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   ArbG Nürnberg, 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03   

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https://dejure.org/2003,15121
ArbG Nürnberg, 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03 (https://dejure.org/2003,15121)
ArbG Nürnberg, Entscheidung vom 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03 (https://dejure.org/2003,15121)
ArbG Nürnberg, Entscheidung vom 05. August 2003 - 9 Ca 4096/03 (https://dejure.org/2003,15121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) nach einem ihm einen Anspruch zusprechenden instanzabschließenden Urteil; Qualifizierung des Teilzeitverlangens als Vertragsänderung; Zustandekommen ...

  • Wolters Kluwer
  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 8 TzBfG
    Beschäftigungsanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Anspruch auf Teilzeitarbeit bis zum Verfahrensabschluss

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG München, 21.02.2003 - 8 Ta 61/02

    Gegenstandswert/Streitwert, Teilzeit, Arbeitszeitverringerung

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03
    Nach wiederum anderer Ansicht (LAG München, Beschl. v. 21.02.2003, NZA-RR 2003, S. 382, 383) handelt es sich bei dem Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit um einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch, so dass sich die Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 2 GKG richtet.
  • ArbG Essen, 19.06.2001 - 5 Ca 1373/01

    Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit ; Entbehrlichkeit der

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03
    Der vorgebrachte Einwand der Beklagten, keine geeignete Ersatzkraft für die Klägerin zu finden , sollte sie der Arbeitszeitverringerung zustimmen, wäre nur beachtlich, wenn ihr der Nachweis gelungen wäre, dass eine dem Berufsbild der Arbeitnehmerin entsprechende Arbeitskraft auf dem für sie maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand (ArbG Essen, Urteil vom 19.06.2001, NZA-RR 2001,S. 573).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.02.2002 - 3 Ta 5/02

    Streitwert - § 8 TzBfG

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03
    Vertreten wird auch, sich nicht vom Streitwert der Änderungskündigung leiten zu lassen, sondern den Streitwert allein unter Anwendung der §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.02.2002, NZARR 2002, S. 325, 326).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 3 Sa 60/99

    Anspruch einer vollzeitbeschäftigten Angestellten auf Abschluß eines

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03
    Da eine solche Bestimmung im vorhinein sowieso nicht möglich oder zumindest sehr schwierig ist, ist die Benennung des Zeitpunktes entbehrlich (LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 20.07.2000 - 3 Sa 60/99).
  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 917/98

    Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung während einer Bildungsveranstaltung

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03
    Zwischen dem Zugang des Antrags beim Arbeitgeber und dem gewünschten Beginn müssen mithin drei volle Monate liegen (BAG Urteil vom 09.01.1999, NZA 2001, S. 30).
  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03
    Der Verlust eigener Rechte kommt nur insofern in Betracht, als die gesetzliche Bestimmung keine ausreichende Sanktion anordnet und somit den anderen Vertragspartner rechtlos stellt (BAG Urteil vom 12.04.2002, NZA 2002, S. 1081).
  • ArbG Berlin, 11.11.2015 - 60 Ca 10222/15

    Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit - Leistungsklage -

    Ein Anspruch auf interimsweise vorläufige Beschäftigung in Teilzeit analog dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch, der im Kündigungsschutz- oder Entfristungsrechtsstreit Platz greifen kann, existiert nicht (gegen: Arbeitsgericht Nürnberg vom 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03 - LAGE Nr. 13 zu § 8 TzBfG).

    Die angezogene Entscheidung des Arbeitsgerichtes Nürnberg (vom 05.08.2003 - 9 Ca 4096/03 - LAGE Nr. 13 zu § 8 TzBfG, unter 2. der Gründe) vermag teilweise nicht zu überzeugen, ist aber jedenfalls auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.

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