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   ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17   

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https://dejure.org/2017,59255
ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17 (https://dejure.org/2017,59255)
ArbG Nürnberg, Entscheidung vom 05.10.2017 - 9 Ga 45/17 (https://dejure.org/2017,59255)
ArbG Nürnberg, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - 9 Ga 45/17 (https://dejure.org/2017,59255)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 5 SaGa 13/13

    Einstweilige Verfügung gegen Versetzung - Dringlichkeit

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17
    Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Köln, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 9 Ta 192/10 -, Rn. 19, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2011 - 5 SaGa 12/11 -, Rn. 25, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2014 - 5 SaGa 13/13 -, Rn. 26, juris).

    Neben einem gesteigerten Abwehrinteresse des Arbeitnehmers erkennt die Rechtsprechung lediglich in Fällen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme das Bestehen eines Verfügungsgrundes an (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2014 - 5 SaGa 13/13 -, Rn. 26, juris).

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17
    Ein Arbeitnehmer ist nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (BAG vom 14.06.2017 - 10 AZR 330/16 (A)).
  • LAG Köln, 10.02.2017 - 4 SaGa 3/17

    Einstweilige Verfügung; Versetzung; Verfügungsgrund

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17
    Wesentliche Nachteile sind bei der summarischen Überprüfung von Versetzungsanordnungen des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen anzunehmen (LAG Köln vom 10.02.2017 - 4 SaGa 3/17).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2006 - 1 Sa 51/06
    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17
    Auch wenn zuzugeben ist, dass es für die Arbeitnehmerin unbehaglich sein mag, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne die vorausblickende Gewissheit von dessen Ausgang vor der Alternative zu stehen, entweder der für rechtswidrig gehaltenen Weisung vorläufig nachzukommen oder die Arbeit einstweilen zu verweigern, vermag dies für sich genommen nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu begründen, die von ihrem Inhalt her mangels verbindlicher Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ohnehin nichts weiter darstellen könnte als ein in Urteilsform gefasstes Zwischengutachten des Gerichtes zur Rechtslage (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.06.2006 - 1 Sa 51/06).
  • LAG Köln, 24.06.2010 - 9 Ta 192/10

    Einstweilige Verfügung - Versetzung - Home Office

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17
    Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Köln, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 9 Ta 192/10 -, Rn. 19, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2011 - 5 SaGa 12/11 -, Rn. 25, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2014 - 5 SaGa 13/13 -, Rn. 26, juris).
  • ArbG Mannheim, 28.08.2013 - 10 Ga 3/13

    Direktionsrecht bei Fußballspielern - Beschäftigungspflicht

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17
    Vor allem im Falle einer Entscheidung, die einer Befriedigung des Verfügungsgläubigers gleichkommt, ist das Vorliegen besonderer Umstände vorauszusetzen, die es rechtfertigen, dass der Verfügungskläger ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann (ArbG Münster, 20.08.2009 - 1 Ga 39/09, Rn. 47; ArbG Mannheim, 28.08.2013 - 10 Ga 3/13 - Rn. 56).
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - 5 SaGa 12/11

    Einstweiliges Verfügungsverfahren, Arbeitsanweisungen, Direktionsrecht, Umfang

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17
    Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Köln, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 9 Ta 192/10 -, Rn. 19, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2011 - 5 SaGa 12/11 -, Rn. 25, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2014 - 5 SaGa 13/13 -, Rn. 26, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.04.2011 - 7 SaGa 3/11

    Einstweilige Verfügung gegen Versetzung

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17
    Soll eine sog. Leistungsverfügung erlassen werden, dürfen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes jedenfalls keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. umfassend LAG Rheinland-Pfalz, 20.04.2011 - 7 SaGa 3/11, Rn. 23).
  • ArbG Münster, 20.08.2009 - 1 Ga 39/09
    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17
    Vor allem im Falle einer Entscheidung, die einer Befriedigung des Verfügungsgläubigers gleichkommt, ist das Vorliegen besonderer Umstände vorauszusetzen, die es rechtfertigen, dass der Verfügungskläger ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann (ArbG Münster, 20.08.2009 - 1 Ga 39/09, Rn. 47; ArbG Mannheim, 28.08.2013 - 10 Ga 3/13 - Rn. 56).
  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 05.10.2017 - 9 Ga 45/17
    Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO durchzusetzen (BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355 Rn. 12 m.w.N).
  • LAG München, 01.12.2004 - 5 Sa 913/04

    Kein Anspruch auf Unterlassen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung neben

  • BAG, 22.01.2004 - 1 AZR 495/01

    Übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache - Versetzungsbegriff -

  • LAG Nürnberg, 20.02.2018 - 6 SaGa 11/17

    Einstweilige Verfügung gegen Versetzung

    Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.10.2017, Az.: 9 Ga 45/17, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

    Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.10.2017, Az. 9 Ga 45/17, wird abgeändert.

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