das Gericht, wollte es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf dieses Vorbringen stützen, nicht in Widerspruch zu seiner Beurteilung des Kündigungsgrundes als unzureichend setzen müsste (BAG, Urt. v. 24.05.2018 - 2 AZR 73/18, NZA 2018, 1131).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, zitiert nach Juris) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Kündigungsfrist vorläufig weiter zu beschäftigen, wenn durch ein erstinstanzliches Urteil eine Kündigung für unwirksam erklärt worden ist und der Arbeitgeber nicht ausnahmsweise Gesichtspunkte geltend machen kann, die die Weiterbeschäftigung über den Kündigungszeitpunkt hinaus unzumutbar machen.
  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06

    Verlagerung einer Betriebsabteilung - Wirksamkeit von Versetzungen

    Auszug aus ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20
    Dazu gehört nicht nur, dass er darlegt und ggf. beweist, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektiv-rechtlichen Grenzen erfolgt ist (BAG, Urt. vom 02.03.2006 - 2 AZR 23/05, juris; Urt. vom 13.03.2007 - 9 AZR 433/06, juris).
  • LAG Hamm, 09.01.1997 - 17 Sa 1554/96

    Angestellter; Sachgebietsleitung; Direktionsrecht

    Auszug aus ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20
    Kriterien der Gleichwertigkeit sind die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter oder der Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder einer Personalkapazität (LAG Hamm, Urt. vom 09.01.1997 - 17 Sa 1554/96, juris).
  • LAG Köln, 09.07.2020 - 8 Sa 623/19

    Direktionsrecht; Tätigkeit

    Auszug aus ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20
    Nicht zuletzt durch die vorgenannten Rahmenbedingungen wird maßgeblich das soziale Ansehen beeinflusst, dass mit der Ausübung einer bestimmten vertraglichen Tätigkeit verbunden ist (LAG Köln, Urteil vom 09.07.2020 - 8 Sa 623/19, juris).
  • ArbG Minden, 15.09.2020 - 2 Ga 8/20
    Auszug aus ArbG Minden, 23.06.2021 - 2 Ca 917/20
    Am 07.09.2020 leitete die Klägerin ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Minden (Az. 2 Ga 8/20) gegen die Beklagten ein, um bereits vorläufig die Beschäftigung auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu erreichen.
  • LAG Hamm, 29.05.2015 - 18 Sa 1663/14

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Pflegedienstleisters in

  • ArbG Duisburg, 28.11.2019 - 1 Ca 1291/19
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 23/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 30.08.1995 - 1 AZR 47/95

    Direktionsrecht und Bewährungsaufstieg nach BAT - Mitbestimmung des Personalrats

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