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   ArbG Nürnberg, 23.11.2015 - 3 Ca 3699/15   

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ArbG Nürnberg, 23.11.2015 - 3 Ca 3699/15 (https://dejure.org/2015,69152)
ArbG Nürnberg, Entscheidung vom 23.11.2015 - 3 Ca 3699/15 (https://dejure.org/2015,69152)
ArbG Nürnberg, Entscheidung vom 23. November 2015 - 3 Ca 3699/15 (https://dejure.org/2015,69152)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 23.11.2015 - 3 Ca 3699/15
    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. insgesamt BVerfGE v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10).

    Nicht mit einem Gesetzesvorbehalt versehene Grundrechte können durch kollidierendes Verfassungsrecht, nämlich durch Grundrechte Dritter oder durch sonstige verfassungsrechtlich geschützte Güter, beschränkt werden (BVerfGE v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10).

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. insgesamt BVerfGE v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10).

    Grenzen sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn durch dem Staat zurechenbares Handeln von Lehrkräften eine hinreichend konkrete Gefahr für eine Verletzung der staatlichen Neutralität oder den Schulfrieden belegbar ist (vgl. insgesamt BVerfGE v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10).

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07

    Abmahnung wegen Minderleistung

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 23.11.2015 - 3 Ca 3699/15
    Ein Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Abmahnung vom 20.01.2015 aus ihrer Personalakte kann sich sowohl aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB als auch aus dem quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch entsprechend der §§ 1004, 242 BGB ergeben (BAG v. 27.11.2008 - 2 AZR 675/07).

    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung alternativ formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG v. 27.11.2008 - 2 AZR 675/07).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus ArbG Nürnberg, 23.11.2015 - 3 Ca 3699/15
    Der Staat ist dabei gerade weil er den Bereich der Schule in Vorsorge genommen und nicht der Gesellschaft in Selbstorganisation überlassen hat, in besonderem Maße verpflichtet, die freiheitssichernde Wirkung der Gewährleistungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu schützen; dies bekräftigt Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 4 WRV, wonach es verboten ist, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen (BVerfG v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02).
  • LAG Nürnberg, 23.06.2016 - 5 Sa 468/15

    Abmahnung - Meinungsfreiheit - Lehrkraft - Neutralitätsverpflichtung in

    Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2015, Aktenzeichen: 3 Ca 3699/15, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

    Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23. November 2015 (3 Ca 3699/15) wird die Beklagte verurteilt, die Abmahnung der Beklagten vom 20. Januar 2015 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

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